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DB0FHN

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DJ4IP  > PLC      11.02.02 14:46l 166 Lines 7814 Bytes #-8132 (0) @ DL
BID : B2CDB0ZDF00Y
Read: DG0CO DL2NED GUEST
Subj: Petitionsausschuss trifft "Entscheidung"
Path: DB0MRW<DB0ERF<DB0ROF<DB0AIS<DB0ZDF
Sent: 020211/1153z @:DB0ZDF.#RPL.DEU.EU [LinuxBCM] bcm1.42n $:B2CDB0ZDF00Y
From: DJ4IP @ DB0ZDF.#RPL.DEU.EU  (Paul)
To:   PLC @ DL
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Hallo,

aufgrund unterschiedlicher Terminalprogramme gab es wohl nicht auf
jedem Bildschirm eine befriedigende Darstellung meines Textes.
Deshalb hier noch einmal die Einspielung ohne Umlaute und mit 
maximal 80 Zeichen pro Zeile.
___________________________________________________________________________

Hallo Funkfreunde,

vor "langer Zeit" hatten viele Funkamateure den Petitionsausschuss
wegen der in der Anlage zu der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
(FreqBZPV) enthaltenen Nutzungsbestimmung 30 angerufen.
Inzwischen ist die NB30 laengst durch, aber nun ist auch endlich der 
Ausschuss zu einer "Entscheidung" gekommen, die Petition der Bundesregierung
- dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie- zu ueberweisen.

Das Schreiben findet ihr im Anhang dieser Mail. Ich moechte die Funkfreunde,
die eben so wie ich dieses oder ein aehnliches Schreiben erhielten, bitten,
sich mit mir wegen weiterer Massnahmen in Verbindung zu setzen.

Vy 73 de Paul, DJ4IP ( dj4ip@darc.de )

____________________________________________________________________________

DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss
Die Vorsitzende


Herrn ...

Sehr geehrter Herr ...,


der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 31.01.2002 
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie - zu ueberweisen.


Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache
14/8061), dessen Begruendung beigefuegt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.


Mit freundlichen Gruessen

(Heidemarie Lueth)
Anlage: -1-

_______________________________________________________________________________

Pet 3-14-09-90212-019794		
Funkdienst


Beschlussempfehlung

Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und 
Technologie - zu ueberweisen.


Begruendung

Mit der Petition wird eine Aenderung der zwischenzeitlich erlassenen Frequenz-
bereichszuweisungsplanverordnung hinsichtlich der Frequenzbereichszuweisung
in Kabelnetzen gefordert.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Anliegen mehrere Eingaben vor, die 
aufgrund des Sachzusammenhanges einer gemeinsamen Pruefung unterzogen werden.

Die Petition richtet sich gegen die in der Anlage zu der Frequenzbereichs-
zuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) enthaltene Nutzungsbestimmung 30. Durch
die Legalisierung der Frequenznutzung fuer Telekommunikations-Anlagen in und
laengs von Leitern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz, insbesondere von
Telekommunikation ueber Stromversorgungsleitungen sogenannter Powerline 
Communication (PLC,) seien Rundfunk, - Amateurfunk- und andere wichtige Funk-
uebertragungen in der bis dahin selbstverstaendlichen Form nicht mehr 
moeglich..
Dies sei zum einen fuer die Sicherheit bedenklich. Zum anderen untergrabe PLC
auch die von der Verfassung garantierte uneingeschraenkte Informations-
freiheit ueber alle Quellen. Zwar solle als Einschraenkung eine Beeintraech-
tigung "sicherheitsrelevanter Funkdienste" vermieden werden. Jedoch wird zu
bedenken gegeben, dass insbesondere bei Naturkatastrophen, wenn die Kabelnetze 
zerstoert seien, durch drahtlosen Rundfunk und durch Funkamateure Hilfe in 
dem Katastrophengebiet bzw. ausserhalb des betroffenen Gebietes geleistet 
werden koenne, wenn dies nicht durch gesetzliche Regelungen behindert wuerde.
Wenn Radioempfang und Amateurfunk auf das Internet reduziert wuerde, koennte
in solchen Katastrophensituationen nicht ausreichend geholfen und informiert 
werden.

