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DF9ED > IPARC 09.09.97 13:46l 55 Lines 2034 Bytes #-10533 (0) @ DL
BID : 997DB0NOS087
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(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern
zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet
werden, wenn dieser Betrieb der Regulierungsbehörde vorher
mitgeteilt worden ist. International übliche Kennungen
für Sender von Amateurfunkstellen für Peilzwecke gelten als
zugeteilte Rufzeichen im Sinne von 11 Abs. l.
(3) Der Funkamateur hat dem personengebundenen Rufzeichen,
dem Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation
beizufügen
1. beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem
Landfahrzeug oder an Bord eines Wasserfahrzeugs auf
Binnengewässern das Zeichen "/m", bei Sprechfunkverkehr
das Wort "mobil",
2. beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines
Wasserfahrzeuges, das sich auf See befindet, das
Zeichen "/mm", bei Sprechfunkverkehr die Wörter "maritim mobil",
3. beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs
das Zeichen "/am", bei Sprechfunkverkehr die Wörter
"aeronautisch mobil" und
4. beim Betrieb einer tragbaren oder vorübergehend ortsfest
betriebenen Amateurfunkstelle das Zeichen "/p", bei
Sprechfunkverkehr das Wort "portabel".
13 Ausbildungsfunkbetrieb
(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb ist Personen, die nicht Inhaber
eines Amateurfunkzeugnisses sind, unter unmittelbarer Anleitung
und Aufsicht eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
berechtigten Funkamateurs mit AusbiIdungsrufzeichen
(Absatz 3) gestattet. Der Ausbildungsfunkbetrieb
darf nur im Umfang der Amateurfunkzeugnisklasse des
ausbildenden Funkamateurs durchgeführt werden.
(2) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der freiwilligen praktischen
Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für
Funkamateure.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt dem ausbildenden Funkamateur
auf Antrag ein Ausbildungsrufzeichen für die Dauer von bis zu
zwei Jahren zu.
(4) Während des Ausbildungsfunkbetriebes muß das zugeteilte
Ausbildungsrufzeichen benutzt werden.
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