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Anlage 2
Durchfuehrung
der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure
1. Allgemeines
Pruefungen werden nichtoeffentlich durchgefuehrt.
Vor Beginn der Pruefung haben die Bewerber ihre Identitaet
nachzuweisen. Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses hat vor
Beginn der Pruefung ueber die Folgen eines Taeuschungsversuchs zu
belehren.
Erscheint der Bewerber nicht zur Pruefung oder erklaert der Bewerber
vor Beginn der Pruefung glaubhaft, dass er sich auf Grund
koerperlicher Beschwerden nicht dazu in der Lage fuehlt, an der
Pruefung teilzunehmen, gilt die Pruefung als nicht angetreten. Tritt
der Bewerber nach Bekanntgabe der Pruefungsaufgaben in einer
Teilpruefung von der Pruefung zurueck, gilt die Teilpruefung als nicht
bestanden. Tritt der Bewerber nach Bekanntgabe der Pruefungsaufgaben
von der gesamten Pruefung zurueck, gilt die Pruefung als insgesamt
nicht bestanden. Der Regulierungsbehoerde entstandene Kosten sind
auch beim Ruecktritt von der Pruefung vom Antragsteller zu erstatten.
Bei Taeuschungsversuchen oder bei Stoerung des Pruefungsablaufs wird
der Bewerber von der Pruefung ausgeschlossen. Die Pruefung gilt in
diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung ueber den Ausschluss
trifft der Vorsitzende.
Die Pruefung ist von mindestens einem Mitglied des
Pruefungsausschusses staendig zu beaufsichtigen.
Eine Wiederholungspruefung findet nur nach erneuter Anmeldung
innerhalb von 24 Monaten nach der Erstpruefung statt.
2. Schriftliche Pruefungsteile
Die Dauer der Pruefung betraegt fuer die schriftlichen Pruefungsteile:
Klassen 1 und 2 Klasse 3
1. Technische Kenntnisse 90 Minuten, 45 Minuten,
2. Betriebliche Kenntnisse 60 Minuten, 30 Minuten,
3. Kenntnisse von Vorschriften 60 Minuten, 30 Minuten.
Zwischen den schriftlichen Pruefungsteilen Technische Kenntnisse,
Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften ist jeweils
eine Pause einzulegen.
Als Hilfsmittel duerfen nur Schreibgeraet und Taschenrechner ohne
Textspeicher und eine Formelsammlung benutzt werden.
3. Pruefungsteil Hoeren und Geben von Morsezeichen
Der Nachweis fuer das Hoeren von Morsezeichen findet fuer alle
Bewerber gleichzeitig statt. Die Pruefung beginnt mit der Vorspielung
eines Morsetextes in Pruefungsgeschwindigkeit fuer die Dauer von etwa
einer Minute zur Einpegelung der Hoereinrichtungen der Bewerber.
Anschliessend folgt der Pruefungstext. Fuer Bewerber, die diesen
Pruefungsteil nicht beim ersten Mal bestehen, ist ein zweiter Versuch
moeglich.
4. Ergebnis der Pruefung
Der Vorsitzende teilt den Bewerbern das Pruefungsergebnis mit. Fuer
Bewerber, die die Pruefung bestanden haben, veranlasst der
Vorsitzende das Ausstellen eines Amateurfunkzeugnisses. Bewerbern
kann die Einsicht in ihre Pruefungsarbeiten nur auf schriftlichen
Antrag bei der Regulierungsbehoerde gewaehrt werden.
5. Widerspruchsverfahren
Gegen das Pruefungsergebnis kann innerhalb eines Monats bei der
Regulierungsbehoerde schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
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