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X-BID: 997DB0NOS086
zeugnis im Sinne des 6 gleichwertig sind. Das Verfahren zur
Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen regelt die
Regulierungsbehörde.
10 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
berechtigt den Funkamateur, im Umfang seiner Amateurfunk-
zeugnisklasse sowie nach den im Frequenznutzungsplan
für den Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen am
Amateurfunkdienst teilzunehmen.
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst nach 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes
hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an
welchen Standorten er eine ortsfeste Amateurfunkstelle zu
betreiben beabsichtigt.
(3) Der Inhaber einer Zulassung nach Abs. 1 hat jede Änderung
des Namens, der Anschrift und eine dauerhafte Verlegung
des Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb
von zwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung
schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
11 Rufzeichenzuteilung
(1) Rufzeichen werden von der Regulierungsbehörde auf der
Grundlage des 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes in
Verbindung mit Anlage 4 gegen Gebühr nach Anlage 3 zugeteilt.
Gleiches gilt für die Zuteilung von Rufzeichen für den
Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch
arbeitende Amateurfunkstellen, für Klubstationen und für
Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten
Rufzeichens. Verzichtet ein Funkamateur auf das ihm zugeteilte
Rufzeichen, so kann ihm dieses auf seinen Antrag hin innerhalb
eines Jahres erneut zugeteilt werden.
$ 12 Rufzeichenanwendung
(1) Die zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung
jeder Funkverbindung sowie mindestens alle 10 Minuten
während des Funkverkehrs zu übermitteln.
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