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DL7AVM > AGZ 11.12.00 19:42l 273 Lines 14634 Bytes #999 (40) @ DL
BID : G4NLFM_DB0GR
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Subj: Entwurf der RegTP
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DB0TEM<DB0GR
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To: AGZ @ DL
Hi Packetradiofreunde
anbei der vollstaendige Textentwurf hinsichtlich der juengst
bekanntgewordenen Absichten der RegTP zur Koordination von Digipeatern,
Mailboxen, etc.. des Packetradionetzes. Die Einspielung erfolgt deshalb
damit sich jeder ueber die Vorhaben selbst informieren kann, ohne auf "wilde
Geruechte" angewiesen zu sein.
Waere nebenbei bemerkt schoen, wenn diese Einspielung einige Zeit im
Packetradionetz drinbleiben kann, ohne durch gewisse Arbeitsgemeinschaften
gleich wieder rausgeloescht zu werden.
In einem solchen Fall wuerde ich mir die Moeglichkeit der taeglichen
Neueinspielung ins Packetradionetz offenhalten. ( jede Neueinspielung
dauert hier nur ganz kurz).
73 de Manuel DL7AVM
Anlage zu 137-8 B5595-43 vom __.08.2000
Manuskript fuer eine Veroeffentlichung im Amtsblatt der
Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post
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Entwurf (Stand: 20.10.2000)
Mitteilung ...../2000
Amateurfunk; Relaisfunkstellen und Funkbaken.
------------------------------------------------------
I. Verfahren bei der Zuteilung von Rufzeichen und Frequenzen fuer
fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
(auch zu speziellen experimentellen Zwecken) auf Grund AFuG § 6
Satz 1 Nr. 1 und AFuV§ 14 Abs. 1 und 4.
Im Sinne von AFuV § 14 Absatz 1 und 4 sowie dieser Mitteilung sind
"fernbediente" Amateurfunkstellen im wesentlichen Relaisfunkstellen und
"automatisch arbeitende" Amateurfunkstellen im wesentlichen Funkbaken. Die
Funkstellen der beiden vorgenannten Arten sind unbesetzt betriebene,
besondere Amateurfunkstellen und koennen auch speziellen experimentellen
Zwecken dienen.
Zuteilungen nach AFuV § 14 Abs. 4 koennen nur erfolgen, wenn fuer
Relaisfunkstellen und Funkbaken des Amateurfunkdienstes im
Frequenznutzungsplan Frequenzen ausgewiesen und verfuegbar sind.
Dabei sind bei der Planung und Fortschreibung dieser Frequenzen unter
anderem auch "andere den Amateurfunkdienst betreffende internationale
Empfehlungen" zu beruecksichtigen.
Die in diesem Zusammenhang relevanten internationalen Empfehlungen
werden ausschliesslich von der Internationalen Amateur Radio Union (IARU)
aufgestellt, deren Mitglied derzeit als einzige deutsche Organisation der
Deutsche Amateur-Radio-Club e.V. (DARC) ist. Die Beruecksichtigung der
IARU-Empfehlungen erfolgt deshalb, soweit erforderlich, vor den
Rufzeichen- und Frequenzzuteilungen fuer Relaisfunkstellen und Funkbaken
durch eine amateurfunkinterne Vorkoordinierung in Zusammenarbeit mit
dem DARC. Das Verfahren bei der Zuteilung ist in den nachfolgenden Punkten
1 bis 10 beschrieben. Die dabei Anwendung findenden
Antragsformblaetter sind in der Anlage enthalten.
1. Die Entscheidung nach AFuV § 14 Abs. 4 trifft die Reg TP. Zustaendig ist
die Aussenstelle Rostock. Antraege sind ausnahmslos an sie zu richten.
An den DARC gestellte Antraege werden an die Reg TP weitergeleitet.
Der Antragsteller erhaelt vom DARC eine Abgabenachricht.
2. Die Reg TP prueft die Antraege auf Vollstaendigkeit, insbesondere auf
ausreichende Angaben zum vorgesehenen Standort der geplanten Funkstelle(n).
Die Standortangaben sind notwendige Voraussetzung fuer die
Koordinierungsarbeiten. Die Weitergabe dieser Daten ist daher im Rahmen
der Koordinierungsarbeiten erforderlich.
3. Der DARC nimmt als derzeit einziger Vertreter der deutschen Funkamateure
in der IARU die amateurfunkinterne Vorkoordinierung neutral,
vereinsuebergreifend und ehrenamtlich wahr.
