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DF9ED > IPARC 09.09.97 23:35l 31 Lines 1040 Bytes #-10531 (0) @ DL
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3. Prüfungsteil Hören und Geben von Morsezeichen
Der Nachweis für das Hören von Morsezeichen findet für alle
Bewerber gleichzeitig statt. Die Prüfung beginnt mit der
Vorspielung eines Morsetextes in Prüfungsgeschwindigkeit
für die Dauer von etwa einer Minute zur Einpegelung der
Höreinrichtungen der Bewerber. Anschließend folgt der
Prüfungstext. Für Bewerber, die diesen Prüfungsteil nicht
beim ersten Mal bestehen, ist ein zweiter möglich.
4. Ergebnis der Prüfung
Der Vorsitzende teilt den Bewerbern das Prüfungsergebnis
mit. Für Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, veranlaßt
der Vorsitzende das Ausstellen eines Amateurfunkzeugnisses.
Bewerbern kann die Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten nur auf
schriftlichen Antrag bei der Regulierungsbehörde gewährt werden.
5. Widerspruchsverfahren
Gegen das Prüfungsergebnis kann innerhalb eines Monats
bei der Regulierungsbehörde schriftlich Widerspruch
eingelegt werden.
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