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DF9ED  > IPARC    09.09.97 13:49l 55 Lines 2576 Bytes #-10532 (0) @ DL
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(2)  Die Sendefrequenzen der Amateurfunkstelle müssen konstant
gehalten werden.  Die unerwünschten Ausstrahlungen sind auf das
geringstmögliche Maß zu beschränken. Als Richtwerte gelten die
anerkannten nationalen und harmonisierten internationalen Normen.

(3)  Auf Anforderung der ReguIierungsbehörde hat der Funkamateur
technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze
über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage anzufertigen
und bereitzuhalten.

(4) Der Sender einer Amateurfunkstelle muß so gebaut sein, daß
eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung jederzeit
möglich ist.  Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateur-
funkstelle so einzurichten, wie es zur Beseitigung der Störung
erforderlich ist. Bei anhaltenden Störungen des Funkempfangs
kann die Regulierungsbehörde bis zur Beseitigung der Störung
gegenüber dem Inhaber der störenden Amateurfunkstelle Sperrzeiten,
die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder zusätzlich ein-
schränkende Auflagen hinsichtlich der Senderleistung auch zum
Schutze nicht ausreichend störfester Geräte im Sinne des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl.  I S. 1118)
anordnen, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes der gestörten
Geräte unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter dringend geboten ist.

(5)  Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateur-
funkstellen sind an einem nichtstrahlenden Abschlußwiderstand
durchzuführen.

(6)  Der Gebrauch der internationalen Not-, Dringlichkeits- und
Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes sowie das
Aussenden irreführender Signale sind nicht zulässig. Übungen
für die Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in Not- und Katastrophen-
fällen bedürfen der Zustimmung der Regulierungsbehörde.

(7) Verschlüsselter Amateurfunkverkehr ist nicht zulässig. Die
Benutzung  von der Allgemeinheit zugänglichen Codes gilt nicht
als Verschlüsselung.

 16 Experimentelle und wissenschaftliche Studien

Für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche
Studien mit seiner Amateurfunkstelle kann der Funkamateur eine
Ausnahme von den Nutzungsbestimmungen des Frequenz-
nutzungsplanes bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die
Regulierungsbehörde kann die Gestattung der Abweichung von
den Festlegungen des Frequenznutzungsplanes von der Zuteilung
eines zusätzlichen, für diese Studien zu benutzenden Rufzeichens
und von der Erteilung


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