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Para. 14
Besondere Amateurfunkstellen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind besondere Amateurfunkstellen fernbediente
oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, Klubstationen sowie sonstige
Amateurfunkstellen fuer spezielle experimentelle Zwecke.

(2) Das Rufzeichen fuer das Betreiben einer Klubstation (Funkstelle einer
Vereinigung von Funkamateuren) wird einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
berechtigten Funkamateur zugeteilt, wenn der Funkamateur vom Leiter einer
Vereinigung von Funkamateuren fuer die Durchfuehrung des Amateurfunkbetriebs
an der Klubstation schriftlich der Regulierungsbehoerde benannt worden ist.
Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn der Leiter der Vereinigung von
Funkamateuren die Benennung des Funkamateurs schriftlich zurueckgezogen oder
die Vereinigung von Funkamateuren sich aufgeloest hat.

(3) Funkamateure, die die Klubstation mitbenutzen, sollen dabei das Rufzeichen
des benannten Funkamateurs nach Absatz 2 verwenden.

(4) Das Rufzeichen fuer das Betreiben einer fernbedienten Amateurfunkstelle
(Relaisfunkstelle, Digipeater), einer automatisch arbeitenden
Amateurfunkstelle (Funkbake) oder einer Amateurfunkstelle fuer spezielle
experimentelle Zwecke kann einem Funkamateur zugeteilt werden, wenn Frequenzen
nach Para. 6 Nr. 1 des Gesetzes verfuegbar sind. Die Zuteilung von Rufzeichen
fuer Amateurfunkstellen nach Satz 1 kann befristet werden.


Para. 15
Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und
Anforderungen zum Betrieb

(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik einzurichten und zu unterhalten.

(2) Die unerwuenschten Aussendungen sind auf das geringstmoegliche Mass zu
beschraenken. Als Richtwerte gelten die im Amtsblatt der Regulierungsbehoerde
fuer Telekommunikation und Post veroeffentlichten DIN VDE Normen, in denen die
auf das jeweilige Geraet anwendbaren harmonisierten europaeischen Normen
umgesetzt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaft
in bezug auf die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten ueber die
elektromagnetische Vertraeglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19) veroeffentlicht
wurden. Die Sendeanlage einer Amateurfunkstelle muss so gebaut sein, dass
eine Reduzierung der abgestrahlten Leistung jederzeit moeglich ist.

(3) Auf Anforderung der Regulierungsbehoerde hat der Funkamateur technische
Unterlagen ueber seine Sendeanlage sowie eine Skizze ueber die oertliche
Anordnung der ortsfesten Antennenanlage anzufertigen und bereitzuhalten.

(4) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind an
einem Abschlusswiderstand durchzufuehren.

(5) Der Gebrauch der internationalen Not-, Dringlichkeits- und
Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes sowie das Aussenden
irrefuehrender Signale sind nicht zulaessig. Uebungen fuer die Abwicklung des
Amateurfunkverkehrs in Not- und Katastrophenfaellen beduerfen der Zustimmung
der Regulierungsbehoerde.

(6) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der
internationale Amateurschluessel und die international gebraeuchlichen
Betriebsabkuerzungen gelten als offene Sprache.


Para. 16
Experimentelle und wissenschaftliche Studien

Fuer besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit
seiner Amateurfunkstelle kann der Funkamateur eine Ausnahme von den
Nutzungsbestimmungen des Frequenznutzungsplans bei der Regulierungsbehoerde
beantragen. Die Regulierungsbehoerde kann die Gestattung der Abweichung von
den Festlegungen des Frequenznutzungsplans von der Zuteilung eines
zusaetzlichen, fuer diese Studien zu benutzenden Rufzeichens und von der
Erteilung einer Standortbescheinigung zum Schutze von Personen in
elektromagnetischen Feldern (Para. 7 Abs. 3 des Gesetzes) abhaengig machen.


