OpenBCM V1.13 (Linux)

Packet Radio Mailbox

DB0FHN

[JN59NK Nuernberg]

 Login: GUEST





  
DF9ED  > IPARC    09.09.97 23:46l 52 Lines 2129 Bytes #-10531 (0) @ DL
BID : 997DB0NOS0DR
Read: DC1RWA DL4MCN DL9NFA GUEST
Subj: AFuV-Diskus02
Path: DB0AAB<DB0AHO<DB0KFB<DB0CZ<DB0GE<DB0GV<DB0EAM<DB0BQ<DB0NOS
Sent: 970909/1928z @:DB0NOS.#NRW.DEU.EU [Oerlinghausen JO41HW] bcm1.39t
From: DF9ED @ DB0NOS.#NRW.DEU.EU  (Bernhard)
To:   IPARC @ DL
X-Info: No login password
X-BID: 997DB0NOS0DR

Begründung

I.  Allgemeiner Teil

Zur bisherigen Praxis des Amateurfunkdienstes

Die Praxis des Amateurfunkdienstes orientiert sich heute maßgebend
an der zugehörigen Rechtsverordnung.  Die heute geltende Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG)
vom 13.  März 1967 (BGBl.  I S. 284), zuletzt geändert durch  10
der Verordnung vom 19.  November 1996 (BGBl.  I S. 1790),
stützt sich wiederum auf die  5 und 7 AFuG vom 14.  März 1949.
Die Ermächtigung nach  7 AFuG zum Erlaß dieser Rechtsverordnung
lautete: "Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften erläßt der Direktor der Verwaltung für Post- und
Fernmeldewesen."

Auf dieser heute verfassungsrechtlich strittigen Grundlage wurde eine
DV-AFuG in Kraft gesetzt, die u. a. im  19 auch einen Gebührenteil
enthält. Die Anlage 1 zur DV-AFUG entspricht einem Frequenz-
nutzungsplan, nach TKG, und mit der Anlage 2 zur DV-AFuG wurden
die Vorschriften über die fachliche Prüfung der Funkamateure
niedergelegt.


Notwendigkeit und Zweck der Verordnung

Auch künftig soll sich der Amateurfunkdienst nach einer Amateurfunk-
verordnung richten, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß mit den
Ermächtigungen des AFuG 1997 umschrieben ist.  Als Schwerpunkte
sind die fachliche Prüfung für Funkamateure nach  4, die gebühren-
pflichtige Zuteilung der Rufzeichen nach  3 und 5, die technischen
und betrieblichen Rahmenbedingungen nach  6 sowie die Gebühren-
regelung nach  8 des Gesetzes neu zu fassen.  Solange noch kein
Frequenznutzungsplan nach  46 TKG aufgestellt worden ist, soll
weiterhin noch die Anlage 1 der DV-AFuG gelten.  Die Verordnung
erfüllt damit den durch die neue Rechtsgrundlage begründeten Zweck.

Inhalt der Verordnung

Wie es das AFuG 1997 vorsieht, werden in der Rechtsverordnung die
Besonderheiten des Amateurfunkdienstes geregelt, die in anderen
Rechtsverordnungen nach TKG, BImSchG und EMVG nicht abschließend
geregelt werden bzw. allgemein gelten. Im einzelnen regelt die AFuV im
Sinne des  1 der Verordnung



Read previous mail | Read next mail


 11.07.2026 05:46:57lGo back Go up