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DB0FHN

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DL1EEC > REGTP    04.05.03 20:01l 153 Lines 7183 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: STELLUNGNAHME: UMSETZUNG DER WRC-03-BESCHLUESSE
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AGZ e.V.                                    *          *  *********
                                          * *        *          *
c/o Hermann Schulze                     *   *      *  **      *
Burger Strasse 13                     *     *    *     *    *
42929 Wermelskirchen                *********  *********  *********
                                  *     Arbeitsgemeinschaft Zukunft
eMail dl1eec@agz-ev.de          *       Amateurfunkdienst e.V.
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                                                     30. April 2003

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STELLUNGNAHME ZUR SCHNELLEN UMSETZUNG DER AMATEURFUNK-RELEVANTEN
BESCHLUESSE DER WRC-03 IN NATIONALES RECHT
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Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit
- Abteilung VII A 5 -
11019 Berlin


Praeambel

Die  Weltfunkkonferenz WRC-03 der ITU, die vom 9. Juni bis zum
4.  Juli  2003  in  Genf stattfindet, wird mit  an  Sicherheit
grenzender  Wahrscheinlichkeit den Artikel S25.5  der  VO-Funk
entweder  ganz  aufheben  oder durch einen  expliziten  Passus
ersetzen,  der  eine moegliche Pruefung in Morsetelegrafie  in
das alleinige Ermessen der nationalen Verwaltungen legt. Damit
entfaellt  die bisher vom zustaendigen Bundesministerium  fuer
Wirtschaft  und  Arbeit  einzig vorgetragene  formalrechtliche
Begruendung     im     Rahmen     einer     voelkerrechtlichen
Vertragsverpflichtung,     fuer      die      Nutzung      von
Amateurfunkfrequenzen  unterhalb von 30  MHz  eine  praktische
Pruefung in Morsetelegrafie zu verlangen. In der Sache  selbst
liegende  Gruende, die eine Aufrechterhaltung  der  bisherigen
Regelung    rechtfertigen    koennten,    wurden    von    der
Bundesregierung in den vergangenen 10 Jahren auch auf  Anfrage
nicht  vorgetragen – ganz im Gegenteil, man sah stets  Artikel
S25.5 ausdruecklich als den einzigen Grund an.

Wir  gehen somit davon aus, dass die Bundesregierung unter den
zu  erwartenden  veraenderten internationalen  Randbedingungen
keinesfalls   mehr  auf  einer  Pruefung  in   Morsetelegrafie
bestehen  wird.  Wir  stuetzen uns dabei  vor  allem  auf  die
diesbezueglich   geaeusserte   CEPT-konforme   Position    der
Bundesregierung  in der "Nationalen Gruppe"  zur  Vorbereitung
der  WRC-03.  Das  vorliegende AGZ-Statement  adressiert  eine
schnelle   Umsetzung   der   relevanten   Beschluesse   dieser
internationalen Konferenz in nationales Recht.


Problem

Nach   dem  Wegfall  der  internationalen  Verpflichtung,   im
Amateurfunk  auch in Deutschland Pruefungen in Morsetelegrafie
zwingend  unterhalb von 30 MHz verlangen zu muessen,  wird  es
einerseits  einen  grossen  Druck  seitens  der  Inhaber   der
bisherigen   Genehmigungsklasse  2  geben,  hinsichtlich   der
Nutzung  von Frequenzen der Genehmigungsklasse 1  –  d.h.  auf
Kurzwelle – gleich gestellt zu werden. Diese Erwartungshaltung
rechtfertigt   sich   aus  den  dann  vollkommen   identischen
Pruefungsinhalten  und  Pruefungsanfordernissen   fuer   beide
Klassen,   die   sich  pruefungsrechtlich   in   nichts   mehr
unterscheiden     werden.     Eine     weiter     fortgesetzte
Ungleichbehandlung  hinsichtlich der als  zugeteilt  geltenden
Frequenzen liesse keinen Sach- oder Rechtsgrund mehr  erkennen
und  waere  somit Willkuer, die von Inhabern einer Genehmigung
der Klasse 2 verwaltungsrechtlich angegriffen werden koennte.