Para. 17
Aufzeichnungen der Sendetaetigkeit

Die Regulierungsbehoerde kann zur Untersuchung elektromagnetischer
Unvertraeglichkeiten oder zur Klaerung frequenztechnischer Fragen verlangen,
dass Angaben ueber den Betrieb der Amateurfunkstelle von dem Funkamateur
schriftlich festgehalten und der Regulierungsbehoerde vorgelegt werden. Art
und Umfang der Angaben bestimmt die Regulierungsbehoerde. Dabei koennen
insbesondere folgende Angaben verlangt werden:

1. Beginn und Ende der Funkverbindung,
2. benutzter Frequenzbereich,
3. Frequenz, Sendeart und Sendeleistung,
4. Standort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der Amateurfunkstellen, mit
   denen eine Funkverbindung bestand, und
5. Antennenrichtung, Funkwetterverhaeltnisse.


Para. 18
Rufzeichenliste

(1) Die Regulierungsbehoerde erstellt jaehrlich ein Verzeichnis der
zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber (Rufzeichenliste).

(2) Die Rufzeichenliste enthaelt folgende Angaben:

1. zugeteiltes Rufzeichen und Funkzeugnisklasse,

2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am
   Amateurfunkdienst,

3. Standort der ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle mit der Anschrift des
   Rufzeicheninhabers (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der
Widerspruch kann sich auch auf teilweise Eintragungen beziehen und ist
schriftlich bei der Regulierungsbehoerde einzureichen. Die
Regulierungsbehoerde hat den Funkamateur rechtzeitig und in angemessener
Weise auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhaengig vom Inhalt der
Widersprueche werden alle zugeteilten Rufzeichen in das Verzeichnis
aufgenommen.

(4) Die Rufzeichenliste wird Interessenten gegen Zahlung einer Gebuehr
ueberlassen.


Para. 19
Gebuehren und Auslagen

Fuer Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebuehren nach Anlage 3 und
Auslagen nach Para. 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.


Para. 20
Uebergangsregelung

(1) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klassen B und A entsprechen dem
Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 im Sinne dieser Verordnung.

(2) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse C entsprechen dem
Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im Sinne dieser Verordnung. Fuer den Erwerb
eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 gilt Para. 8 Abs. 3.

(3) Fuer Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes betrieben
wurden, gilt Para. 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes entsprechend Para. 10 Abs. 2
der Verordnung ueber elektromagnetische Felder - 26. BImSchV vom
16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) mit einer Uebergangsfrist. Spaetestens bis
zum 21. Januar 2000 ist Para. 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu erfuellen.

(4) Para. 6 Abs. 2 Satz 1 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.
August 1997 (BGBl. I S. 2117) gilt nicht fuer Funkamateure, soweit nicht nach
Para. 7 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes eine Standortbescheinigung beantragt wurde.


Para. 21
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

(1) Para. 1, die Para.Para. 9 bis 19 und Para. 20 Abs. 3 und 4 treten am Tage
nach der Verkuendung in Kraft. Im uebrigen tritt die Verordnung am 1. Mai 1998
in Kraft.

(2) Die Para.Para. 1 bis 4 und Para. 19 Abs. 1 Buchstabe b und c, Abs. 2 und 4
der Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber den Amateurfunk vom 13.
Maerz 1967 (BGBl. I S. 284), zuletzt geaendert durch Para. 10 der Verordnung
vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790), treten am 30. April 1998 ausser
Kraft. Im uebrigen tritt die in Satz 1 genannte Verordnung mit Ausnahme des
Para. 12 Abs. 3 und 4, des Para. 16 und der Anlage 1 am Tage nach der
Verkuendung dieser Verordnung ausser Kraft.

Bonn, den 23. Dezember 1997

Der Bundesminister
fuer Post und Telekommunikation
Wolfgang Boetsch

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Die Anlagen folgen als gesonderte Files
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