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19 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden
Gebühren nach Anlage 3 und Auslagen nach 10 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(2) Für Antragsablehnungen, den Widerruf und die Rücknahme
einer Amtshandlung zur Erteilung von Amateurfunkzeugnissen und
Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst sowie in den
Fällen der Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer
Amtshandlung zur Erteilung von Amateurfunkzeugnissen oder
Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst werden
Gebühren nach Maßgabe des 15 des Verwaltungskostengesetze
und Auslagen nach Maßgabe des 10 des Verwaltungs-
kostengesetzes erhoben.
20 Übergangsregelung
(1) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse B und bis zum
31. Mai 1980 erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse A
entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 im Sinne dieser
Verordnung.
(2) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse C entsprechen
dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im Sinne dieser Verordnung.
Vom 1. Juni 1980 an erteilte Amateurfunkgenehmigungen der
Klasse A entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im
Sinne dieser Verordnung und gelten in ihrem
früheren Genehmigungsumfang weiter. Für den Erwerb eines
Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 gilt 8 Abs. 3.
(3) Für Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des
Amateurfunkgesetzes betrieben wurden, gilt 7 Abs. 3 Satz 3
des Amateurfunkgesetzes entsprechend 10 Abs. 2 der
Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV
vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) mit einer Übergangsfrist,
längstens bis zum 21. Januar 2000.
21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284),
zuletzt geändert durch 10 der Verordnung vom 19. November
1996 (BGBl. I S. 1790) mit Ausnahme der Anlage 1 in Verbindung
mit 12 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
Bonn, den .......1997
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
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