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(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergebnis der
Prüfung.  Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen
Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen
hat. Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses
entscheidet der Prüfungsvorsitzende

(4)  Behinderten können ihrer Behinderung entsprechend
Erleichterungen bei der Prüfungsdurchführung gewährt werden.
Die Behinderung ist mit der AntragsteIlung zur Prüfung schriftlich
nachzuweisen. Über die Art und den Umfang der zu gewährenden
Erleichterungen entscheidet die Regulierungsbehörde.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen,
die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der
Prüfung gestatten.

(6) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen sind in Anlage 2
festgelegt.

 8 Wiederholungs- und Zusatzprüfung

(1)  Eine nicht bestandene Prüfung oder nicht bestandene Prüfungsteile
können wiederholt werden. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in
denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche
Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt sieben Tage nach der
nichtbestandenen Prüfung.

(2)  Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß spätestens
innerhalb von 24 Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet
sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt
der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung, und alle
bis dahin erreichten Einzelergebnisse sind hinfällig. Für die
Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen des  7 entsprechend.

(3)  Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2 können
durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung nach  6 Abs. 1
Nr. 4 ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 erhalten.

 9 Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen

Prüfungsbescheinigungen, die nach den von der Europäischen
Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation
(CEPT) harmonisierten Regeln erworben wurden, werden
anerkannt.  Andere Prüfungsbescheinigungen, Genehmigungen
oder sonstige Nachweise können anerkannt werden, wenn sie
einem deutschen Amateurfunk-



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