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DL1EEC > REGTP 04.05.03 19:01l 153 Lines 7183 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: STELLUNGNAHME: UMSETZUNG DER WRC-03-BESCHLUESSE
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AGZ e.V. * * *********
* * * *
c/o Hermann Schulze * * * ** *
Burger Strasse 13 * * * * *
42929 Wermelskirchen ********* ********* *********
* Arbeitsgemeinschaft Zukunft
eMail dl1eec@agz-ev.de * Amateurfunkdienst e.V.
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30. April 2003
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STELLUNGNAHME ZUR SCHNELLEN UMSETZUNG DER AMATEURFUNK-RELEVANTEN
BESCHLUESSE DER WRC-03 IN NATIONALES RECHT
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Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit
- Abteilung VII A 5 -
11019 Berlin
Praeambel
Die Weltfunkkonferenz WRC-03 der ITU, die vom 9. Juni bis zum
4. Juli 2003 in Genf stattfindet, wird mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit den Artikel S25.5 der VO-Funk
entweder ganz aufheben oder durch einen expliziten Passus
ersetzen, der eine moegliche Pruefung in Morsetelegrafie in
das alleinige Ermessen der nationalen Verwaltungen legt. Damit
entfaellt die bisher vom zustaendigen Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Arbeit einzig vorgetragene formalrechtliche
Begruendung im Rahmen einer voelkerrechtlichen
Vertragsverpflichtung, fuer die Nutzung von
Amateurfunkfrequenzen unterhalb von 30 MHz eine praktische
Pruefung in Morsetelegrafie zu verlangen. In der Sache selbst
liegende Gruende, die eine Aufrechterhaltung der bisherigen
Regelung rechtfertigen koennten, wurden von der
Bundesregierung in den vergangenen 10 Jahren auch auf Anfrage
nicht vorgetragen – ganz im Gegenteil, man sah stets Artikel
S25.5 ausdruecklich als den einzigen Grund an.
Wir gehen somit davon aus, dass die Bundesregierung unter den
zu erwartenden veraenderten internationalen Randbedingungen
keinesfalls mehr auf einer Pruefung in Morsetelegrafie
bestehen wird. Wir stuetzen uns dabei vor allem auf die
diesbezueglich geaeusserte CEPT-konforme Position der
Bundesregierung in der "Nationalen Gruppe" zur Vorbereitung
der WRC-03. Das vorliegende AGZ-Statement adressiert eine
schnelle Umsetzung der relevanten Beschluesse dieser
internationalen Konferenz in nationales Recht.
Problem
Nach dem Wegfall der internationalen Verpflichtung, im
Amateurfunk auch in Deutschland Pruefungen in Morsetelegrafie
zwingend unterhalb von 30 MHz verlangen zu muessen, wird es
einerseits einen grossen Druck seitens der Inhaber der
bisherigen Genehmigungsklasse 2 geben, hinsichtlich der
Nutzung von Frequenzen der Genehmigungsklasse 1 – d.h. auf
Kurzwelle – gleich gestellt zu werden. Diese Erwartungshaltung
rechtfertigt sich aus den dann vollkommen identischen
Pruefungsinhalten und Pruefungsanfordernissen fuer beide
Klassen, die sich pruefungsrechtlich in nichts mehr
unterscheiden werden. Eine weiter fortgesetzte
Ungleichbehandlung hinsichtlich der als zugeteilt geltenden
Frequenzen liesse keinen Sach- oder Rechtsgrund mehr erkennen
und waere somit Willkuer, die von Inhabern einer Genehmigung
der Klasse 2 verwaltungsrechtlich angegriffen werden koennte.
Andererseits wird die CEPT erwartungsgemaess noch einen
laengeren Zeitraum benoetigen, um eine europaeische
Genehmigungsklassenstruktur ohne Telegrafie und unter
Einbeziehung einer neuen gesamt-europaeischen Einsteigerklasse
zu harmonisieren und um die entsprechenden Dokumente und
Empfehlungen zu veroeffentlichen. Diese Zeitspanne erscheint
uns aus heutiger Sicht mehr als unakzeptabel lang. Die
Entscheidungsprozesse der CEPT sollten daher – schon im Sinne
einer juristisch unangreifbaren Amateurfunkverordnung – nicht
abgewartet werden. Auch erscheint uns die Zeitspanne bis zur
Inkraftsetzung einer vollstaendig neu gefassten
Amateurfunkverordnung als viel zu lang.
Loesung
Unbeschadet unserer grundsaetzlichen rechtlichen Bedenken
gegen den im Februar 2003 vorgelegten Entwurf einer neuen
Amateurfunkverordnung, im Sinne einer schnell anzustrebenden
partiellen Rechtssicherheit und im Sinne einer Minimierung von
Verwaltungskosten schlagen wir vor, die geltende
Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 Teil I
Nr. 2 Seite 42), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. 2001 Teil I Nr. 68 Seite 3630), wie
folgt zu aendern:
AGZ-Entwurf zu einer
Vierten Verordnung
zur Aenderung der Amateurfunkverordnung
Auf Grund von Par. 4 Abs. 1 und Par. 6 des
Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494)
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Arbeit:
Artikel 1
Par. 5 Abs. 6 der Amateurfunkverordnung vom 23.
Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), die zuletzt durch
die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 2001 Teil I
Nr. 68 Seite 3630) geaendert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
(6) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 berechtigt zur
Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem
Amateurfunkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen
Frequenzbereichen in allen zugelassenen Betriebsarten
bis zur maximal zulaessigen Sendeleistung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in
Kraft.
Dieser Verordnungsentwurf hat den Vorteil, nur einen minimalen
Verwaltungsaufwand und keinerlei Abstimmungsbeduerfnis mit
anderen Ressorts zu verursachen, indem er nicht die Struktur
der Genehmigungsklassen insgesamt neu gestaltet – was
Aenderungen an vielen Stellen der AFuV bedingen wuerde, auch
im abstimmungspflichtigen Gebuehrenverzeichnis –, sondern die
Klasse 2 in ihrer Existenz belaesst und sie lediglich in der
Frequenznutzung der Klasse 1 gleich stellt. Damit ist dem
verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung zunaechst
genuege getan. Die generelle Neugestaltung der
Genehmigungsklassen im Amateurfunk sollte mit den
Amateurfunkverbaenden ausfuehrlich und ohne Zeitdruck
diskutiert werden. Wir empfehlen, diesen Themenkreis bis zur
Veroeffentlichung einer entsprechend neu gestalteten und
europaeisch harmonisierten CEPT-Empfehlung zurueck zu stellen.
Wir bitten das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit
als zustaendigen Verordnungsgeber, unmittelbar nach Beendigung
der WRC-03 die notwendigen Schritte zur Umsetzung der den
Artikel S25.5 betreffenden Beschluesse in nationales
Amateurfunkrecht einzuleiten.
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