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DH1FBK > REGTP    09.12.98 03:31l 126 Lines 7235 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 9C8DB0FFB001
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Subj: Re: CW fuer Klassen 2 u. 3
Path: DB0MAK<DB0PV<DB0AAB<DB0FFB
Sent: 981209/0016z @:DB0FFB.#BAY.DEU.EU [Fuerstenfeldbruck JN58oe] BCM1.40j
From: DH1FBK @ DB0FFB.#BAY.DEU.EU  (Walter)
To:   REGTP @ DL

     Lieber Funkfreundinnen, liebe Funkfreunde,
     OM Guenter, DL6IM veroeffentlichte am 19.10.98 in Rubrik REGTP eine an
     ihn gerichtete Stellungnahme der RegTP zu CW-Betrieb der Klassen 2 und 3.
     Ich versuche diese Stellungnahme sachlich zu kommentieren.

     Mit dem alten AFuG und DV-AFuG wurde auch Amtsblattverfuegung 236/1991
     ungueltig, die der Klasse C teilweise CW auf dem 2m Band erlaubte. Das
     bestimmt nicht die RegTP, sondern ist bedingt durch die Kopplung dieser
     Verfuegung an die alte DV-AFuG. 

     Die RegTP ist an die vom ex BMPT erlassene AFuV gebunden deren Par. 21
     bestimmt; Anlage 1 der alten DV-AFuG gilt weiter (keine Zeitbegrenzung).
     Dieser alte "AFu-Frequenznutzungsplan" bestimmt Frequenzen, Sendearten, 
     Sendeleistung, Rechte und Pflichten von Relaisverantwortlichen usw. 

     Kuenftig wird all dies im Frequenznutzungsplan des TKG geregelt, an dem 
     die RegTP fuer die gesamte Telekommunikation noch arbeitet. Mit seinem 
     Inkrafttreten ersetzt er unsere alte Anlage 1 DV-AFuG. Dazu muss dann 
     vermutlich die AFuV von der zustaendigen Behoerde geaendert werden, um 
     Anlage 1 DV-AFuG ausser Kraft zu setzen.

     Die RegTp will uns nun nicht bis zur Fertigstellung des Frequenznutzungs-
     plans warten lassen und deshalb in Kuerze eine Amtsblattverfuegung fuer
     den AFu herausgeben weil die AFuV Par. 10 bestimmt:

     > (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den
     > Funkamateur, im Umfang seiner Amateurfunkzeugnisklasse sowie nach den
     > im Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunkdienst festgelegten Rege-
     > lungen am Amateurfunkdienst teilzunehmen.

     Dies sei insbesondere deshalb erforderlich und moeglich, weil die AFuV
     unkorrekt das als Betriebsarten bezeichnet, was in Anlage 1 DV-AFuG die
     Sendearten sind. Eine delikate Aufgabe, muss doch dazu die RegTP, befugt 
     durch Par. 10 des AFuG, das ehemalige BMPT korrigieren. 

     Die RegTP erklaert im o.g. Schreiben weiter, dass Klasse 1 und 2 schon
     jetzt die gleichen Sendeleistungen der Klasse B aus der alten Anlage 1 
     DV-AFuG benutzen duerfen, weil beide die gleichen dafuer relevanten 
     Pruefungsanforderungen erfuellen muessen. 

     Ich meine, dies entspricht voll VO-Funk Art. 32 Par. 4, die verlangt,
     dass bei der Festsetzung der "Hoechstleistung der AFu-Stellen" die
     "technischen Faehigkeiten" der Funkamateure zu beruecksichtigen sind.

     RegTP meint weiter, Morsetelegrafie fuer Hoerempfang sei z.Zt. fuer die
     Klassen 2 und 3 noch nicht zugelassen, weil die Anlage 1 DV-AFuG die 
     Morse-Sendearten (..A) fuer Klasse C (jetzt 2) nicht erlaubt und die
     Amtsbl.Vfg. 236/1991 ungueltig ist. Kuenftig (Frequenznutzungsplan TKG?)
     werde aber fuer Klasse 2 u.3 - unter noch zubestimmenden Bedingungen -
     auch Morsetelegrafie zugelassen sein.

     Insgesamt also erfreuliche Auskuenfte. Interessant ist jedoch die Frage,
     welche Bedingungen das sein koennen. Ich befrage dazu mal die VO-Funk:

     VO-Funk fordert die Beherrschung und Pruefung der Morsefertigkeit nur 
     fuer die Kurzwelle. Ihre globale Reichweite benoetigt eine international 
     verstaendliche Funkverkehrsprache um Funk-Kollisionen zu beseitigen. CW 
     dient hier primaer als Ordnungelement weil es die einzige international 
     verstaendliche Betriebsart ist. 

