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DF9ED  > IPARC    09.09.97 23:48l 55 Lines 2468 Bytes #-10531 (0) @ DL
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Identifizierung von Amateurfunkstellen im Zusammenhang mit der
Störungsbearbeitung, aber auch im Zusammenhang mit Amateur-
funkverkehr in Not- und Katastrophenfällen.

zu  13 - Ausbildungsfunkbetrieb

Die Besonderheit dieser Regelung ist die Möglichkeit der Teilnahme
von Personen am Amateurfunkverkehr, die (noch) keine Funk-
amateure sind. Es wird geregelt, daß unter Aufsicht eines Funk-
amateurs und unter seiner Verantwortung, wie es in den neuen
Bundesländern bereits gestattet war und sich dort sowie in
anderen Ländern bewährt hat, die Teilnahme am Amateur-
funkdienst für eine natürliche Person erlaubt ist, die noch keine
fachliche Prüfung für Funkamateure bestanden hat.
In den Absätzen 1, 2 und 4 werden bestimmte Auflagen
festgelegt, um zu verhindern, daß Sinn und Zweck des
Ausbildungsfunkbetriebes verloren gehen. Der Ausbildungs-
funkbetrieb soll der praktischen Vorbereitung auf die fachliche
Prüfung dienen und einen Beitrag zur Nachwuchsförderung
leisten.

zu  14 - Besondere Amateurfunkstellen,

Grundlage dieser Regelung ist  3 Abs. 2 des Gesetzes.
In Absatz 1 werden zunächst besondere Amateurfunkstellen
definiert.  Es handelt sich dabei um Amateurfunkstellen, die
im Funkverkehr nicht mit dem personengebundenen Rufzeichen
eines Funkamateurs nach  3 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes betrieben
werden, sondern die für besondere Zwecke vorgesehen sind
(fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,
Klubstationen sowie sonstige Amateurfunkstellen für spezielle
experimentelle Zwecke).  Solche Arten von Funkstellen sind weltweit
üblich. In den Absätzen 2 bis 4 erfolgen die dazu erforderlichen
besonderen Regelungen. Außerdem wird in Absatz 4 berücksichtigt,
daß der im Zusammenhang mit der Verwaltung der besonderen
Amateurfunkstellen entstehende erhöhte Aufwand durch
entsprechende Gebühren abzudecken ist.

zu  15 - Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und
Anforderungen an den Betrieb

Die Absätze 1 bis 5 legen Präventivmaßnahmen zur Minimierung
von Störungsfällen beziehungsweise deren vereinfachte Beseitigung
fest. Absatz 4 legt Maßnahmen der Regulierungsbehörde in
Störungsfällen fest, die durch das Nutzsignal einer Amateur-
funkstelle verursacht werden. Absatz 6 verbietet den Gebrauch
der internationalen Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen
des See- und Flugfunkdienstes sowie das Aussenden



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