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DF9ED  > IPARC    09.09.97 13:48l 55 Lines 2247 Bytes #-10532 (0) @ DL
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(5)  Dem ausbildenden Funkamateur kann das Ausbildungsrufzeichen
durch die Regulierungsbehörde entzogen werden, wenn er
gegen die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 verstößt oder
wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung seines
personengebundenen Rufzeichens entfallen sind.

 14 Besondere Amateurfunkstellen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind besondere
Amateurfunkstellen fernbediente oder automatisch
arbeitende Amateurfunkstellen, Klubstationen
sowie sonstige Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle
Zwecke.

(2)  Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation
(Funkstelle einer Vereinigung von Funkamateuren) wird
einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
berechtigten Funkamateur zugeteilt, wenn der Funkamateur
vom Leiter einer Vereinigung von Funkamateuren für die
Durchführung des Amateurfunkbetriebes an der Klubstation
schriftlich der Regulierungsbehörde benannt worden ist.  Die
Zuteilung kann widerrufen werden, wenn der Leiter der
Vereinigung von Funkamateuren die Benennung des
Funkamateurs schriftlich zurückgezogen oder die Vereinigung
von Funkamateuren sich aufgelöst hat. Die Zuteilung des
Rufzeichens erfolgt gegen Gebühr nach Anlage 3.

(3) Funkamateure, die die Klubstation mitbenutzen, sollen dabei
das Rufzeichen nach Absatz 2 verwenden.

(4)  Das Rufzeichen für das Betreiben einer fernbedienten
Amateurfunkstelle (Relaisfunkstelle, Digipeater), einer
automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle (Funkbake) oder
einer Amateurfunkstelle für spezielle experimentelle Zwecke
kann einem Funkamateur gegen Gebühr nach Anlage 3 zugeteilt
werden, wenn Frequenzen nach  6 Nr. 1 des Gesetzes verfügbar
sind.  Die Zuteilung von Rufzeichen für Amateurfunkstellen nach
Satz 1 kann befristet werden.

 15 Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und
Anforderungen zum Betrieb

(1)  Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.  Der
Funkamateur hat die Nutzaussendung  seiner Amateurfunkstelle
so zu begrenzen, daß insbesondere im Nahbereich Geräte,
die den Schutzanforderungen des  3 EMVG entsprechen,
bestimmungsgemäß zu betreiben sind.



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