4. Der DARC prueft die Realisierbarkeit der beantragten Funkstelle(n)
hinsichtlich der Frequenzverfuegbarkeit gegenueber anderen
Amateurfunknutzungen, gleicht dabei regionale, nationale und internationale
Amateurfunkinteressen ab und versieht den Antrag mit Frequenzvorschlaegen
oder mit sonstigen zweckdienlichen Hinweisen. Wird eine Realisierung nicht
befuerwortet, wird der Antrag unter Angabe der Gruende an die Reg TP
zurueckgesandt.
5. Reg TP und DARC informieren sich ggf. gegenseitig, auch waehrend
laufender Bearbeitung. Bei grundsaetzlichen Fragen waehrend der Bearbeitung
soll der RTA (Runder Tisch Amateurfunk) einbezogen werden.
6. Reg TP und DARC fuehren die zur Koordinierung erforderlichen
Unterlagen nach gemeinsam abgestimmten Verfahren. Dabei werden geltende
datenschutzrechtliche Regelungen beachtet.
7. Neben der amateurfunkinternen Vorkoordinierung ist auch ggf. gegenueber
anderen Funkdiensten eine Koordinierung erforderlich. Diese wird von der
Reg TP durchgefuehrt.
8. Stellt die Reg TP nach Pruefung aller Gegebenheiten fest, dass fuer die
geplante Relaisfunkstelle oder Funkbake kein dafuer vorgesehener
Frequenzkanal zur Verfuegung gestellt werden kann, oder dass eine
Realisierung aus sonstigen Gruenden nicht moeglich ist, lehnt sie den Antrag
gebuehrenpflichtig ab.
9. Die Zuteilung des Rufzeichens und der Frequenz(en) wird von der Reg TP
in Form einer speziellen Zuteilungsurkunde erteilt.
II. Technische und betriebliche Richtlinien fuer Planung und Betrieb von
Amateurfunkstellen als Relaisfunkstellen und Funkbaken
-----------------------------------------------------------------------------------
1. Fuer Relaisfunkstellen und Funkbaken koennen die von der IARU
vorgeschlagenen Frequenzen zugeteilt werden, sofern diese nach dem
Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunk zugewiesen und im uebrigen
auch verfuegbar sind.
2. Ein Frequenzkanal ist unter Beachtung von Ziffer 1 verfuegbar, wenn er
- im Frequenzbereich bis 30 MHz in einer Entfernung bis zu 300 km,
- im Frequenzbereich 144 - 146 MHz in einer Entfernung bis zu 250 km,
- im Frequenzbereich 430 - 440 MHz in einer Entfernung bis zu 200 km oder
- im Frequenzbereich oberhalb 1,24 GHz in einer quasioptischen Entfernung
weder bereits betrieben wird noch geplant ist. Als geplant ist ein Frequenzkanal
auch dann anzusehen, wenn bei der Reg TP ein entsprechender, noch nicht
abschlaegig beschiedener Antrag bereits vorliegt, oder wenn bereits eine
Zuteilung erfolgt ist, die Relaisfunkstelle aber noch nicht in Betrieb ist. In
der Regel ist davon auszugehen, dass die oben genannten Entfernungsangaben in
Abhaengigkeit von der Topographie, den Ausbreitungsbedingungen und
sonstigen frequenzspezifischen zeitlichen Zyklen, ueber- oder unterschritten
werden koennen. Abweichungen sind besonders zu begruenden und beduerfen
der Zustimmung der Reg TP.
3. Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt (11,8 dBW), der
Frequenzhub den Wert von ± 3 kHz nicht ueberschreiten. Die Polarisation der
Sendeantenne richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die Hoehe
der Antenne und die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) sind unter
Beruecksichtigung von Satz 1 so zu planen, dass der Frequenzkanal in der unter
Nummer 2 genannten Entfernung wiederverwendet werden kann.
Bei Funkbaken und Relaisfunkstellen im Frequenzbereich bis 30 MHz sind
abweichend von Satz 1 hoehere ERP moeglich.
4. Bei Relaisfunkstellen ist ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders nicht
gestattet. Das zugeteilte Rufzeichen der Relaisfunkstelle muss bei Auftastung
des Senders in der jeweiligen Sendeart oder in Morsetelegrafie eingestreut und
mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden. Fuer das Auftasten des
Senders sind international uebliche Auftastverfahren zu verwenden.
Bei Neueinrichtungen unterhalb 3 GHz darf hierbei reine Traegersteuerung
nicht verwendet werden.
5. Funkverkehr zwischen Relaisfunkstellen ist nur zulaessig, wenn er bei der
Zuteilung gestattet wird.
