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DF9ED  > IPARC    09.09.97 23:47l 53 Lines 2465 Bytes #-10531 (0) @ DL
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Amateurfunkprüfungen werden in der Regel bei den dafür
zuständigen und besonders ausgestatteten Außenstellen der
Regulierungsbehörde durchgeführt.  Absatz 1 ist jedoch so gefaßt,
daß die Prüfung auf Antrag auch an anderen Orten abgehalten
werden kann. Von dieser Möglichkeit soll beispielsweise Gebrauch
gemacht werden können, wenn ein gemeinsamer Vorbereitungs-
kursus an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird oder wenn
behinderte Personen Probleme hätten, die zuständige Außenstelle
aufzusuchen. Außerdem können Behinderten nach Absatz 4
Erleichterungen bei der Prüfungsdurchführung gewährt werden.
Diese Erleichterungen beziehen sich jedoch nicht auf den
Nachweis der geforderten Qualifikation, sondern  z.B. auf manuelle
Tätigkeiten beim Schreiben oder beider Mosetelegrafieprüfung.

zu  8 - Wiederholungs- und Zusatzprüfung

Von den drei theoretischen Prüfungsteilen und dem praktischen
Teil als Morsetelegrafieprüfung kann jeder nicht bestandene Teil
beliebig oft wiederholt werden.  Damit'sich bei dieser großzügigen
Regelung ein Zusammentragen von Einzelergebnissen aber nicht
über zu große Zeiträume erstreckt, ist eine Anmeldepflicht innerhalb
von 24 Monaten nach Nichtbestehen gefordert.

zu    9 - Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen

Da im Rahmen der CEPT nicht nur die Form einer Prüfungs-
bescheinigung mehrsprachig und im Text einheitlich gestaltet ist,
sondern vor allem die Prüfungsinhalte harmonisiert wurden, erkennt
die Regulierungsbehörde ausländische Prüfungsbescheinigungen
ohne weitere Nachfragen im Ausland als Nachweis für die in
 6 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung geforderten
Kenntnisse an.  Grundsätzlich können Prüfungsbescheinigungen
oder Amateurfunkzeugnisse aus Ländern, die die entsprechenden
CEPT-Empfehlungen nicht anwenden, anerkannt werden,
wenn ein Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht wird.

zu    10 - Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

In Absatz 1 wird verdeutlicht, daß wichtige Nutzungsparameter
für den Funkamateur (z.B. Frequenzbereiche, Senderleistungen,
Sendearten usw.) im Frequenznutzungsplan festgelegt werden
und einzuhalten sind. Aus Absatz 2 geht hervor, daß der
Funkamateur der Regulierungsbehörde den Standort seiner
ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle melden muß.
Dadurch verringert sich einmal der Aufwand der
Regulierungsbehörde bei der Störungsbearbeitung.



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