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DB0FHN

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DL1SEB > REGTP    12.12.98 00:16l 232 Lines 11058 Bytes #999 (999) @ DL
BID : BC8DB0GPP00Q
Read: DG1HUA DG0EF DL3NAJ DG2NBN DG8RAN DL2ZA DC1TRX DC8RF DF1ND DG0CO GUEST
Subj: DAFK Schreiben an die RegTP
Path: DB0MAK<DB0ERF<DB0MW<DB0AIS<DB0ZDF<DB0SEL<DB0RBS<DB0LX<DB0GPP
Sent: 981211/2150z @:DB0GPP.#BW.DEU.EU [Goeppingen (JN48TQ) DF6SA] BCM1.40h
From: DL1SEB @ DB0GPP.#BW.DEU.EU  (Elia)
To:   REGTP @ DL
Reply-To: DL1SEB @ DB0LX.#BW.DEU.EU


     Deutsch Arabischer Freundeskreis -Amateurfunk- e.V.
     Justinger Weg 1    72535 Heroldstatt
     Tel & Fax: 07389-1381 
     ##################################################
    

     Subj: DAFK an die RegTP       - AFu Themen -       10.12.98

 
     An  die Regulierende Behoerde fuer Post und Telekommunikation         
     Referat Amateurfunk  317-3
     Herrn N.Gabriel
     Gr.- Gerauer Weg 55a
     64259 Darmstadt

     Diverse AFU Themen
     *******************

     Sehr geehrter Herr  Gabriel 

     Aus gegeben Anlass moechten wir zu folgenden AFu Themen Stellung nehmen,
     da uns leider die Moeglichkeit des Mitwirkens an dem RTA ohne Begruendung
     verwehrt wurde:

  1)  Verbot des arabischen Morse-Alphabets (des japanischen u.s.w.)
  ------------------------------------------------------------------

      Aus folgenden Gruenden halten wir ein Verbot fuer nicht richtig


  1.1 Aus politischen, kulturellen und psychologischen Gruenden
  ..............................................................

      Wir duerfen nicht vergessen, dass ca. 1 Milliarde Menschen auf unserer
      Erdkugel Arabisch sprechen und sich sehr stark mit dieser Sprache
      identifizieren.
      Dazu ist Arabisch die alleingueltige Sprache des Islams, hier koennte
      man leicht missverstanden werden und ungewollt Spannung und Agressivitaet
      provozieren.
      Wenn in Deutschland z.B. fuer einen arabischen Gast mit der Lizenz
      Klasse 1 das arabische Morsealphabet verboten wird, koennen wir uns sehr
      gut vorstellen, dass als Gegenreaktion, " Gleichbehandlung," fuer einen
      DL- Gast in X- arabischen Land, das Morsen mit NUR dem arabischen
      Alphabet  Pflicht werden kann.
      Wobei nebenbei bemerkt, alle lizenzierten arabischsprechenden 
      Funkamateure hoechstwahrscheinlich neben dem arab. Morsealphabet
      das Morsealphabet fuer die lateinische (Nato Alphabet)- Schrift
      beherrschen, falls sie CW ueberhaupt gelernt haben.
      Dagegen ist es so gut wie ausgeschlossen, dass eine nicht arabische
      Station das arabische Morsealphabet, geschweige denn die arabische
      Sprache beherrscht.




  1.2 Die arabische Schrift ist mit lateinischen Buchstaben auch darstellbar!
  ...........................................................................

      Gesetzt den Fall, man verbietet auf CW das arabische Morsealphabet, so
      koennen sich arab. Stationen in CW auf arabisch mittels
      der lateinischen Darstellung trotzdem verstaendigen, (siehe Anlage:
      Arabisch Kurs des DAFK ), ohne dass ein Dritter, der der arabischen 
      Sprache nicht maechtig ist, ihre Sendungen zwar mitlesen kann,
      aber den Inhalt nicht versteht!
      Im beiden Faellen handelt sich doch um die gleiche offene Sprache, wo
      ein Uebersetzer gebraucht wird, um den Inhalt zu uebersetzen.

  1.3 Nicht auf Misstrauen, sondern auf kontollierbares Vertrauen aufbauen..
  ............................................................................

