|
DL9KCX > RTA 19.11.97 14:29l 156 Lines 5414 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 19B709DB0MKA
Read: DF8NZ DG1HUA DL9NDA DL3NES DG0EF DL6NAX DL2NER DH5RG DG7NAX DH1BR DF8TX
Read: GUEST DK3EL
Subj: Anlage 1 (ANL1.TXT)
Path: DB0MAK<DB0ERF<DB0HSK<PI8DRS<ON4RAT<DB0ACH<DB0NDK<DB0MKA
Sent: 971119/1100z @:DB0MKA.#NRW.DEU.EU [Hennef OP:DL3OE] $:19B709DB0MKA
de DL9KCX @ DB0MKA.#NRW.DEU.EU (Jochen)
to RTA @ DL
Pruefungsinhalte und -anforderungen
der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure
Die Pruefungsinhalte und -anforderungen fuer die Zeugnisklasse
1 und 2 entsprechen den harmonisierten Standards der CEPT. Der
Umfang ist begrenzt auf Themen, die bedeutsam sind fuer den
Betrieb an Amateurfunkstellen und Versuche, die an ihnen von
Funkamateuren durchgefuehrt werden.
Fuer die Zeugnisklasse 3, die nicht den harmonisierten
Standards der CEPT entspricht, wird fuer die Pruefungsfaecher 1
Technische Kenntnisse, 2 Betriebliche Kenntnisse und 3
Kenntnisse von Vorschriften mit einem gesonderten
Fragebogenteil nur das Basiswissen geprueft.
Fuer die Zeugnisklassen 1 und 2 werden ueber dieses Grundwissen
hinaus weiterfuehrende Kenntnisse in den Pruefungsfaechern 1, 2
und 3 verlangt.
Die fachliche Pruefung fuer Funkamateure nach Para. 2 in
Verbindung mit Para. 6 umfasst:
A Pruefungsinhalte
1 Pruefungsfach Technische Kenntnisse
1.1 Allgemeine mathematische Grundkenntnisse und Groessen
1.2 Elektrizitaet, Elektromagnetismus und Funktheorie
1.3 Elektrische und elektronische Bauteile sowie deren
Merkmale
1.4 Elektronische Schaltungen und deren Merkmale
1.5 Analoge und digitale Modulationsverfahren
1.6 Funkempfaenger
1.7 Funksender
1.8 Antennen und Uebertragungsleitungen
1.9 Funkwellenausbreitung
1.10 Messinstrumente und Messungen
1.11 Stoeremission, Stoerfestigkeit, Schutzanforderungen,
Ursachen, Abhilfe
1.12 Elektromagnetische Vertraeglichkeit und deren Anwendung,
Personen- und Sachschutz
2 Pruefungsfach Betriebliche Kenntnisse
2.1 Internationales Buchstabieralphabet
2.2 Q-Schluessel
2.3 Betriebliche Abkuerzungen, die im Amateurfunkdienst
verwendet werden
2.4 Frequenzbereiche fuer den Amateurfunkdienst;
internationale Not-, Dringlichkeits- und
Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes;
Notfunkverkehr und Nachrichtenverkehr bei
Naturkatastrophen;
2.5 Rufzeichen, Landeskenner
2.6 Bandnutzungsplaene der Internationalen Amateur-Radio-Union
(IARU)
2.7 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs
2.8 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in digitalen
Betriebsarten
2.9 Betrieb mit fernbedienten und automatisch arbeitenden
Amateurfunkstellen
2.10 Fuehren eines Stationstagebuches
3 Pruefungsfach Kenntnisse von Vorschriften
3.1 Vollzugsordnung fuer den Funkdienst der Internationalen
Fernmeldeunion (UIT)
3.2 Regelungen der Europaeischen Konferenz der Verwaltungen
fuer Post und Telekommunikation (CEPT)
3.3 Nationale Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen
4 Pruefungsfach Hoeren und Geben von Morsezeichen
Der Bewerber muss seine Fertigkeiten nachweisen, Texte in
offener Sprache sowie Gruppen von Buchstaben, Ziffern und
Zeichen nach dem internationalen Morsealphabet abzugeben und
aufzunehmen.
Der Pruefungstext besteht aus simuliertem Amateurfunkbetrieb, darin
enthalten:
- Rufzeichen
- Q- Schluessel
- amateurfunkuebliche Abkuerzungen
- Ziffern
- deutscher Klartext
- Satzzeichen
Bei der Morseabgabe ist die Benutzung von Mithoereinrichtungen
erlaubt.
B Pruefungsanforderungen
Die Mindestanforderungen fuer die fachliche Pruefung fuer
Funkamateure in den Zeugnisklassen 1 bis 3 sind:
1 Schriftliche Pruefung
1.1 Die fuer das Bestehen einer Pruefung zum Erwerb der
Amateurfunkzeugnisklasse 3 zu erreichende Punktzahl im
Basiswissen fuer die Teilpruefungen Technische Kenntnisse,
Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften
betraegt jeweils 75 vom Hundert des Fragebogenteils
"Basiswissen".
1.2 Die fuer das Bestehen der Pruefung zum Erwerb der
Amateurfunkzeugnisklasse 1 oder 2 zu erreichenden Punktzahlen
betragen fuer die Teilpruefungen Technische Kenntnisse,
Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften in den
Fragebogenteilen "Basiswissen" und "Weiterfuehrende Kenntnisse"
jeweils 75 vom Hundert.
1.3 Werden in Pruefungsteilen der schriftlichen Pruefung keine
75, aber mindestens 70 vom Hundert der Hoechstpunktzahl
erreicht, so kann der Bewerber in den nicht genuegenden
Pruefungsteilen muendlich nachgeprueft werden.
1.4 Anforderungen fuer die schriftliche Pruefung werden in
einem Fragen- und Antwortenkatalog festgeschrieben.
2 Praktische Pruefung
2.1 Hoeraufnahme von Morsezeichen
Hoeraufnahme der Morsezeichen und gleichzeitiges Nieder-
schreiben unter folgenden Bedingungen:
-Morsegeschwindigkeit von mindestens 12 Woertern (zu je 5
Zeichen) pro Minute,
-Dauer ca. 5 Minuten,
-mindestens 7 von 10 gestellten Fragen zum Inhalt des ue-
bermittelten Textes sind schriftlich zu beantworten oder
alternativ eine fehlerfreie und in lesbarer Schrift auf-
gezeichnete, zusammenhaengende Zeichenfolge von einer Minute
Laenge aus dem uebermittelten Text,
2.2 Abgabe von Morsezeichen
Abgabe eines Pruefungstextes in Morsezeichen unter Verwendung
einer Morsetaste, mit der mechanisch oder elektronisch die
Morsezeichen per Handabgabe erzeugt werden, ausgenommen
Einrichtungen, die das Erzeugen von Morsezeichen ohne aktive
Kenntnis des Morsecodes zulassen, unter folgenden Bedingungen:
-Morsegeschwindigkeit mit mindestens 12 Woertern (zu je 5
Zeichen) pro Minute,
-Dauer laengstens 3 Minuten,
-hoechstens 4 nichtkorrigierte Fehler.
Read previous mail | Read next mail
| |