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Anlage 3
Gebühren und Auslagen
Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen folgende
einmalige Gebühren
1.
für die Durchführung der fachlichen Prüfung und Erteilung
eines Amateurfunkzeugnisses
der Klasse 1, 200,00 DM,
der Klasse 2, 145,00 DM,
für eine Zusatz- oder Wiederholungsprüfung 105,00 DM,
2. für die Ausstellung einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung
oder einer Zeugniszweitschrift 40,00 DM,
3. a) für die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch
Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens 50,00 DM,
b) für die Zuteilung eines zusätzlichen Rufzeichens
nach 16, 50,00 DM,
c) für die Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach
13 Abs. 3, 120,00 DM,
d) für die Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation,
eine Relaisfunkstelle oder eine Funkbake nach 14, 80,00 DM,
4. für die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der
Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle,
sofern ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt 50,00 DM,
5. für die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen
Rufzeichen und ihrer Inhaber nach 18 Abs. 3
- als Druckwerk, 30,00 DM, - als Datenträger (CD-ROM), 50,00 DM,
6. für den Widerruf der Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 3.
Hinweis:
Für das Erteilen einer Standortbescheinigung nach 7
Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes werden Gebühren nach
Gebührennummern 101 der Anlage 10 der Telekommunikations-
zulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. 1 S. 2117)
erhoben.
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