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legen.

(3) Der Pr"ufungsausschu"s entscheidet "uber das Ergebnis
der Pr"ufung. Die Pr"ufung ist bestanden, wenn der Bewerber in
allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat.
Bei nicht einstimmiger Bewertung des Pr"ufungsergebnisses entscheidet
der Pr"ufungsvorsitzende.

(4) Behinderten k"onnen ihrer Behinderung entsprechend Erleichterungen
bei der Pr"ufungsdurchf"uhrung gew"ahrt werden. Die Behinderung
ist mit der Antragstellung zur Pr"ufung schriftlich nachzuweisen. "Uber
die Art und den Umfang der zu gew"ahrenden Erleichterungen entscheidet
die Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de.

(5) Der Vorsitzende des Pr"ufungsausschusses kann Personen, die
ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Pr"ufung
gestatten.

(6) Einzelheiten zur Durchf"uhrung von Pr"ufungen sind in Anlage
2 festgelegt.

\pagebreak

\begin{center}
      {\bf \S 8} \\
      {\bf Wiederholungs- und Zusatzpr"ufungen}
\end{center}

(1) Eine nicht bestandene Pr"ufung kann wiederholt werden. Zu wiederholen
sind die Pr"ufungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat.
Der fr"uhestm"ogliche Zeitpunkt der Wie\-der\-ho\-lungs\-pr"u\-fung liegt
sieben Tage nach der nichtbestandenen Pr"ufung.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungspr"ufung mu"s sp"atestens
innerhalb von 24 Monaten nach der Erstpr"ufung erfolgen. Meldet sich
der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so wird der Antrag nach
\S 4 Abs. 1 abgelehnt. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller mitteilt,
auf eine Wie\-der\-ho\-lungs\-pr"u\-fung zu verzichten. Wird die Pr"ufung
nicht angetreten oder abgebrochen, so gilt dies als Zur"ucknahme des
Antrages nach \S 4 Abs. 1.

(3) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2 k"onnen durch
erfolgreiches Ablegen einer Zusatzpr"ufung nach \S 6 Abs. 1 Nr.
4 ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 erhalten.

(4) F"ur Wiederholungspr"ufungen nach Absatz 2 und Zusatzpr"ufungen
nach Absatz 3 gelten die Regelungen des \S 4 Abs. 2 und \S 7 entsprechend.

\begin{center}
      {\bf \S 9} \\
      {\bf Anerkennung von Pr"ufungsbescheinigungen}
\end{center}

Pr"ufungsbescheinigungen, die nach den von der CEPT harmonisierten
Regeln erworben wurden, stehen Amateurfunkzeugnissen der jeweiligen
Klassen gleich. Andere Pr"ufungsbescheinigungen, Genehmigungen oder
sonstige Nachweise k"onnen anerkannt werden, wenn sie einem deutschen
Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind. Die Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de
stellt auf Antrag eine harmonisierte Pr"ufungsbescheinigung aus, wenn die
Gleichwertigkeit mit einem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 oder 2
gegeben ist. Die Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de kann verlangen, da"s vom
Original der Urkunden und bei Urkunden und sonstigen Dokumenten, die nicht in
deutscher, englischer oder franz"osischer Sprache abgefa"st sind, eine
beglaubtigte "Ubersetzung vorgelegt wird.

\begin{center}
      {\bf \S 10} \\\
      {\bf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst}
\end{center}

(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den
Funkamateur, im Umfang seiner Amateurfunkzeugnisklasse sowie nach den im
Frequenznutzungsplan f"ur den Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen
am Amateurfunkdienst teilzunehmen.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
nach \S 3 Abs. 1 des Gesetzes hat der Funkamateur der
Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de
mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen
zu betreiben beabsichtigt.

(3) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede "Anderung
des Namens, der Anschrift oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes
seiner ortsfesten Amateurfunkstellen innerhalb von zwei Wochen nach dem
Eintreten der "Anderung schriftlich der Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de
mitzuteilen.

\begin{center}
      {\bf \S 11} \\
      {\bf Rufzeichenzuteilung}
\end{center}

(1) Rufzeichen werden von der Regulierungsbeh"orde auf der Grundlage
des \S 3 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 4 zugeteilt.
Gleiches gilt f"ur die Zuteilung von Rufzeichen f"ur den
Ausbildungsfunkbetrieb, f"ur fernbediente und automatisch arbeitende
Amateurfunkstellen, f"ur Klubstationen und f"ur Amateurfunkstellen f"ur
spezielle experimentelle Zwecke.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens.
Verzichtet ein Funkamateur auf das ihm zugeteilte Rufzeichen, so kann ihm
dieses auf seinen Antrag hin innerhalb eines Jahres erneut zugeteilt werden.

\begin{center}
      {\bf \S 12} \\
      {\bf Rufzeichenanwendung}
\end{center}

(1) Die zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder
Funkverbindung sowie mindestens alle 10 Minuten w"ahrend des Funkverkehrs
zu "ubermitteln.

(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken
kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn dieser Betrieb
der Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de vorher mitgeteilt worden ist.
International "ubliche Kennungen f"ur Sender von Amateurfunkstellen f"ur
Peilzwecke gelten als zugeteilte Rufzeichen im Sinne des \S 11 Abs. 1.