      Der Gedanke der Internationalitaet und Voelkerverstaendigung des
      Amateurfunks bedeutet, nicht mit Misstrauen fremden Identitaeten und
      Sprachen begegnen, sie einschraenken oder verbieten ... auch ihre
      CW Darstellung ist eine offene Sprache die jeder Zeit kontrollierbar 
      ist (von jedem der diese Sprache beherrscht).

  2)  Ablehnung des DAFK Aufnahmeantrag in den RTA
  -------------------------------------------------

      Wie Ihnen bereits bekannt ist, verweigert uns der RTA auch weiterhin die
      Aufnahme.
      Trotzdem moechten wir uns zu den Themen des Amateurfunks einbringen,
      bei denen wir ueber die motwendige Sach- und auch soziale Kompetenz
      verfuegen.
      Darum bitten wir Sie, uns auch weiterhin ueber anstehende Probleme zu
      informieren und, wenn die Situation es erlaubt, auch zu hoeren.

      Ohne diesbezueglich mit Zorn in die Vergangenheit zu schauen, richten 
      wir hier ein paar Fragen an die fuer die AFu Diziplin in DL zustaendige
      Behoerde RegTP.

     * Ist die Ausgrenzung von Minderheiten innerhalb
       der Funkamateurgemeinde im Sinne der Behoerde?
       
     * Gleicht eine solche Ablehnung, ohne Begruendung, nicht einer
       Verurteilung eines aktiven, gemeinnuetzigen eingetragenen deutschen AFu
       Vereins mit internationalen Ansehen, besonderes in den arabischen
       Laendern?
           
     * Wie sollen wir uns hier einbringen mit allen unseren Faehigkeiten,
       sprachlichen, kulturellen und technischen Kenntnissen, was sicherlich
       dem AFu besonders auch in Deutschland dienen kann, wenn wir so
       ausgegrenzt werden?

       Zu Punkt 2 legen wir Ihnen ein paar Stellungnahmen, die darueber im
       PR Netz  veroeffentlicht wurden bei.
  
     3) Das neue AFu Gesetz ist reformbeduerftig und hat grosse Luecken.
        ----------------------------------------------------------------
 
        Hier ein aktuelles Beispiel um diese These transparent zu machen:

      Ein im PR Netz, und Ihnen nicht unbekanntes Rufzeichen (als ein Beispiel
      von vielen) ist durch mehrmalige Verstoesse aufgefallen und wurde durch 
      die RegTP kontrolliert.
      Da das neue Gesetz zulaesst, dass ein Funkamateur fuer seine Station
      nicht die volle Verantwortung traegt, ist ein Rufzeichenmissbrauch
      und sonstiges unzulaessiges Verhalten moeglich, ohne dass dieses
      Folgen fuer den Verursacher hat.

      Unsere Frage und Kommentar zu diesem Thema:
      Mit welchen Massnahmen gedenkt die RegTP uns zukuenftig vor
      Rufzeichenmissbrauch bzw. solchen Verstoessen zu schuetzen? 

      Wir schalegen folgende Aenderung vor:

      - Die Funkstation sollte fuer Nichtbefugten unerreichbar sein
      - Der Funkamateur alleine traegt die volle Verantwortung fuer seine
        Station.

      Der gleiche Inhaber des oben indirekt erwaehnten Rufzeichens hat einen
      anderen Funkamateur wegen Beleidigung angezeigt.
      Der Angeklagte haette unter anderem in das Packet Radio  Netz
      eingespielt " der Klaeger, waere ein verwirrtes Wesen! "

      Es kam im Amtsgericht Ulm am 2.12.98 zur Anhoerung durch einen Richter
      in einer nicht oeffentlichen Zivil- Verhandlung.
      Der Klaeger hat in dieser Anhoerung alle Veroeffentlichungen unter
      seinem Rufzeichen, die in beleidigender Ausdrucksweise andere Personen
      betreffen, als nicht von ihm stammend erklaert..
      Auf die Frage des Rechtsanwalts des Angeklagten ob das stimmt, dass er
      gemaess Indizien von der Behoerde mittels Vorortsmessungen kontrolliert
      wurde, hat er dies verneint.
      Danach wurde der Angeklagte vom Richter gefragt, ob die
      besagte Einspielung ( Der Klaeger waere ein verwirrtes Wesen ... ) von
      ihm stammt ???.
      Wenn diese Einspielung tatsaechlich von dem Angeklagten gewesen waere,
      waere er moeglicherweise bestraft worden und der Klaeger als Saubermann
      und Sieger rausgegangen.

