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DL6IM > REGTP 14.12.98 18:51l 121 Lines 6964 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 14C80DDK0MWX
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Subj: CW fuer Klassen 2 u. 3 (neu)
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Sent: 981214/1531z @:DK0MWX.#NRW.DEU.EU [Langenfeld,Op:DL1WX] $:14C80DDK0MWX
de DL6IM @ DK0MWX.#NRW.DEU.EU (Guenter)
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Auszug aus dem Schreiben der RegTP 317-8 B 5595-25 vom 10.12.1998
Amateurfunk, Morsetelegrafie
Das Schreiben 317-8 B 3581-25 vom 19.10.1998 wurde offenbar nicht ganz
richtig verstanden. Denn in dem Schreiben heisst es u.a. dass kuenftige
Regelungen voraussichtlich so gestaltet werden, dass Klasse-2-und-3-Zu-
lassungsinhaber unter noch festzulegenden Bedingungen Morsetelegrafie
anwenden duerfen, und dass dazu noch Regelungs- und Klaerungsbedarf besteht.
Zum Zeitpunkt als das o.g. Schreiben an Sie abgesandt wurde, war keine
andere Antwort moeglich. Die gegenwaertigen Regelungen erlauben Klasse-2-und
-3-Zulassungsinhabern die Anwendung von Morsetelegrafie eben noch nicht. In
diesem Zusammenhang wurde, wie in der diesbezueglichen Diskussion unterstellt,
von mir niemals erwogen, eine Morsepruefung fuer Klasse-2-und-3 Zulassungs-
inhaber als Voraussetzung fuer die Anwendung von Morsetelegrafie zu fordern.
(Anmerkung von DL6IM: Diese Unterstellung stammte nicht von mir!)
Zum Verstaendnis von Paragraph 5 Abs. 5 und 6 AFuV:
Erste, uebergeordnete Aussage in diesen beiden fuer Zulassungsklasse 1 und 2
gueltigen Absaetzen ist die Festlegung, dass die fuer die Teilnahme am
Amateurfunkverkehr notwendigen Frequenzbereiche - fuer Klasse 1 und 2
getrennt -, im Frequenznutzungsplan (FNP) "ausgewiesen" sind. Bei Abs. 6
(fuer Klasse 2) ist die Einschraenkung gemacht, dass es sich nur um
Frequenzbereiche oberhalb 30 MHz handeln kann. Es muessen aber nicht alle
dieser Amateurfunkfrequenzbereiche fuer Klasse 2 ausgewiesen sein.
...
Die in Abs. 5 und 6 jeweils zweite Aussage betrifft die Betriebsarten, welche
als Sendearten zu verstehen sind.
...
Auch die in den Abs. 5 und 6 jeweils dritte Festlegung ueber die maximal zu-
laessige Sendeleistung ist immer individuell auf jeden ausgewiesenen
Frequenzbereich zu beziehen. Dies wird im Absatz 5 sehr deutlich. Zulassungs-
klasse-1-Inhaber duerfen nicht etwa grundsaetzlich ueberall die ueberhaupt
"maximal zulaessige Sendeleistung" anwenden (750 Watt). Der Ausdruck "maximal
zulaessige Sendeleistung" bezieht sich wiederum konkret auf den jeweiligen
Frequenzbereich. So spiegelt der Entwurf des FNP auch hierbei die derzeit
unterschiedlichen zulaessigen Sendeleistungen wider, mit vier verschiedenen
Werten (25, 75, 150 und 750 Watt).
Der in der AFuV im Paragraph 5 Abs. 5 bis 7 verwendete Terminus "alle zuge-
lassenen Betriebsarten" bedeutet somit auf keinen Fall, dass immer und ueber-
all alle Betriebsarten zugelassen sind. Alle zugelassenen Betriebsarten sind
vielmehr jeweils die fuer die betreffende Klasse und den betreffenden Fre-
quenzbereich erlaubten Betriebsarten. Die AFuV spricht dabei zwar von
"Betriebsarten", doch sind damit derzeit ganz klar die in der Anlage 1 der
DV-AFuG aufgefuehrten "Sendearten" gemeint. Die Bezeichnung "Sendearten" ist
in diesem Zusammenhang richtiger und wird im uebrigen auch in der VO-Funk
verwendet.
