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DF9ED > IPARC 09.09.97 13:48l 53 Lines 1428 Bytes #-10533 (0) @ DL
BID : 997DB0NOS08A
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X-BID: 997DB0NOS08A
einer Standortbescheinigung zum Schutze von Personen in
elektromagnetischen Feldern ( 7 Abs. 3 des Amateurfunkgesetzes)
abhängig machen.
17 Aufzeichnungen der Sendetätigkeit
bei Regulierungsbehörde kann zur Untersuchung elektromagnetischer
Unverträglichkeiten oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen
verlangen, daß Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle
von dem Funkamateur schriftlich festgehalten und der
Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Art und Umfang der
Angaben bestimmt die Regulierungsbehörde.
Dabei können insbesondere folgende Angaben verlangt werden:
1.
Beginn und Ende der Funkverbindung
2.
Benutzter Frequenzbereich
3.
Sendeart und Sendeleistung
4.
Standort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der
Amateurfunkstellen, mit denen eine Funkverbindung bestand.
18 Rufzeichenliste
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich ein Verzeichnis
der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber
(Rufzeichenliste).
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
1.
zugeteiltes Rufzeichen und Zeugnisklasse,
2.
Name und Vorname des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst,
3.
Standort der ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(3) Die Rufzeichenliste wird Interessenten gegen Zahlung einer
Gebühr überlassen.
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