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DF9ED  > IPARC    09.09.97 23:49l 50 Lines 2116 Bytes #-10531 (0) @ DL
BID : 997DB0NOS0F2
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From: DF9ED @ DB0NOS.#NRW.DEU.EU  (Bernhard)
To:   IPARC @ DL
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X-BID: 997DB0NOS0F2

das zugeteilte Rufzeichen gestatten lediglich die Teilnahme am
Amateurfunkdienst, der als Hobby nach den Begriffsbestimmungen
des  2 Nr. 2 des Gesetzes zu experimentellen und
technisch-wissenschaftlichen Studien" zur eigenen Weiterbildung,
zur Völkerverständigung und auch zur freiwilligen Unterstützung von
Hilfsaktionen in Not- und-Katastrophenfällen wahrgenommen wird.
Der Aufwand der Regulierungsbehörde für Maßnahmen nach  11 des
Gesetzes wird durch die Gebühren nach Nr. 4 der Anlage 3 für die bei
einem Verstoß gegen die Rechtsvorschriften getroffenen Anordnungen
der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer
Amateurfunkstelle abgegolten.  Die Gebühren  für die Überlassung
der Rufzeichenliste (Nr. 5 der Anlage 3) berücksichtigen den hier
gegebenen wirtschaftlichen Wert.

zu  20 - Übergangsregelung

Grundlage dieser Vorschrift ist  12 des Gesetzes.  Die Übergangs-
regelung ist zur Anpassung erforderlich, weil es bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung drei Genehmigungsklassen gegeben hat,  jetzt
jedoch nur noch zwei Amateurfunkzeugnisklassen. Für seit dem
1.Juni 1980 erteilte Amateurfunkgenehmigungen der "mittleren"
Genehmigungsklasse A soll eine Besitzstandsregelung festgelegt
werden, weil diese gegenüber ihrem bisherigen Genehmigungs-
umfang sonst benachteiligt würden.

zu  21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Regelung des Inkrafttretens entspricht dem üblichen Wortlaut.
Auf der Grundlage des  6, letzter Satz, des Gesetzes wird die bisher
geltende Durchführungsverordnung zum Gesetz  über den Amateurfunk
außer Kraft gesetzt.

zu Anlage 1 - Prüfungsinhalte und -anforderungen der fachlichen
Prüfung für Funkamateure -

Die Anlage setzt den durch  6 dieser Verordnung vorgegebenen
Rahmen - Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte - um und
führt die Prüfungsinhalte und -anforderungen detailliert aus.  Es wird
für zweckmäßig gehalten, diese Regelungen in einer Anlage
zusammenzufassen.

zu Anlage 2 - Durchführung der fachlichen Prüfung für Funkamateure




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