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Anlage 2

Durchfuehrung
der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure


1.	Allgemeines
	Pruefungen werden nichtoeffentlich durchgefuehrt.
	Vor Beginn der Pruefung haben die Bewerber ihre Identitaet
	nachzuweisen. Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses hat vor
	Beginn der Pruefung ueber die Folgen eines Taeuschungsversuchs zu
	belehren.
	Erscheint der Bewerber nicht zur Pruefung oder erklaert der Bewerber
	vor Beginn der Pruefung glaubhaft, dass er sich auf Grund
	koerperlicher Beschwerden nicht dazu in der Lage fuehlt, an der
	Pruefung teilzunehmen, gilt die Pruefung als nicht angetreten. Tritt
	der Bewerber nach Bekanntgabe der Pruefungsaufgaben in einer
	Teilpruefung von der Pruefung zurueck, gilt die Teilpruefung als nicht
	bestanden. Tritt der Bewerber nach Bekanntgabe der Pruefungsaufgaben
	von der gesamten Pruefung zurueck, gilt die Pruefung als insgesamt
	nicht bestanden. Der Regulierungsbehoerde entstandene Kosten sind
	auch beim Ruecktritt von der Pruefung vom Antragsteller zu erstatten.
	Bei Taeuschungsversuchen oder bei Stoerung des Pruefungsablaufs wird
	der Bewerber von der Pruefung ausgeschlossen. Die Pruefung gilt in
	diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung ueber den Ausschluss
	trifft der Vorsitzende.
	Die Pruefung ist von mindestens einem Mitglied des
	Pruefungsausschusses staendig zu beaufsichtigen.
	Eine Wiederholungspruefung findet nur nach erneuter Anmeldung
	innerhalb von 24 Monaten nach der Erstpruefung statt.

2.	Schriftliche Pruefungsteile
	Die Dauer der Pruefung betraegt fuer die schriftlichen Pruefungsteile:

	Klassen 1 und 2	Klasse 3
	1. Technische Kenntnisse	90 Minuten,	45 Minuten,
	2. Betriebliche Kenntnisse	60 Minuten,	30 Minuten,
	3. Kenntnisse von Vorschriften	60 Minuten,	30 Minuten.

	Zwischen den schriftlichen Pruefungsteilen Technische Kenntnisse,
	Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften ist jeweils
	eine Pause einzulegen.
	Als Hilfsmittel duerfen nur Schreibgeraet und Taschenrechner ohne
	Textspeicher und eine Formelsammlung benutzt werden.

3.	Pruefungsteil Hoeren und Geben von Morsezeichen
	Der Nachweis fuer das Hoeren von Morsezeichen findet fuer alle
	Bewerber gleichzeitig statt. Die Pruefung beginnt mit der Vorspielung
	eines Morsetextes in Pruefungsgeschwindigkeit fuer die Dauer von etwa
	einer Minute zur Einpegelung der Hoereinrichtungen der Bewerber.
	Anschliessend folgt der Pruefungstext. Fuer Bewerber, die diesen
	Pruefungsteil nicht beim ersten Mal bestehen, ist ein zweiter Versuch
	moeglich.

4.	Ergebnis der Pruefung
	Der Vorsitzende teilt den Bewerbern das Pruefungsergebnis mit. Fuer
	Bewerber, die die Pruefung bestanden haben, veranlasst der
	Vorsitzende das Ausstellen eines Amateurfunkzeugnisses. Bewerbern
	kann die Einsicht in ihre Pruefungsarbeiten nur auf schriftlichen
	Antrag bei der Regulierungsbehoerde gewaehrt werden.

5.	Widerspruchsverfahren
	Gegen das Pruefungsergebnis kann innerhalb eines Monats bei der
	Regulierungsbehoerde schriftlich Widerspruch eingelegt werden.



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 16.06.2025 19:29:08lGo back Go up