6. Wird eine Relaisfunkstelle oder Funkbake innerhalb von 12 Monaten nach
erfolgter Zuteilung nicht in Betrieb genommen - oder laenger als 12 Monate
nicht betrieben, so erlischt die Zuteilung. Bei einer zusammengefassten
besonderen Amateurfunkstelle erlischt der Nutzungsanspruch fuer den
laenger als 12 Monate nicht genutzten Teil. Einem Antrag auf Verlaengerung
der Zuteilungsfrist wird in diesen Faellen nicht stattgegeben.
Bei einer zusammengefassten besonderen Amateurfunkstelle sind mehrere,
an einem Betriebsort befindliche Relaisfunkstellen oder Funkbaken
(die z.B. auf unterschiedlichen Frequenzen arbeiten, unterschiedliche
Betriebszwecke haben - oder auch speziellen experimentellen Zwecken
dienen) unter einer Rufzeichenzuteilung zu einer
Funkstelle zusammengefasst.
7. Es muss sichergestellt sein, dass die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch
den Zuteilungsinhaber oder einen von ihm beauftragten Funkamateur
abgeschaltet werden kann. Beauftragte Funkamateure sind der Reg TP
bekannt zu geben.
8. Der Zuteilungsinhaber einer Relaisfunkstelle darf auch einen
Rufzeicheninhaber voruebergehend von der Benutzung einer bestimmten
Relaisfunkstelle ausschliessen, vorausgesetzt, es wurde ein Missbrauch der
betreffenden Funkstelle festgestellt. Ein Missbrauch in diesem Sinne waere
gegeben, wenn ein Verstoss im telekommunikationsrechtlichen Sinne gegen
AfuG, AFuV bzw. sonstiges Telekommunikationsrecht festgestellt wird.
Ausserdem sind im Amateurfunk auch Verstoesse gegen allgemeines Recht
nicht zulaessig. Auch in letzterem Fall koennen angemessene Ausschluesse
durch den Zuteilungsinhaber einer Relaisfunkstelle erfolgen. Die Reg TP ist
von allen Ausschluessen und Einschraenkungen, auch wenn diese nur
partieller Art sind, unverzueglich unter Angabe der Ausschlussgruende
zu benachrichtigen.
9. Die Verantwortung fuer die ueber Relaisfunkstellen wiederausgesendeten
Nachrichteninhalte liegt bei dem Funkamateur, der die Nachricht zur
Relaisfunkstelle gesendet hat. Dies gilt auch fuer Mailboxen. Werden dem
Zuteilungsinhaber einer Relaisfunkstelle unzulaessige Nachrichteninhalte oder
unberechtigte Wiederaussendungen bekannt, hat dieser entsprechende
Massnahmen (z.B. Loeschung der Nachricht) zu ergreifen.
10. Bei Relaisfunkstellen einschliesslich Satelliten ist die Benutzung von
Zugaengen, bei denen das empfangene Signal auf Frequenzen unterhalb 30 MHz
auch zeitversetzt wiederausgesendet wird, Funkamateuren der Klasse 1
vorbehalten. Die Benutzung von Zugaengen, bei denen das empfangene Signal
auf Ausgabefrequenzen oberhalb von 1,24 GHz auch zeitversetzt wieder
ausgesendet wird, ist Funkamateuren der Klassen 1 und 2 vorbehalten.
Die Uebertragung von Funkverkehr von Inhabern einer Zulassung der Klasse 3
ueber Interlinkstrecken in Frequenzbereiche oberhalb 1240 MHz zwischen
Relaisfunkstellen wird bis zu einer Neuregelung geduldet.
11. Zusatzeinrichtungen wie z.B. Mailboxen, Modems, Ueberleiteinrichtungen
und Netzuebergaenge, die integraler Bestandteil einer Relaisfunkstelle sind,
oder die vom gleichen oder von einem anderen Standort aus funktionell mit
einer Relaisfunkstelle verbunden sind, muessen unter der Verfuegungsgewalt
des Zuteilungsinhabers stehen, und sie gehoeren zuteilungsrechtlich zur
Relaisfunkstelle. Eine Relaisfunkstelle und alle daran angeschalteten
Zusatzeinrichtungen, die zum Nachrichtenfluss in der Nutzerebene beitragen,
muessen allen Funkamateuren die gleichen, im Rahmen ihrer Zulassung
erlaubten, betrieblichen und technischen Moeglichkeiten bieten. Um dies zu
gewaehrleisten, duerfen an eine Relaisfunkstelle nur solche
Zusatzeinrichtungen angeschaltet werden, ueber die der Zuteilungsinhaber die
volle Verfuegungsgewalt ausueben kann.
