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Subj: Freisprecheinrichtung und Afu
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To:   OV-C09
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 Hallo liebe Ömer,

 bei der letzten Sonntagrunde von C09 kam die Rede auf Freisprecheinrichtung beim 
 Telefonieren und eventuell auch bei Mobilfunkbetrieb. Ich habe mir den Originaltext
 des Bundesgesetzblattes und die amtliche Begründung dazu besorgt.
 Ich werde beides im Anschluss abtippen. 

 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14.Dezember 2000

 4. § 23 wird wie folgt geändert:

 a) .......
 b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

 "(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt,
 wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
 Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

							

	
 Amtliche Begründung  zu Buchstabe b)


 Die Vorschrift regelt die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer,
 also auch den Radfahrer. Sie gewährleistet, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des
 Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung
 schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das 
 Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein.

 Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon nicht 
 aufnehmen oder halten muss. Insoweit soll es der Verant-wortung des Fahrzeugführers überlassen
 bleiben, ob er in Kenntnis der auch dann noch bestehenden Risiken der mentalen Überlastung und
 Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe ein Telefongespräch führt. Gleiches  gilt für das 
 Betätigen der weiteren Bedienfunktionen, die unter der genannten Bedingung ebenfalls weiter 
 erlaubt bleiben. Auch insoweit obliegt es der Verantwortung des Fahrzeugführers, die davon
 ausgehenden Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, z.B. durch die Anwahl mittels 
 Sprachsteuerung oder zumindest durch die Eingabe von Kurzwahlnummern, um den Wählvorgang
 möglichst wenig ablenkend zu gestalten.

 Mit der Änderung wird der Aufforderung der Verkehrsminister und -senatoren der Bundesländer vom 
 21./22.04.1999 entsprochen.

 Eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) aus dem Jahr  1997 hat ergeben, 
 dass 1996 20 Tote, 100 Schwer- und 450 Leichtverletzte dem Telefonieren am Steuer zumindest
 mitursächlich zuzurechnen waren. Hinzu kam eine nicht abschätzbare Dunkelziffer. 1996 gab es
 in Deutschland rund 5,5 Millionen Mobiltelefone, heute dürften es über 20 Millionen sein und
 es ist davon auszugehen, dass die Zahl in den nächsten Jahren weiter dynamisch ansteigen wird.
 Zudem ist die Benutzung des Telefons am Steuer  nicht mehr  - wie noch für  1996 festgestellt -
 nur bei erfahrenen Fahrzeugführern mit hohen Jahresfahrleistungen und gut ausgestatteten,
 relativ neuen Fahrzeugen verbreitet, sondern gehört mittlerweile zum alltäglichen Verhalten
 im Verkehrsgeschehen. Es wäre zwar eine grobe Vereinfachung, würde man entsprechend der
 Zunahme der Handy-Besitzer eine parallele Entwicklung bei den auf die Benutzung eines
 Mobiltelefons am Steuer zurückzuführenden Zahlen der Verletzten und tödlich Verunglückten
 annehmen. Doch dürfte der Telefonbenutzung am Steuer heute eine wesentlich höhere Relevanz
 für die Verkehrssicherheit zuzumessen sein als noch 1996.

 Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass sich durch die Benutzung einer
 Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheits-Fehler (spätes
 Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur etc.) als auch die Fahrfehler (Übersehen von
 Verkehrszeichen, Fahrten in die falsche Richtung etc.) im Vergleich zu einem Gespräch ohne
 Freisprecheinrichtung um mehr als 50% reduzieren lassen. Zwar kann auch eine Freisprechein-
 richtung der vom Inhalt eines schwierigen Telefongesprächs ausgehenden mentalen Überlastung
 und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe keinen wirksamen Riegel vorschieben. Auch die
 besonders von der Fahraufgabe ablenkenden weitern Bedienvorgänge wie z.B. der Wählvorgang
 lassen sich nicht durch eine Freisprecheinrichtung, sondern nur durch Sprachsteuerung in ihrem
 Gefährdungspotenzial entschärfen. Während des Gespräches selbst bietet eine Freisprechein-
 richtung jedoch, weil beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen,
 entscheidende Sicherheitsvorteile. Dies gilt für den Kraftfahrzeugverkehr, ist aber auch für
 den Fahrradverkehr so offenkundig, dass es zur Rechtfertigung des Verbotes auch für diese
 Art der Verkehrsteilnahme keiner weiteren Untersuchung bedarf.

 Auf technische Vorgaben über die Gestaltung einer Einrichtung, die während der Benutzung das
 Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons oder des Hörers des Autotelefons entbehrlich macht,
 wird zunächst verzichtet, um technische Entwicklungen, die der Verkehrssicherheit bei der
 Benutzung eines Telefons entgegen kommen, nicht zu behindern. Der Gesetzgeber erwartet von
 der Industrie, dass alle Bedienfunktionen, darunter vor allem der Wählvorgang durch z.B.
 Sprachsteuerung und optimiertes Bedien- und Anzeigesystem, verkehrssicherer gestaltet werden.

 Satz2 erlaubt die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer unter
 den dort genannten Voraussetzungen. Damit bleibt die Benutzung bei längerem Stillstand wie
 z.B. im Stau oder bei längerem Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke mittel aufnehmen
 oder Halten des Telefons oder Telefonhörers weiter erlaubt. Bei verkehrsbedingter Fahrt-
 unterbrechung von kürzerer Dauer wir z.B. Warten vor einer roten Ampel oder im Stop-and-
 Go-Verkehr wird der Kraftfahrzeugführer den Motor nicht abschalten, da er vom unmittelbaren
 Bevorstehen der Weiterfahrt ausgeht.


 So das waren die amtlichen Texte. Nach unserer derzeitigen Interpretation sind nur Mobil-
 und Autotelefone betroffen. Nicht aber Betriebsfunk, Taxifunk, BOS-Funk und somit auch
 nicht Amateurfunk.

 A b e r   w i c h t i g !!!!!

 Trotz der nicht erforderlichen Freisprecheinrichtung beim Amateurfunk muss die nötige
 Sorgfalt beim Führen des Fahrzeuges/Kraftfahrzeuges aufgewendet werden. Kommt es zu einem
 Unfall und es kommt als eine der Ursachen die Ablenkung durch die Bedienung des Funkgeräts
 in Betracht, gibt's mindestens Probleme mit den Versicherungen. Dies ist aber auch jetzt
 schon so.

 Sollten mir Neuerungen in der Interpretation bekannt werden, werde ich Euch in dieser
 Box nachberichten.

 Mni 73 de DL6MFL, Gerhard  


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