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DL6IM  > RTA      23.07.99 12:11l 151 Lines 6290 Bytes #-9066 (0) @ DL
BID : FFAG11DB0PKE
Read: DC8RF DL9NBD DL9NDA DH7RW DF8NZ DL1JAN DG2NBN DL6NAX DL2ZA GUEST DK3EL
Subj: Schreiben BMWi an RTA
Path: DB0MAK<DB0ERF<DB0SHG<DB0SM<DB0PKE
Sent: 990722/2011z @:DB0PKE.#NRW.DEU.EU [BBS-Kevelaer] DP5.07 $:FFAG11DB0PKE
From: DL6IM @ DB0PKE.#NRW.DEU.EU (Guenter)
To:   RTA @ DL 
Reply-To: DL6IM @ DK0MWX.#NRW.DEU.EU
X-Info: Einspielung ohne Passwortschutz

Der RTA erhielt das nachfolgende Schreiben des BMWi:
(nach ASCII gewandelt, von Umlauten befreit, ansonsten inhaltlich nicht
veraendert)


BUNDESMINISTERIUM FUER
WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE
							Bonn, 20. Juli 1999

Gesch.-Z.:	VII B 3 - 16 08 27	Telefon: (02 28) 6 15-3232
(Bei Antwort bitte angeben)             Fax: (02 28)6 15-3263


An den Vorsitzenden des 
Runden Tisches Amateurfunk
Herrn Karl Erhard Voegele
Geschaeftsstelle Lindenallee 4

34225 Baunatal





Betr.:	Amateurfunkdienst
	hier: aktuelle Themen

Bezug:	Ihre Schreiben vom 12.05. und 04.06.1999


Sehr geehrter Herr Voegele,

Ihre Schreiben vom 12. Mai und 4. Juni 1999 habe ich dankend zur Kenntnis 
genommen.

Zu den von Ihnen angesprochenen Themen nehme ich wie folgt Stellung:

Zu 1 - Personenschutz in elektromagnetischen Feldern; Berechnung bzw. Messung 
des Nahfeldes

Unter Beruecksichtigung des noch schwebenden Verfahrens einiger Funkamateure 
gegen die Amtsblattverfuegung 306/97 vom 17.12.1997 des damaligen Bundesmini-
steriums fuer Post und Telekommunikation (BMPT) moechte ich bezueglich des 
vereinfachten Verfahrens fuer die Bewertung von ortsfesten Amateurfunkanlagen 
durch Nahfeldberechnungen oder Messungen seitens der Regulierungsbehoerde fuer 
Telekommunikation und Post (RegTP) formal bemerken:

1. Amateurfunkanlagen unterfallen hinsichtlich des Schutzes von Personen in 
   elektromagnetischen Feldern grundsaetzlich nur den Regelungen der o. g. 
   Vfg. 306/97.
2. Unter der laufenden Nr. 6 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren 
   (Plausibilitaetsverfahren) fuer Amateurfunkanlagen geregelt.
3. Der Nachweis, die Personenschutz- beziehungsweise Herzschrittmachergrenz-
   werte einzuhalten, gilt danach dann als erbracht, wenn der RegTP 
   a) eine Standortbescheinigung vorgelegt wird, oder ihr 
   b) die im weiteren Verlauf der Verfuegung genannten Unterlagen zur 
      Ueberpruefung zugesandt worden sind.

Die von der RegTP gegebenenfalls durchzufuehrende - nur stichprobenartige - 
Ueberpruefung der nach o.a. Nr. 3b) zugestellten Unterlagen (Plausibilitaets-
pruefung) kann nur im Rahmen der allgemeinen Vorgaben der Verfuegung erfolgen, 
d.h.:

a) einzuhaltende allgemeine Grenzwerte nach den Tabellen unter Nr. 2.1 
   beziehungsweise 2.2,
b) einzuhaltender Herzschrittmachergrenzwert nach Nr. 2.3,
c) Ueberpruefung auf Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte oder der 
   Herzschrittmachergrenzwerte rechnerisch oder messtechnisch auf der 
   Grundlage der Norm DIN VDE 0848, Teil 1 (05/95, Entwurf).

Zu 2 - Nutzung des 50-MHz-Bereiches

Eine gegenueber der gegenwaertigen Regelung erweiterte Nutzung des 50-MHz-
Bereiches fuer den Amateurfunkdienst wird voraussichtlich in der von Ihnen 
vorgeschlagenen Weise moeglich sein.