     Auf dieses bewaehrte internationale Ordnungselement koennen wir nicht 
     verzichten; denn der Auftrag des Gesetzgebers an die RegTP gilt auch 
     fuer AFu-Frequenzen; effiziente und stoerungsfreie Nutzung zu sichern. 
     Natuerlich ist CW nicht nur ein Ordnungsmittel sondern auch eine erhal-
     tenswerte, weil klassische und sportliche AFu-Betriebsart.

     VO-Funk erlaubt den Verwaltungen auf die Pruefung der Morsefertigkeit zu 
     verzichten, wenn die AFu-Stelle nur Frequenzen oberhalb 30 MHz benutzt. 
     Diese Frequenzen reichen ja normal nicht weltweit und an Laendergrenzen 
     versteht man zumeist auch die Sprache des Nachbarlandes.

     Hier ist deshalb Morsen nicht als Ordnungselement erforderlich, folglich 
     nur eine der AFu-Betriebsarten. Fertigkeiten von Betriebsarten werden 
     aber nicht praktisch geprueft. Das Argument "Funk-Betriebsweltsprache" 
     rechtfertigt es also nicht, die CW-Ausuebung fuer Klassen 2 und 3 von 
     einer Pruefung abhaengig zu machen.

     Bereits die fruehere teilweise Genehmigung von CW fuer Klasse C nach
     Amtsbl. Verfg. 236/1991 verlangte, dass die Qualitaet der gesendeten
     Morsezeichen in jedem Fall derart sein muesse, dass Rufzeichen und
     Nachrichteinhalte von in Morsetelegrafie geprueften Funkamateuren
     problemlos verfolgt werden koennen.

     Dies deutet auf Befuerchtungen, ohne CW-Pruefung sei die Sende-Qualitaet 
     zu schlecht um als "offene Sprache" zu gelten. Dies rechtfertigt jedoch 
     keine Sonderbedingungen fuer CW; denn auch andere Betriebsarten koennen 
     im Experimentalfunk von schlechter Qualitaet und deshalb nicht lesbar 
     sein. Experimente gelingen eben meist erst nach vielen Misserfolgen.

     Ich verweise zudem darauf, dass VO-Funk "offene Sprache" nur vorschreibt, 
     "wenn Funkverkehr zwischen AFu-Stellen verschiedener Laender" abgewickelt 
     wird. Auch sendet man höchste CW-Qualitaet unstrittig nur mit Automaten. 
     Letzteres praktiziert die RegTP laengst selbst, indem sie Pruefungstexte 
     nicht von Hand, sondern sinnvoller Weise von Automaten sendet.     

     Somit ist es auch aus den Gruenden  "CW-Qualitaet" und "offene Sprache" 
     nicht herleitbar, den Klassen 2 und 3 die CW-Ausuebung zu beschraenken.

     Deshalb erwarte ich, dass die RegTP den Klassen 2 und 3 auf den ihnen
     zur Nutzung zugeteilten Frequenzen die Ausuebung von CW auch ohne eine
     Pruefung unter verbesserten Bedingungen als frueher gestatten wird. 

     Dies sollte nicht auf wenige Frequenzen beschraenkt sein, denn auch im 
     Betrieb ueber Satelliten sind CW-Infos als Ordnungsmittel von Vorteil.
     Auch der Funkverkehr mit erfahrenen CW-Koennern foerdert die Qualitaet.
     Insbesondere aber sollte auch ausdruecklich die Anwendung von Automaten 
     zugelassen sein, wie von der RegTP selbst bei CW-Pruefungen praktiziert.

     Ich wuensche zudem, dass bei der kommenden Ueberarbeitung der VO-Funk 
     die CW-Pruefung als Zugangsvoraussetzung zur Kurzwelle - und damit die
     AFu-Weltsprache - erhalten bleibt. Bei der CW-Pruefung sollte aber dann,
     entsprechend dem technischen Fortschritt, wahlweise die Verwendung von 
     CW-Zeichen Coder/Decodern zugelassen werden.

     Entscheidend fuer die Beherrschung der AFu-Weltsprache ist nicht die
     Kenntnis der CW-Zeichen, sondern der praktische Nachweis, sich mittels 
     einheitlicher AFu-Abkuerzungen, Zahlen und Q-Codes mit jedem weltweit 
     verstaendigen zu koennen. Wer dies nur mittels Automat will, soll es in 
     der Pruefung nachweisen und es ist im Zeugnis als Auflage einzutragen. 
     Analog der Fuehrerscheinpruefung mit Automatik-Getriebe.

73 de Walter DH1FBK @ DB0FFB
   DOK C28 Fuerstenfeldbruck


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