(3) Der Funkamateur kann dem personengebundenen Rufzeichen, dem
Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation beizuf"ugen

\begin{enumerate}
\item beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem
      Landfahrzeug oder an Bord eines Wasserfahrzeugs auf
      Binnengew"assern das Zeichen ``/m'', bei Sprechfunkverkehr das
      Wort ``mobil'',

\item beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Wasserfahrzeuges,
      das sich auf See befindet, das Zeichen ``/mm'', bei Sprechfunkverkehr
      die W"orter ``maritim mobil'',

\item beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs
      das Zeichen ``/am'', bei Sprechfunkverkehr die W"orter
      ``aeronautisch mobil'' und

\item beim Betrieb einer tragbaren oder vor"ubergehend ortsfest betriebenen
      Amateurfunkstelle das Zeichen ``/p'', bei Sprechfunkverkehr das Wort
      ``portabel''.
\end{enumerate}

\begin{center}
      {\bf \S 13} \\
      {\bf Ausbildungsfunkbetrieb}
\end{center}

(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb ist Personen, die nicht Inhaber eines
entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, unter unmittelbarer Anleitung
und Aufsicht eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten
Funkamateurs mit Ausbildungsrufzeichen (Absatz 3) gestattet. Der
Ausbildungsfunkbetrieb darf nur im Umfang der Klasse des ausbildenden
Funkamateurs durchgef"uhrt werden.

(2) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der freiwilligen praktischen
Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Pr"ufung f"ur Funkamateure.

(3) Die Regulierungsbeh"orde teilt dem ausbildenden Funkamateur
auf Antrag ein Ausbildungsrufzeichen f"ur die Dauer von bis zu zwei
Jahren zu.

(4) W"ahrend des Ausbildungsfunkbetriebes mu"s das zugeteilte
Ausbildungsrufzeichen benutzt werden.

(5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben
"uber den Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu
be\-st"a\-ti\-gen.

(6) Dem ausbildenden Funkamateur kann das Ausbildungsrufzeichen durch
die Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de entzogen werden, wenn er gegen die
Bestimmungen des Absatzes 1, 4 oder 5 verst"o"st oder wenn die Voraussetzungen
f"ur die Zuteilung seines Rufzeichens entfallen sind.

\begin{center}
      {\bf \S 14} \\
      {\bf Besondere Amateurfunkstellen}
\end{center}

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind besondere Amateurfunkstellen fernbediente
oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, Klubstationen sowie sonstige
Amateurfunkstellen f"ur spezielle experimentelle Zwecke.

(2) Das Rufzeichen f"ur das Betreiben einer Klubstation (Funkstelle einer
Vereinigung von Funkamateuren) wird einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
berechtigten Funkamateur zugeteilt, wenn der Funkamateur vom Leiter einer
Vereinigung von Funkamateuren f"ur die Durchf"uhrung des Amateurfunkbetriebs
an der Klubstation schriftlich der Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de benannt
worden ist. Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn der Leiter der
Vereinigung von Funkamateuren die Benennung des Funkamateurs schriftlich
zur"uckgezogen oder die Vereinigung von Funkamateuren sich aufgel"ost hat.

(3) Funkamateure, die die Klubstation mitbenutzen, sollen dabei das
Rufzeichen des benannten Funkamateurs nach Absatz 2 verwenden.

(4) Das Rufzeichen f"ur das Betreiben einer fernbedienten Amateurfunkstelle
(Relaisfunkstelle, Digipeater), einer automatisch arbeitenden
Amateurfunkstelle (Funkbake) oder einer Amateurfunkstelle f"ur spezielle
experimentelle Zwecke kann einem Funkamateur zugeteilt werden, wenn
Frequenzen nach \S 6 Nr. 1 des Gesetzes verf"ugbar sind. Die Zuteilung von
Rufzeichen f"ur Amateurfunkstellen nach Satz 1 kann befristet werden.

\begin{center}
      {\bf \S 15} \\
      {\bf Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und} \
      {\bf Anforderungen zum Betrieb}
\end{center}

(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzurichten und zu unterhalten.

(2) Die unerw"unschten Aussendungen sind auf das geringstm"ogliche Ma"s zu
beschr"anken. Als Richtwerte gelten die im Amtsblatt der
Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de f"ur Telekommunikation und Post
ver"offentlichten DIN VDE Normen, in denen die auf das jeweilige Ger"at
anwendbaren harmonisierten europ"aischen Normen umgesetzt sind, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europ"aischen Gemeinschaft in bezug auf die
Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten "uber die elektromagnetische
Vertr"aglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19) ver"offentlicht wurden. Die
Sendeanlage einer Amateurfunkstelle mu"s so gebaut sein, da"s eine
Reduzierung der abgestrahlten Leistung jederzeit m"oglich ist.

(3) Auf Anforderung der Regulierungsbeh"orde hat der Funkamateur
technische Unterlagen "uber seine Sendeanlage sowie eine Skizze "uber
die "ortliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage anzufertigen
und bereitzuhalten.

(4) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen
sind a
--
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