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DJ4IP > PLC 09.02.02 13:21l 146 Lines 7412 Bytes #-8429 (0) @ DL
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Subj: PLC:Petitionsausschuss trifft "Entscheidung"
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Sent: 020209/1128z @:DB0ZDF.#RPL.DEU.EU [LinuxBCM] bcm1.42n $:92CDB0ZDF00H
From: DJ4IP @ DB0ZDF.#RPL.DEU.EU (Paul)
To: PLC @ DL
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Hallo Funkfreunde,
vor "langer Zeit" hatten viele Funkamateure den Petitionsausschuss
wegen der in der Anlage zu der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
(FreqBZPV) enthaltenen Nutzungsbestimmung 30 angerufen.
Inzwischen ist die NB30 längst durch, aber nun ist auch endlich der
Ausschuss zu einer "Entscheidung" gekommen, die Petition der Bundesregierung
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie- zu überweisen.
Das Schreiben findet ihr im Anhang dieser Mail. Ich möchte die Funkfreunde,
die eben so wie ich dieses oder ein ähnliches Schreiben erhielten, bitten,
sich mit mir wegen weiterer Maßnahmen in Verbindung zu setzen.
Vy 73 de Paul, DJ4IP ( dj4ip@darc.de )
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DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
Die Vorsitzende
Herrn ...
Sehr geehrter Herr ...,
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 31.01.2002 beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie - zu überweisen.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache
14/8061), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
(Heidemarie Lüth)
Anlage: -1-
________________________________________________________________________________
Pet 3-14-09-90212-019794
Funkdienst
Beschlussempfehlung
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie -
zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der zwischenzeitlich erlassenen Frequenzbereichs-
zuweisungsplanverordnung hinsichtlich der Frequenzbereichszuweisung in Kabelnetzen
gefordert.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Anliegen mehrere Eingaben vor, die aufgrund
des Sachzusammenhanges einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden.
Die Petition richtet sich gegen die in der Anlage zu der Fequenzbereichszuweisungs-
planverordnung (FreqBZPV) enthaltene Nutzungsbestimmung 30. Durch die Legalisierung
der Frequenznutzung für Telekommunikations-Anlagen in und längs von Leitern im
Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz, insbesondere von Telekommunikation über
Stromversorgungsleitungen sogenannter Powerline Communication (PLC,) seien Rundfunk,
- Amateurfunk- und andere wichtige Funkübertragungen in der bis dahin selbstverständ-
lichen Form nicht mehr möglich. Dies sei zum einen für die Sicherheit bedenklich.
Zum anderen untergrabe PLC auch die von der Verfassung garantierte uneingeschränkte
Informationsfreiheit über alle Quellen. Zwar solle als Einschränkung eine Beeinträch-
tigung "sicherheitsrelevanter Funkdienste" vermieden werden. Jedoch wird zu bedenken
gegeben, dass insbesondere bei Naturkatastrophen, wenn die Kabelnetze zerstört seien,
durch drahtlosen Rundfunk und durch Funkamateure Hilfe in dem Katastrophengebiet bzw.
außerhalb des betroffenen Gebietes geleistet werden könne, wenn dies nicht durch
gesetzliche Regelungen behindert würde. Wenn Radioempfang und Amateurfunk auf das
Internet reduziert würde, könnte in solchen Katastrophensituationen nicht ausreichend
geholfen und informiert werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie folgt
zusammenfassen:
Gemäß õ 45 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Bundesregierung ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik
Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen in diesem
Plan vorzunehmen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die FreqBZPV
vorgelegt. Nachdem der Bundesrat dieser Verordnung und gleichzeitig auch der
Frequenznutzungsplan-aufstellungsverordnung und der Frequenzzuteilungsverordnung
zugestimmt hat, sind diese Verordnungen seit dem 9. Mai 2001 in Kraft.
Der Frequenzbereichszuweisungsplan für die Bundesrepublik Deutschland wird auf der
Grundlage des internationalen Frequenzbereichszuweisungsplanes erstellt. Er dient
der effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen. Dabei ist in diesem Plan
festgelegt, welchen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen
welche Frequenzbereiche zugewiesen sind. Durch den Frequenznutzungsplan wird der
Frequenzbereichszuweisungsplan weiter detailliert, welches mittels eines öffentlichen
Verfahrens erfolgt, das durch die Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung geregelt
wird. Die konkreten Frequenznutzungen und deren Nutzungsbedingungen werden mit der
Frequenzzuteilung nach der Frequenzzuteilungsverordnung geregelt.
Mit den Verordnungen wird der durch das TKG vorgegebene Rechtsrahmen konkretisiert.
Bezüglich der FreqBZPV ist auszuführen, dass von õ 45 Abs. 2 TKG festgelegt wird,
dass der Plan auch Festlegungen über Frequenznutzungen in und längs von Leitern enthält,
sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich
ist. Dabei sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren
Einhaltung Freizügigkeit gegeben ist. Dies wird nunmehr in der FreqBZPV erstmalig
geregelt. Regelungsbedarf bestand insbesondere deshalb, weil wegen der fehlenden oder
begrenzten Schirmwirkung eines Leitersystems ein Anteil der in ihm transportierten
Energie ungewollt abgestrahlt und dadurch auf der gleichen Frequenz betriebene Funksystem
e gestört werden können. Eine entsprechende Regelung war besonders deshalb wichtig, weil
Verfahren in der Entwicklung sind, die ungeschirmte Leitersysteme für die Übertragung
breitbandiger digitaler Datenströme für die Telekommunikation verwenden, wozu auch das
mit der Petition angesprochene PLC gehört.
Die getroffenen Regelungen eröffnen nunmehr insbesondere der PLC-Technik eine sichere
Entwicklungsbasis. Durch die getroffenen Regelungen kann sichergestellt werden, dass
Störungen von Funkanwendungen durch Frequenznutzungen in Kabelanlagen verhindert werden.
So ist insbesondere geregelt, dass Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und
Telekommunikationsnetze im Frequenzbereich von 9 KHz bis 3 GHz nur dann freizügig genutzt
werden dürfen, wenn die Frequenznutzung in Frequenzbereichen erfolgt, in denen keine
sicherheitsrelevanten Funkdienste betrieben werden und die Störstrahlung des Leitersystems
die vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte sind nach Mitteilung des BMwi insbesondere
für den Frequenzbereich bis 30 MHz vorläufig. Sie gelten ab 1. Juli 2001. Dabei wurden
die Störstrahlungswerte so gewählt, dass einerseits die Einführung neuer Technologien
nicht behindert, andererseits der Funkempfang im gleichen Frequenzbereich nicht
unangemessen gestört wird.
Aufgrund der Vorläufigkeit der in der Verordnung festgelegten Grenzwerte werden diese
weiter überprüft und gegebenenfalls entsprechend geändert.
Vor diesem Hintergrund sieht es der Petitionsausschuss als sinnvoll an, die Petition der
Bundesregierung zuzuleiten, damit diese sie bei der weiteren Oberprüfung mit berücksich-
tigen kann. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung
- dem BMWi - zu überweisen.
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