Zur Zeit gilt entsprechend Paragraph 21 Abs. 2 der AFuV noch immer die
komplette Anlage 1 der DV-AFuG. Diese enthaelt neben den fuer den Amateur-
funkdienst in Deutschland zugewiesenen Frequenzbereichen unter anderem auch
die jeweils zugelassenen Sendearten und Sendeleistungen fuer die ehemaligen
Genehmigungsklassen A, B und C. Letztere finden wiederum gemaess der Ueber-
gangsregelung in Paragraph 20 Abs. 1 und 2 der AFuV ihre Entsprechung in den
neuen Zulassungsklassen 1 und 2. Fuer Funkamateure der Klasse 2 sind somit
zur Zeit nur die Sendearten ohne Morsetelegrafie zulaessig, die nach
Anlage 1 der DV-AFuG fuer die ehemalige Klasse C ausgewiesen werden.
Aber auch Funkamateuren der Klasse 3 werden nach Paragraph 5 Abs. 7 AFuV
alle zugelassenen Betriebsarten bei der Teilnahme am Amateurfunkdienst
zugestanden. Fuer Klasse 3 laesst sich aber aus der AFuV keine Anwendbarkeit
des Punktes 1 (Tabellarische Uebersicht) der Anlage 1, DV-AFuG herleiten.
Andere Festlegungen hierzu gibt es nicht. Somit sind die zugelassenen Sende-
arten fuer Klasse 3 unzureichend definiert. Das heisst, fuer Klasse 3 gibt
es rechtlich zur Zeit keine zugelassenen Betriebsarten. Aus fachlichem
Verstaendnis ist aber zu vermuten, und daher auch zu akzeptieren, dass
Klasse-3-Zulassungsinhaber die Betriebsarten (Sendearten) aus der Anlage 1
der DV-AFuG fuer die ehemalige Klasse C anwenden duerfen.
Um diesen bestehenden Ungereimtheiten abzuhelfen und um bestehende Benach-
teiligungen auszuraeumen, sind daher zusaetzliche Regelungen zur maximal
zulaessigen Senderleistung, den zugelassenen Sendearten, Amateurfunkzu-
lassungen und -zeugnissen noetig. Von der Rechtssystematik her waere hierfuer
eine Aenderung der AFuV vorzuziehen. Dies ist jedoch wegen der gebotenen Eile
dieser Angelegenheit nicht moeglich. Weil diese zusaetzlichen Regelungen aber
von so hohem allgemeinen Interesse sind, und es sich dabei im wesentlichen
nur um eine Uebergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungs-
planes handelt, die ausserdem nur zusaetzliche Zugestaendnisse enthaelt,
wird hierfuer die Form einer Amtsblattverfuegung gewaehlt.
Mit der Veroeffentlichung dieser geplanten Amtsblattverfuegung wird es
deshalb den Inhabern einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der
Klassen 2 und 3 gestattet, bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes
die in der Anlage 1 der DV-AFuG fuer Klasse B genannten Sendearten oberhalb
von 144 MHz als Betriebsarten anzuwenden. Dabei sind die fuer Morse-
telegrafieverkehr vorgesehenen Frequenzteilbereiche nach den internationalen
Vereinbarungen und anderen den Amateurfunkdienst betreffenden internatio-
nalen Empfehlungen einzuhalten und die allgemeinen Qualitaetsanforderungen
fuer Morsezeichen ausreichend zu erfuellen.
Die Forderung nach Einhaltung der o.g. allgemeinen Qualitaetsanforderungen
fuer Morsezeichen ergibt sich daraus, weil Zulassungsinhaber der Klassen 2
und 3 keine entsprechende Qualifikation in einer fachlichen Pruefung fuer
Funkamateure nachgewiesen haben, und ausserdem, weil Amateurfunkverkehr in
offener Sprache abzuwickeln ist und Artikel 4 Nr. 273 der VO-Funk i.V.m.
Artikel 32 Nr. 2735 der VO-Funk die Sendearten wie A1A, A2A etc. als
"Morsetelegrafie fuer Hoerempfang definiert". Auch letzteres ist in diesem
Zusammenhang keineswegs irrelevant.
Mit der Amtsblattverfuegung 236/1991 war es den Inhabern der ehemaligen
Genehmigungsklasse C gestattet, Morsetelegrafie im Frequenzbereich 144,125
bis 144,150 MHz fuer einen befristeten Zeitraum anzuwenden. Der Zeitpunkt,
an dem diese Befristung endet, ist das "Inkrafttreten der geplanten Neu-
fassung der DV-AFuG". Daher ist die Gueltigkeit der Amtsblattverfuegung
236/1991 mit dem Inkrafttreten der AFuV abgelaufen.
Das Schreiben ist von Herrn Link (RefL 317) unterzeichnet. Die nicht zum
Thema "CW fuer Klassen 2 und 3" gehoerenden Passagen habe ich weggelassen.
Mit freundlichen Guessen
Guenter, DL6IM
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