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Para. 7
Durchfuehrung der Pruefung

(1) Die Regulierungsbehoerde legt Zeitpunkt und Ort der Pruefung fest.

(2) Die Pruefung nach Para. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besteht aus einer
schriftlichen Pruefung, der unter den in Anlage 1 Buchstabe B Nr. 1.3
genannten Voraussetzungen eine muendliche Nachpruefung folgen kann. Die
Pruefung nach Para. 6 Abs. 1 Nr. 4 ist als praktische Pruefung abzulegen.

(3) Der Pruefungsausschuss entscheidet ueber das Ergebnis der Pruefung. Die
Pruefung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende
Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Bei nicht einstimmiger
Bewertung des Pruefungsergebnisses entscheidet der Pruefungsvorsitzende.

(4) Behinderten koennen ihrer Behinderung entsprechend Erleichterungen bei
der Pruefungsdurchfuehrung gewaehrt werden. Die Behinderung ist mit der
Antragstellung zur Pruefung schriftlich nachzuweisen. Ueber die Art und den
Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen entscheidet die
Regulierungsbehoerde.

(5) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann Personen, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Pruefung
gestatten.

(6) Einzelheiten zur Durchfuehrung von Pruefungen sind in Anlage 2 festgelegt.


Para. 8
Wiederholungs- und Zusatzpruefungen

(1) Eine nicht bestandene Pruefung kann wiederholt werden. Zu wiederholen sind
die Pruefungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der
fruehestmoegliche Zeitpunkt der Wiederholungspruefung liegt sieben Tage nach
der nichtbestandenen Pruefung.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungspruefung muss spaetestens innerhalb von
24 Monaten nach der Erstpruefung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb
dieses Zeitraums nicht an, so wird der Antrag nach Para. 4 Abs. 1 abgelehnt.
Dies gilt auch, wenn der Antragsteller mitteilt, auf eine Wiederholungspruefung
zu verzichten. Wird die Pruefung nicht angetreten oder abgebrochen, so gilt
dies als Zuruecknahme des Antrages nach Para. 4 Abs. 1.

(3) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2 koennen durch
erfolgreiches Ablegen einer Zusatzpruefung nach Para. 6 Abs. 1 Nr. 4 ein
Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 erhalten.

(4) Fuer Wiederholungspruefungen nach Absatz 2 und Zusatzpruefungen nach
Absatz 3 gelten die Regelungen des Para. 4 Abs. 2 und Para. 7 entsprechend.


Para. 9
Anerkennung von Pruefungsbescheinigungen

Pruefungsbescheinigungen, die nach den von der CEPT harmonisierten Regeln
erworben wurden, stehen Amateurfunkzeugnissen der jeweiligen Klassen gleich.
Andere Pruefungsbescheinigungen, Genehmigungen oder sonstige Nachweise
koennen anerkannt werden, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis
gleichwertig sind. Die Regulierungsbehoerde stellt auf Antrag eine
harmonisierte Pruefungsbescheinigung aus, wenn die Gleichwertigkeit mit einem
Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 oder 2 gegeben ist. Die Regulierungsbehoerde
kann verlangen, dass vom Original der Urkunden und bei Urkunden und sonstigen
Dokumenten, die nicht in deutscher, englischer oder franzoesischer Sprache
abgefasst sind, eine beglaubtigte Uebersetzung vorgelegt wird.


Para. 10
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den
Funkamateur, im Umfang seiner Amateurfunkzeugnisklasse sowie nach den im
Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen am
Amateurfunkdienst teilzunehmen.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach
Para. 3 Abs. 1 des Gesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehoerde
mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen zu
betreiben beabsichtigt.

(3) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Aenderung des Namens,
der Anschrift oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner
ortsfesten Amateurfunkstellen innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreten
der Aenderung schriftlich der Regulierungsbehoerde mitzuteilen.


Para. 11
Rufzeichenzuteilung

(1) Rufzeichen werden von der Regulierungsbehoerde auf der Grundlage des
Para. 3 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 4 zugeteilt. Gleiches
gilt fuer die Zuteilung von Rufzeichen fuer den Ausbildungsfunkbetrieb, fuer
fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, fuer Klubstationen
und fuer Amateurfunkstellen fuer spezielle experimentelle Zwecke.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens.
Verzichtet ein Funkamateur auf das ihm zugeteilte Rufzeichen, so kann ihm
dieses auf seinen Antrag hin innerhalb eines Jahres erneut zugeteilt werden.


Para. 12
Rufzeichenanwendung

(1) Die zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder
Funkverbindung sowie mindestens alle 10 Minuten waehrend des Funkverkehrs zu
uebermitteln.

(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken
kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn dieser Betrieb der
Regulierungsbehoerde vorher mitgeteilt worden ist. International uebliche
Kennungen fuer Sender von Amateurfunkstellen fuer Peilzwecke gelten als
zugeteilte Rufzeichen im Sinne des Para. 11 Abs. 1.

(3) Der Funkamateur kann dem personengebundenen Rufzeichen, dem
Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation beizufuegen

1. beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Landfahrzeug
   oder an Bord eines Wasserfahrzeugs auf Binnengewaessern das Zeichen "/m",
   bei Sprechfunkverkehr das Wort "mobil",

2. beim Betrieb einer Amateurfunkstelle  an Bord eines Wasserfahrzeuges, das
   sich auf See befindet, das Zeichen "/mm", bei Sprechfunkverkehr die
   Woerter "maritim mobil",

3. beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs das
   Zeichen "/am", bei Sprechfunkverkehr die Woerter "aeronautisch mobil"
   und

4. beim Betrieb einer tragbaren oder voruebergehend ortsfest betriebenen
   Amateurfunkstelle das Zeichen "/p", bei Sprechfunkverkehr das Wort
   "portabel".


Para. 13
Ausbildungsfunkbetrieb

(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb ist Personen, die nicht Inhaber eines
entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, unter unmittelbarer Anleitung und
Aufsicht eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten Funkamateurs
mit Ausbildungsrufzeichen (Absatz 3) gestattet. Der Ausbildungsfunkbetrieb
darf nur im Umfang der Klasse des ausbildenden Funkamateurs durchgefuehrt
werden.

(2) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der freiwilligen praktischen Vorbereitung
auf das Ablegen der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure.

(3) Die Regulierungsbehoerde teilt dem ausbildenden Funkamateur auf Antrag ein
Ausbildungsrufzeichen fuer die Dauer von bis zu zwei Jahren zu.

(4) Waehrend des Ausbildungsfunkbetriebes muss das zugeteilte
Ausbildungsrufzeichen benutzt werden.

(5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben ueber den
Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestaetigen.

(6) Dem ausbildenden Funkamateur kann das Ausbildungsrufzeichen durch die
Regulierungsbehoerde entzogen werden, wenn er gegen die Bestimmungen des
Absatzes 1, 4 oder 5 verstoesst oder wenn die Voraussetzungen fuer die
Zuteilung seines Rufzeichens entfallen sind.




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