Das Ergebnis der parlamentarischen Pruefung laesst sich unter Beruecksich-
tigung der Stellungnahme des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und 
Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen:

Gemaess § 45 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Bundesregierung
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung fuer die
Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan 
festzulegen und Aenderungen in diesem Plan vorzunehmen. Diese Verordnung 
bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Von dieser Ermaechtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die 
FreqBZPV vorgelegt. Nachdem der Bundesrat dieser Verordnung und gleichzeitig
auch der Frequenznutzungsplan-aufstellungsverordnung und der Frequenz-
zuteilungsverordnung zugestimmt hat, sind diese Verordnungen seit dem 
9. Mai 2001 in Kraft.

Der Frequenzbereichszuweisungsplan fuer die Bundesrepublik Deutschland wird 
auf der Grundlage des internationalen Frequenzbereichszuweisungsplanes 
erstellt. Er dient der effizienten und stoerungsfreien Nutzung von Frequenzen.
Dabei ist in diesem Plan festgelegt, welchen Funkdiensten und anderen 
Anwendungen elektromagnetischer Wellen welche Frequenzbereiche zugewiesen
sind. Durch den Frequenznutzungsplan wird der Frequenzbereichszuweisungs- 
plan weiter detailliert, welches mittels eines oeffentlichen Verfahrens 
erfolgt, das durch die Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung geregelt
 wird. Die konkreten Frequenznutzungen und deren Nutzungsbedingungen werden
 mit der Frequenzzuteilung nach der Frequenzzuteilungsverordnung geregelt.

Mit den Verordnungen wird der durch das TKG vorgegebene Rechtsrahmen 
konkretisiert.

Bezueglich der FreqBZPV ist auszufuehren, dass von § 45 Abs. 2 TKG festgelegt 
wird, dass der Plan auch Festlegungen ueber Frequenznutzungen in und laengs 
von Leitern enthaelt, sofern dies aus Gruenden einer stoerungsfreien und 
effizienten Frequenznutzung erforderlich ist. Dabei sind raeumliche, zeitliche
und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung Freizuegigkeit 
gegeben ist. Dies wird nunmehr in der FreqBZPV erstmalig geregelt. 
Regelungsbedarf bestand insbesondere deshalb, weil wegen der fehlenden oder
begrenzten Schirmwirkung eines Leitersystems ein Anteil der in ihm 
transportierten Energie ungewollt abgestrahlt und dadurch auf der gleichen 
Frequenz betriebene Funksysteme gestoert werden koennen. Eine entsprechende 
Regelung war besonders deshalb wichtig, weil Verfahren in der Entwicklung 
sind, die ungeschirmte Leitersysteme fuer die Uebertragung breitbandiger 
digitaler Datenstroeme fuer die Telekommunikation verwenden, wozu auch das mit
der Petition angesprochene PLC gehoert.

Die getroffenen Regelungen eroeffnen nunmehr insbesondere der PLC-Technik eine
sichere Entwicklungsbasis. Durch die getroffenen Regelungen kann sicher-
gestellt werden, dass Stoerungen von Funkanwendungen durch Frequenznutzungen
in Kabelanlagen verhindert werden. So ist insbesondere geregelt, dass 
Frequenzen fuer Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze im 
Frequenzbereich von 9 KHz bis 3 GHz nur dann freizuegig genutzt werden duerfen,
wenn die Frequenznutzung in Frequenzbereichen erfolgt, in denen keine 
sicherheitsrelevanten Funkdienste betrieben werden und die Stoerstrahlung des 
Leitersystems die vorgegebenen Grenzwerte nicht ueberschreitet.

Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte sind nach Mitteilung des BMwi 
insbesondere fuer den Frequenzbereich bis 30 MHz vorlaeufig. Sie gelten ab 
1. Juli 2001. Dabei wurden die Stoerstrahlungswerte so gewaehlt, dass 
einerseits die Einfuehrung neuer Technologien nicht behindert, andererseits
der Funkempfang im gleichen Frequenzbereich nicht unangemessen gestoert wird.

Aufgrund der Vorlaeufigkeit der in der Verordnung festgelegten Grenzwerte
werden diese weiter ueberprueft und gegebenenfalls entsprechend geaendert.

Vor diesem Hintergrund sieht es der Petitionsausschuss als sinnvoll an, 
die Petition der Bundesregierung zuzuleiten, damit diese sie bei der 
weiteren Oberpruefung mit beruecksichtigen kann. Der Petitionsausschuss 
empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung - dem BMWi - 
zu ueberweisen.



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