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Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 2 vom 13. Januar 1998 wurde folgende
Rechtsverordnung verkuendet:

Verordnung
zum Gesetz ueber den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung - AFuV)

vom 23. Dezember 1997

Auf Grund des Para. 3 Abs. 2 Satz 2, des Para. 4 Abs. 1 Satz 1 und der Para.
6 und 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Post und
Telekommunikation, hinsichtlich des Para. 8 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:


Para. 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

1. die Durchfuehrung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Pruefung
   fuer Funkamateure,

2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,

3. das Anerkennen auslaendischer Amateurfunk-Pruefungsbescheinigungen,

4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und
   Mitbenutzung von Rufzeichen,

5. den Ausbildungsfunkbetrieb,

6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen fuer die Durchfuehrung
   des Amateurfunkdienstes unter Beruecksichtigung internationaler
   Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden
   internationalen Empfehlungen und

7. die Gebuehren und Auslagen fuer Massnahmen nach Para. 8 Satz 2 des Gesetzes.


Para. 2
Fachliche Pruefung fuer Funkamateure

Die fachliche Pruefung fuer Funkamateure dient dem Nachweis von Kenntnissen,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zu einer selbstaendigen und verantwortlichen
Teilnahme am Amateurfunkdienst. Pruefungsbehoerde ist die Regulierungsbehoerde
fuer Telekommunikation und Post.


Para. 3
Pruefungsausschuss

(1) Zur Abnahme von Pruefungen nach Para. 2 werden bei der Regulierungsbehoerde
Pruefungsausschuesse gebildet. Ein Pruefungsausschuss besteht aus einem
Vorsitzenden und einem Beisitzer.

(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Pruefungsausschuesse (Pruefer)
werden vom Praesidenten der Regulierungsbehoerde bestellt; sie muessen nicht
Angehoerige der Regulierungsbehoerde sein. Die Pruefer muessen Inhaber eines
Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 oder im Besitz eines gleichwertigen
berufsqualifizierenden Abschlusses sein. Ein Mitglied eines
Pruefungsausschusses soll ein erfahrener Funkamateur sein.

(3) Pruefer muessen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Berufung erfolgt in der
Regel fuer 5 Jahre; sie kann verlaengert werden. Die Regulierungsbehoerde kann
die Berufung von Pruefern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem
Grund zurueckziehen. Hierzu zaehlt insbesondere die Besorgnis, dass eine
ordnungsgemaesse Wahrnehmung der Pruefungsaufgaben aus gesundheitlichen oder
anderen persoenlichen Gruenden nicht sichergestellt ist. Einzelheiten werden
durch die Geschaeftsordnung der Regulierungsbehoerde geregelt.


Para. 4
Anmeldung zur Pruefung

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses ist schriftlich
mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Pruefungstermin an die
Regulierungsbehoerde zu richten. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und zustellfaehige Anschrift in der
   Bundesrepublik Deutschland,

2. bei Minderjaehrigen die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten und

3. die Art des gewuenschten Amateurfunkzeugnisses.

(2) Bei der Anmeldung zur Pruefung soll ein Vorschuss auf die Gebuehr fuer
das beantragte Amateurfunkzeugnis verlangt werden.


Para. 5
Erteilen von Amateurfunkzeugnissen

(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen 1, 2 und 3 eingeteilt. Die
Amateurfunkzeugnisse der Klassen 1 und 2 entsprechen den harmonisierten
Pruefungsbescheinigungen der CEPT-Stufen A und B (CEPT - Europaeische
Konferenz der Verwaltungen fuer Post und Telekommunikation). Das
Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 hat ausschliesslich nationale Geltung.

(2) Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1
ist, dass der Pruefungsteilnehmer die Anforderungen nach Para. 6 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 erfuellt hat.

(3) Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2
ist, dass der Pruefungsteilnehmer die Anforderungen nach Para. 6 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 erfuellt hat.

(4) Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 3
ist, dass der Pruefungsteilnehmer die Anforderungen nach Para. 6 Abs. 2
erfuellt hat.

(5) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 berechtigt zur Teilnahme am
Amateurfunkverkehr in allen dem Amateurfunkdienst im Frequenznutzungsplan
ausgewiesenen Frequenzbereichen in allen zugelassenen Betriebsarten bis zur
maximal zulaessigen Sendeleistung.

(6) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 berechtigt zur Teilnahme am
Amateurfunkverkehr in allen dem Amateurfunkdienst im Frequenznutzungsplan
ausgewiesenen Frequenzbereichen oberhalb 30 MHz in allen zugelassenen
Betriebsarten bis zur maximal zulaessigen Sendeleistung.

(7) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 berechtigt zur Teilnahme am
Amateurfunkverkehr in den dem Amateurfunkdienst im Frequenznutzungsplan
ausgewiesenen Frequenzbereichen 144 bis 146 MHz und 430 bis 440 MHz in allen
zugelassenen Betriebsarten mit eingeschraenkter Sendeleistung kleiner als
10 Watt aequivalenter isotroper Strahlungsleistung (Equivalent Isotropically
Radiated Power - EIRP -).


Para. 6
Pruefungsanforderungen und Pruefungsinhalte

(1) In der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure hat der Bewerber folgende
Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen:

1. technische Kenntnisse, einschliesslich von Kenntnissen ueber die
   elektromagnetische Vertraeglichkeit und deren Anwendung, Personen- und
   Sachschutz,

2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln
   und Verfahren),

3. Kenntnisse ueber nationale und internationale Vorschriften und

4. praktische Fertigkeiten im Hoeren und Geben von Morsezeichen.

(2) Fuer die Zeugnisklasse 3 hat der Bewerber nur die wesentlichen Grundzuege
der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Kenntnisse nachzuweisen. Zu den
wesentlichen Grundzuegen gehoert auch die Kenntnis der mit der Zeugnisklasse
3 verbundenen Einschraenkung der Betriebsmoeglichkeiten.

(3) Einzelheiten zu Pruefungsinhalten und -anforderungen sind in Anlage 1
festgelegt.




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