12. Die Einschraenkung von Nutzungsmoeglichkeiten von Relaisfunkstellen
mittels relaisbetreiberseitig geforderten Passwoertern oder digitalen
Signaturen ist bis zu einer Detailregelung nicht statthaft. Die Einrichtung von
Passwoertern auf Wunsch des jeweiligen Nutzers wird geduldet.
Die nutzerseitige Verwendung eines digitalen Schluessels zur Identifizierung
der eigenen Nachricht wird ebenfalls bis zu einer weiteren Regelung geduldet.
Dabei duerfen in diesem Schluessel oder in den Passwoertern keine
zweckentfremdeten Nachrichteninhalte enthalten sein.
Missbraeuchliche Einrichtung oder aenderung des digitalen Schluessels
oder eines Passwortes z.B. durch Rufzeichenmissbrauch sind durch den
Relaiszuteilungsinhaber zu verhindern. Ein Passwort sollte daher nur
relaisbetreiberseitig eingerichtet werden koennen.
13. Alle Mailbox-Rubriken und die darin enthaltenen Nachrichten muessen
fuer alle Funkamateure gleichberechtigt verfuegbar sein. Auf Rubriken, die
der Organisation des Mailboxsystems dienen, muss zumindest allgemeiner
Lesezugriff bestehen. Das Auslesen jeglicher Nachrichteninhalte aus
Mailboxen darf nicht durch Software bzw. Passwoerter eingeschraenkt werden.
Die in den vorgenannten Punkten enthaltenen Sachverhalte werden kuenftig,
soweit noetig, als Auflagen bei der Zuteilung von Relaisfunkstellen und
Funkbaken aufgenommen.
Rechtsgrundlagen, die in den vorgenannten Punkten konkretisiert werden:
------------------------------------------------------------------------------------
Nr. 1, 2: AFuV § 14 Abs. 4
Nr. 3, 4, 5, 7 und 8: DV-AFuG Anlage 1.
Nr. 9: AFuG § 5 Abs. 5 und AFuV § 5 Abs. 5 bis 7
Nr. 10: AFuG § 3 Abs. 3 und AFuV § 5 Abs. 5 bis 7
Nr. 11, 12 und 13: AFuG § 2 Nr. 2 (i.V.m. RR S1.56) und Nr. 3
(i.V.m. AFuG § 3 Abs. 3),
AFuG § 3 Abs. 5, AFuV § 5 Abs. 5 bis 7, sowie DV-AFuG Anlage 1
Punkt 2.4.2.7.
III. Betriebs- und Nutzungsrechte im Zusammenhang mit Amateurfunkstellen
als Relaisfunkstellen
--------------------------------------------------------------------------------
1. Der Funkverkehr ueber Relaisfunkstellen darf vom uebrigen
Amateurfunkverkehr nicht beeintraechtigt werden und hat Vorrang vor
Individualnutzungen.
2. Der in § 5 Abs. 5 bis 7 der AFuV genannte Amateurfunkverkehr betrifft den
gesamten Nachrichtenaustausch im Amateurfunk und auch die Betriebs- und
Nutzungsrechte jedes Funkamateurs. Das Recht auf entsprechende Teilnahme
am Amateurfunkverkehr steht damit allen Zulassungsinhabern
(i.V.m. AFuG § 3 Abs. 3 und AFuV § 10 Abs. 1) ausdruecklich zu. Daher muss
die Teilnahme am Funkverkehr (z.B. auch bei Relaisfunkstellen mit
Mailboxen etc.) immer allen ordnungsgemaess berechtigten
Zulassungsinhabern gleichermassen moeglich sein. Ebenso muss der ueber
Relaisfunkstellen und Satelliten abgewickelte Funkverkehr, auch wenn er
frequenzmaessig umgesetzt oder zwischengespeichert wurde, den
klassengemaessen Betriebsrechten eines benutzenden Funkamateurs im
vollen Umfang entsprechen.
3. Siehe Punkt II lfd. Nrn. 8 bis 13.
Rechtsgrundlagen, die in den vorgenannten Punkten konkretisiert werden:
Nr. 1: DV-AFuG Anlage 1.
Nr. 2: AFuG § 2 Nr. 2 (i.V.m. RR S1.56) und Nr. 3 (i.V.m. AFuG § 3 Abs. 3),
AFuG § 3 Abs. 5, AFuV § 5 Abs. 5 bis 7 und § 10 Abs. 1.
Nr. 3: Siehe Punkt II.
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