Die erweiterte Nutzungsmoeglichkeit soll im wesentlichen darin bestehen, 
dass die bisherige zahlenmaessige Beschraenkung aufgehoben wird. Das heisst, 
es soll etwa 3000 Funkamateuren moeglich werden, den betroffenen 
Frequenzbereich zu nutzen.

Weiterhin sollen kuenftig nicht nur Amateurfunkzeugnisinhaber der Klasse 1 
sondern auch Inhaber der Amateurfunkzeugnisklasse 2 den Bereich nutzen 
koennen. Das berechtigte Schutzbeduerfnis anderer Nutzer ist dabei selbst-
verstaendlich auch kuenftig zu beachten.

Die Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post (RegTP) habe ich um 
entsprechende Pruefung und Einleitung geeigneter Massnahmen gebeten.

Nach Paragraph 46 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes wird der Frequenz-
nutzungsplan von der Regulierungsbehoerde unter Beteiligung der Oeffentlich-
keit aufgestellt. In diesem Zusammenhang haben Sie erneut die Moeglichkeit, 
Ihre Haltung zum Entwurf des Frequenznutzungsplanes darzulegen.

Zu 3 - Ausbildungsfunkbetrieb

Ihre Anmerkungen zum Ausbildungsfunkbetrieb im Zusammenhang mit Amateurfunk-
wettbewerben werden ich pruefen und Ihnen das Ergebnis zu einem spaeteren 
Zeitpunkt mitteilen.

Mit freundlichen Gruessen
Im Auftrag

gez. Masson

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Erster Kommentar des RTA:

Zu Ziffer 1, Personenschutz und Nahfeld
Mit Hinweis auf schwebende Verwaltungsgerichtsverfahren zur Amtsblatt-
Verfuegung 306/97 des ehemaligen BMPT beschraenkt sich das BMWi auf formale
Bemerkungen. Auf unsere Anregungen, fuer die Nahfeldproblematik zu einer
Loesung nach dem Muster der Schweiz zu kommen, geht das Schreiben nicht ein.
Wir werden weitere Anstrengungen unternehmen, um deutlich zu machen, dass mit
der jetzigen Regelung mit sehr hohem Aufwand eine "Scheingenauigkeit" erzielt
wird, deren Ergebnis sich durch Umwelteinfluesse, wie z. B. Wetter, stuendlich
aendern kann. Hier liegt nach unserer Auffassung eine erhebliche 
Ueberregulierung vor.

Zu Ziffer 2, kuenftige Nutzung des 50 MHz-Bereichs
Unserer Aussage, dass die Amateurfunkzeugnisklasse kein geeignetes Auswahl-
kriterium fuer die Teilnahme am Amateurfunkverkehr auf 50 MHz sein kann, hat
sich das BMWi angeschlossen. Damit wird die in Kuerze zu erwartende
Neuregelung auch den Funkamateuren der Zeugnisklasse 2 den Zugang zu 50 MHz
ermoeglichen. Eine zahlenmaessige Begrenzung ist mit Ruecksicht auf die Primaer-
nutzer vorerst akzeptabel. Ob die Zahl 3000 das Mass aller Dinge ist, muss die
zukuenftige Entwicklung zeigen. Ueber die Einzelheiten des Genehmigungs-
verfahrens werden wir mit der RegTP sprechen. Wir haben mehrere Moeglichkeiten
vorgeschlagen, die auch den Aspekt der Minimierung von Verwaltungskosten
beinhalten.

Zu Ziffer 3, Ausbildungsfunkbetrieb bei Amateurfunkwettbewerben
Der RTA hatte eine Aenderung der Amtsblattverfuegung 2/99 vorgeschlagen. Die
Vfg. untersagt den Kontestbetrieb fuer Ausbildungscalls. Dieser Teil der Verfuegung
geht zwar auf einen Vorschlag der Funkamateure zurueck, wurde aber nicht in
unserem Sinne umgesetzt. Wir wollten den Missbrauch von DN-Rufzeichen durch
Funkamateure, die nicht ausgebildet werden, in Kontesten verhindern (z. B.
im WPX-Contest). Wir wollten keineswegs verhindern, dass Newcomer den Kontest-
betrieb lernen. Dieses Interpretationsproblem laesst sich sicherlich im Rahmen
einer kurzen Amtsblattverfuegung loesen.


Guenter Schupp, DL6IM
Sprecher des RTA



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