      Fuer solche Faelle hat das neue Gesetz fuer die Betriebsart Packet-
      Radio keine kontrollierbaren Regularien vorgesehen.

      Falls eine Aenderung des Gesetzes nicht moeglich ist, plaedieren wir
      fuer die freiwillige Selbstkontrolle und legen Ihnen unseren Vorschlag
      "freiwilligen Selbstkontrolle innerhalb des Amateurfunks" bei.
                    
   4) Handhabung von auslaendischen Rufzeichen in Deutschland
      --------------------------------------------------------

      4.1 Gastlizenz in Deutschland fuer lizenzierte auslaendische Gaeste
      ...................................................................

          Bei Erteilung von Gastlizenzen fuer Deutschland wird folgender
          Masstab angelegt:
          Hat der Gast in seiner Heimat auch eine CW- Pruefung abgelegt, die
          der Klasse 1 oder 2 (nach neuer Klasseneinteilung) in DL entspricht, 
          oder nicht?  

          Ein erlebtes Beispiel 
          ......................
          Ein Gast aus Kuwait (9K2IC) beantragt fuer die kurze Zeit zu Ham
          Radio eine  Gastlizenz fuer DL.
          Er erhaelt auch eine Gastlizenz aber Klasse 3, obwohl er in seiner
          Heimat auf alle Baender arbeiten darf (wie hier Klasse 1)

          Folge dieser Massnahme ist, der Gast kann mit der Gastlizenz kaum 
          was anfangen.
          Er wollte mit Stolz aus DL Verbindungen zu seinen weltweit
          zerstreuten Funkfreunden aufnehmen, auch zu seiner Heimat.
          Er kehrt enttaeuscht und beleidigt zurueck ohne ein QSO gemacht
          zu haben, es kann sein, das hier das Gleichbehandlungsprinzip greift
          und DL - Stationen in 9k2 "entsprechend" behandelt werden.

          Unser Vorschlag:

          Fuer einen kurzen Afenthalt in Deutschland sollte die RegTP 
          so kulant sein und dem Gast eine Gastlizenzklasse geben, die
          den Moeglichkeiten entspricht, die ihm in seiner Heimat zustehen.

          Er ist schliesslich ein Gast in Dl, und der Gedanke der
          Internationalitaet und Freundschaft sollte hier anstelle des
          Vergleichs von Pruefungsniveau und Ausbildungsqualitaet greifen.
          Schliesslich ist nicht jedes Land an DL zu messen und hier 
          handelt es sich nicht um eine Dauerlizenz, wo der Vergleich 
          gerechtfertigt waere, sondern um eine voruebergehende, vielleicht 
          fuer die betreffende Person einmalige Situation in seinem Leben. 
                   
     4.2 Deutsche Funkamateure und Clubstationen mit auslaendischen Rufzeichen.
     --------------------------------------------------------------------------

         6 Mitglieder des DAFK und unsere Clubstation DL0DAF haben aufgrund
         der deutschen Lizenzen vom Amateurfunkclub des Iraq - IARA-, Mitglied 
         in der IARU, die Ehrenmitgliedschaft und irakische Dauerlizenzen 
         verliehen bekommen. 
       Diese Rufzeichen sind auch der IARU mitgeteilt und im internationalen 
       Callbook eingetragen.

       Waere es nicht moeglich, diese besondere Geste, die eine Art des
       Ham-Spirit darstellt nicht nur als Formalitaet zu werten?
 
       Koennte nicht wenigstens fuer die irakische Clubstation des DAFK 
       YI9DAF (hat den gleichen  Erstverantwortlichen wie DL0DAF Clubstation
       des DAFK in DL) doch eine Gastlizenz in Deutschland und nur zu
       besonderen Anlaessen " z.B. Ham Radio und  Babylon Festival" als
       Ausnahme in Form von DL/YI9DAF  erlaubt werden?
       
       Es ist hier zu erwaehnen, dass YI1 fuer die einheimischen irakischen
       Lizenzen gedacht ist und YI9 fuer die Lizenzen, die an Auslaender
       verliehen werden, durch DL/YI9 wuerde die Station eindeutig 
       identifizierbar sein.
                      
       Wir bitten um Ihre  wohlwollende Ueberpruefung und Stellungnahme
 
       Mit freundlichen Gruessen
 
       1. Vorsitzender des DAFK      Dipl. Ing. Elia Baz     DL1SEB 


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