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DF9ED > IPARC 09.09.97 23:50l 54 Lines 2456 Bytes #-10531 (0) @ DL
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irreführender Signale, um jegliche Verwechslungen im
internationalen Bereich auszuschließen. Außerdem wird in
Absatz 7 festgelegt, daß der Amateurfunkverkehr in verschlüsselter
Form unzulässig ist.
zu 16 - Experimentelle und wissenschaftliche Studien
Zur Unterstützung des Experimentiercharakters des
Amateurfunkdienstes, wie er in 2 Nr. 2 des Gesetzes
definiert ist, und damit zur weiteren Entwicklung des Funkwesens
werden Möglichkeiten eingeräumt, wonach unter bestimmten
Bedingungen, die die Regulierungsbehörde vorgibt, von den
Festlegungen des Frequenznutzungsplanes abgewichen werden
kann. Allerdings sind wegen der Besonderheiten präventive
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im
Amateurfunkdienst und für eine effiziente und störungsfreie
Frequenznutzung, aber ebenso zum Schutz anderer
Funkdienste und Funkanwendungen erforderlich. Dazu gehören
beispielsweise auch besondere Auflagen hinsichtlich des
Schutzes von Personen vor den Wirkungen elektromagnetischer
Felder, wenn mit höheren Sendeleistungen gearbeitet werden
soll (Beispiel: sogenannte Erde-Mond-Erde-Verbindungen,
die mit herkömmlichen Sendeleistungen nicht erreichbar sind).
Dies gebietet neben der nationalen Verantwortung auch die
Verantwortung der deutschen Telekommunikationsverwaltung
gegenüber dem weltweit agierenden Amateurfunkdienst.
zu 17 - Aufzeichnungen der Sendetätigkeit
Die bisherige Regelung, daß der Funkverkehr aufzuzeichnen und
ein Stationstagebuch zu führen ist, entfällt.
Aufzeichnungen der Sendetätigkeit werden nur noch im Rahmen
der Untersuchung elektromagnetischer Unverträglichkeiten oder zur
Klärung frequenztechnischer Fragen auf Anforderung der
Regulierungsbehörde für erforderlich gehalten. Nach Maßgabe des
6 Nr. 4 des Gesetzes wird dabei festgelegt, welche Angaben die
Regulierungsbehörde von einem Funkamateur verlangen kann.
zu 18 - Rufzeichenliste
Nachdem 1990 das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft
getreten war, wurde die jährliche Herausgabe der deutschen
Rufzeichenliste ausgesetzt. Grund für die Einstellung der
Veröffentlichung war die Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit.
Es war nämlich nicht zweifelsfrei zu klären, ob 7 des AFuG
von 1949 ausreichende Rechtsgrundlage für die Herausgabe
einer Rufzeichenliste nach 4 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
zum Gesetz über den Amateurfunk war.
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