Andererseits  wird  die  CEPT  erwartungsgemaess  noch   einen
laengeren    Zeitraum   benoetigen,   um   eine   europaeische
Genehmigungsklassenstruktur   ohne   Telegrafie   und    unter
Einbeziehung einer neuen gesamt-europaeischen Einsteigerklasse
zu  harmonisieren  und  um  die entsprechenden  Dokumente  und
Empfehlungen  zu veroeffentlichen. Diese Zeitspanne  erscheint
uns  aus  heutiger  Sicht  mehr  als  unakzeptabel  lang.  Die
Entscheidungsprozesse der CEPT sollten daher – schon im  Sinne
einer  juristisch unangreifbaren Amateurfunkverordnung – nicht
abgewartet werden. Auch erscheint uns die Zeitspanne  bis  zur
Inkraftsetzung     einer    vollstaendig     neu     gefassten
Amateurfunkverordnung als viel zu lang.


Loesung

Unbeschadet  unserer  grundsaetzlichen  rechtlichen   Bedenken
gegen  den  im  Februar 2003 vorgelegten Entwurf  einer  neuen
Amateurfunkverordnung,  im Sinne einer schnell  anzustrebenden
partiellen Rechtssicherheit und im Sinne einer Minimierung von
Verwaltungskosten    schlagen   wir    vor,    die    geltende
Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 Teil I
Nr.  2  Seite 42), zuletzt geaendert durch die Verordnung  vom
13.  Dezember 2001 (BGBl. 2001 Teil I Nr. 68 Seite 3630),  wie
folgt zu aendern:


AGZ-Entwurf zu einer

                      Vierten Verordnung
            zur Aenderung der Amateurfunkverordnung
                               
   Auf   Grund   von  Par.  4  Abs.  1  und  Par.   6   des
   Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S.  1494)
   verordnet  das  Bundesministerium  fuer  Wirtschaft  und
   Arbeit:
   
   Artikel 1
   
   Par.   5  Abs.  6  der  Amateurfunkverordnung  vom   23.
   Dezember  1997  (BGBl. 1998 I S. 42), die zuletzt  durch
   die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 2001 Teil  I
   Nr.  68 Seite 3630) geaendert worden ist, wird wie folgt
   gefasst:
   
   (6)  Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 berechtigt  zur
   Teilnahme    am   Amateurfunkverkehr   in   allen    dem
   Amateurfunkdienst im Frequenznutzungsplan  ausgewiesenen
   Frequenzbereichen  in  allen zugelassenen  Betriebsarten
   bis zur maximal zulaessigen Sendeleistung.
   
   Artikel 2
   
   Diese  Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung  in
   Kraft.


Dieser Verordnungsentwurf hat den Vorteil, nur einen minimalen
Verwaltungsaufwand  und  keinerlei  Abstimmungsbeduerfnis  mit
anderen  Ressorts zu verursachen, indem er nicht die  Struktur
der   Genehmigungsklassen  insgesamt  neu  gestaltet   –   was
Aenderungen  an vielen Stellen der AFuV bedingen wuerde,  auch
im  abstimmungspflichtigen Gebuehrenverzeichnis –, sondern die
Klasse  2 in ihrer Existenz belaesst und sie lediglich in  der
Frequenznutzung  der  Klasse 1 gleich stellt.  Damit  ist  dem
verfassungsrechtlichen  Gebot der  Gleichbehandlung  zunaechst
genuege    getan.    Die    generelle    Neugestaltung     der
Genehmigungsklassen   im   Amateurfunk    sollte    mit    den
Amateurfunkverbaenden   ausfuehrlich   und   ohne    Zeitdruck
diskutiert werden. Wir empfehlen, diesen Themenkreis  bis  zur
Veroeffentlichung  einer  entsprechend  neu  gestalteten   und
europaeisch harmonisierten CEPT-Empfehlung zurueck zu stellen.

Wir  bitten  das Bundesministerium fuer Wirtschaft und  Arbeit
als zustaendigen Verordnungsgeber, unmittelbar nach Beendigung
der  WRC-03  die  notwendigen Schritte zur Umsetzung  der  den
Artikel   S25.5   betreffenden   Beschluesse   in   nationales
Amateurfunkrecht einzuleiten.


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