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DL9KCX > RTA 17.12.97 17:48l 75 Lines 3012 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 17C707DB0MKA
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Subj: Kuenftige Stoerfallregelung
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de DL9KCX @ DB0MKA.#NRW.DEU.EU (Jochen)
to RTA @ DL
RTA-Vorsitzender
17.12.97
Betr.: AFuV - kuenftige Stoerfallregelung
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Liebe YLs, XYLs und OM,
zur Thematik "AFuV" und "kuenftiger Stoerfallregelung" teile ich
Ihnen folgendes mit:
1
Der RTA hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf einer AFuV dem
Vorschlag des DARC e. V. folgend erklaert, dass die im Entwurf
enthaltene Stoerfallregelung nicht mit dem EMVG vereinbar sei.
Wie wir jetzt aus dem BAPT erfahren, wird die im AFuV-Entwurf
enthaltene Regelung herausgenommen und durch eine Zwischenloesung
ersetzt, bis eine allgemeine Stoerfallregelung nach dem novellierten
EMVG vorliegt. Diese Zwischenloesung soll die Funkamateure gegen-
ueber der bisherigen Regelung in der DV-AFuG n i c h t benach-
teiligen.
2
Der RTA geht davon aus, dass eine allgemeine Stoerfallregelung
nach dem novellierten EMVG auch die Interessen der Funkamateure
ausreichend beruecksichtigt. Dabei wird zu pruefen sein, ob
hierdurch das Recht auf eine eigene Stoerfallregelung in der
AFuV gewahrt bleibt. Der RTA war bereits an Vorgespraechen
ueber eine allgemeine Stoerfallregelung nach dem novellierten
EMVG im BMPT beteiligt.
3
In diesem Zusammenhang weisen wir noch einmal auf die
Formulierung des AFuG hin, wonach der RTA mit Hilfe des
Bundesrates durchgesetzt hat, dass im AFuG eine Ermaechtigungs-
grundlage fuer eine Stoerfallregelung IM SINNE DES EMVG ge-
schaffen werden kann. Da im Entwurf der AFuV eine Stoerfall-
regelung vorgesehen war, die dem Sinn des EMVG nicht entsprach,
konnte diese auch nicht mehr aufrechterhalten und fuer die
kuenftige AFuV vorgesehen werden.
4
Zu dem in den Diskussionen haeufig genannten Begriff einer
"sozialvertraeglichen Regelung" sei darauf hingewiesen, dass
immer dann in einer Gemeinschaft Regelungen als
sozialvertraeglich anzusehen sind, wenn die Beteiligten an
einer gemeinsamen Loesung mitarbeiten koennen und so die
Moeglichkeit eines Konsenses geschaffen wird. Im Rahmen eines
Stoerfalles ist dieser Grundsatz bereits im EMVG formuliert,
wonach das BAPT bei elektromagnetischen Unvertraeglichkeiten,
insbesondere bei Funkstoerungen, die Aufgabe hat, aufzuklaeren
und Abhilfemassnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu
veranlassen. Sozialvertraeglichkeit und EMVG-Konformitaet sind
also keinesfalls Widersprueche.
5
Wie in der Stellungnahme des RTA/DARC bereits ausgefuehrt,
werden durch das derzeit geltende EMVG die Nutzsignale nicht
geregelt. Diese Auffassung des RTA/DARC wurde den Vertretern
des RTA wiederholt in Gespraechen im BMPT insofern
praezisierend bestaetigt, als das Nutzsignal auch nach
Auffassung des BMPT keine Stoerung im Sinne des EMVG sei. Zur
Gesamtproblematik sowie insbesondere zu den Begriffen
"Stoersignal" und "Nutzsignal" empfehlen wir, die
veroeffentlichte Stellungnahme des RTA/DARC e.V. zu Para. 15
des Entwurfes einer AfuV nocheinmal nachzulesen, wenn man sich
mit der Position des DARC e.V. auseinandersetzt.
DK9HU
(Es gilt die von DL9KCX in DB0MKA eingespielte Fassung.)
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