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DF9ED  > IPARC    09.09.97 23:46l 54 Lines 2050 Bytes #-10531 (0) @ DL
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II .  Besonderer Teil

Einzelbegründungen

zu  1 -Geltungsbereich

Die Vorschrift enthält eine übliche Bestimmung des Regelungsbereiches
der Verordnung.

zu  2 - Fachliche Prüfung für Funkamateure

Der Amateurfunkdienst als Experimentalfunkdienst mit weltweiter
Kommunikationsmöglichkeit räumt dem einzelnen Funkamateur bei
der Nutzung des Funkfrequenzspektrums weitreichende Freiheiten ein.
Der Schutz der anderen Spektrumsnutzer und die Sicherstellung einer
ökonomischen Nutzung der Spektrumsressource ist nur möglich, wenn
die Funkamateure eine ausreichende Fachkompetenz besitzen.  Nach
internationalen Vereinbarungen im Rahmen der Internationalen
Fernmeldeunion (UIT) sowie der Europäischen Konferenz der
Verwaltungen für Post und Telekommunikationsverwaltungen
(CEPT) müssen Funkamateure bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten nachgewiesen haben, bevor sie am Amateurfunk
teilnehmen dürfen. Für diesen Nachweis ist eine spezielle fachliche
Prüfung bei der zuständigen Regulierungsbehörde abzulegen.


zu  3 - Prüfungsausschuß

Die von ihren Anforderungen sehr spezielle Amateurfunkprüfung
bedingt eine entsprechende Fachkompetenz der Prüfer. Grundsätzlich
stellt die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden und den Beisitzer
(Prüfer). Es soll jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß auch von
außerhalb entsprechend qualifizierte  Personen zu Prüfern ernannt
werden können.


zu  4 - Anmeldung zur Prüfung

Eine ausreichend zeitige Anmeldung zu einer Prüfung ist aus
organisatorischen Gründen notwendig.  Sie dient auch dazu,
daß die Regulierungsbehörde zwischen Anmeldung und Durchführung
der Prüfung die fälligen Prüfungsgebühren erhalten kann. Da mit
der Anmeldung zu einer Prüfung eine wiederkehrende Korrespondenz
beginnt und in den weitaus meisten Fällen nach erfolgreich
abgelegter Prüfung für die Rufzeichenzuteilung eine zustellfähige
Anschrift notwendig ist, wird diese bereits bei Anmeldung zur
Prüfung gefordert.



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