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DF9ED  > IPARC    09.09.97 23:37l 55 Lines 1970 Bytes #-10531 (0) @ DL
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Stand: 03.09.97

Vorblatt

Entwurf einer Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung - AFuV)

A. Zielsetzung

Der Verordnungsentwurf soll die nach der neuen Rechtsgrundlage des
AFuG 1997 gültigen Ermächtigungen zum Erlaß einer Amateurfunk-
verordnung ausschöpfen und die Rahmenbedingungen des
experimentellen Amateurfunkdienstes schaffen.

B. Lösung

Mit der Neufassung der AFuV werden die Bedingungen zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst durch das aktualisierte Verfahren der  fachlichen
Prüfung für Funkamateure, des Ausstellen des Amateurfunkzeugnisses
mit der harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung und der
Zuteilung des personenbezogenen Rufzeichens geregelt. Gleichzeitig
wird die bisher gültige DV-AFuG mit Ausnahme ihrer Anlage 1, die
noch auslaufend gilt, weil sie dem Frequenznutzungsplan nach
 46 TKG entspricht, außer Kraft gesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden werden
nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Die Verordnung verursacht
durch Personal- und Sachaufwand bei der Regulierungsbehörde
Haushaltsausgaben in Höhe von 1,1 Mio. DM jährlich, die in gleicher
Höhe als Einnahmen von Funkamateuren 1998 beginnend durch
kostendeckende Gebühren nach Anlage 3 und Auslagen nach
 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben werden sollen.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.  Die Verordnung regelt ausschließlich einen Bereich
privater Funknutzer, nämlich den Betrieb von Amateurfunkstellen
durch Funkamateure. Eine gewerblich-wirtschaftliche Betätigung
ist ausgeschlossen. Für die Wirtschaft ergeben sich auf Grund
dieser Verordnung keine Kosten, da die Amateurfunkverordnung
keine wirtschaftlichen Tätigkeiten regelt.


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