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Begründung zum AFuG97
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage
Das heute gültige vorkonstitutionelle Gesetz über den Amateurfunk (AFuG)
vom
14. März 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung ist redaktionell und inhaltlich der ver-
änderten Rechtslage anzupassen. Mehrfache Versuche, auf der Grundlage die-
ses AFuG eine moderne Amateurfunkverordnung zu erarbeiten, sind an den
fehlenden und unzureichenden Ermächtigungsgrundlagen für erforderliche
Handlungen und Mažnahmen, die dem technischen Fortschritt und heutigen
Ansprüchen nach Inhalt, Zweck und Ausmaž eines Gesetzes genügen müssen,
gescheitert.
Ferner sind neue Regelungsbereiche wie beispielsweise die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten (EMV) und die elektromagnetische Umweltver-
träglichkeit (EMVU) auch beim Betreiben von Amateurfunkstellen zu berück-
sichtigen. Diese Bereiche wurden erst in den letzten Jahren als regelungsbe-
dürftige Problemfelder erkannt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat aus der Vollzugsordnung für den Funk-
dienst (Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages) die Verpflichtung
übernommen, den weltweit ausgeübten Amateurfunkdienst national in Rechts-
vorschriften zu regeln. Ferner bestehen in der CEPT die Zusagen, die für den
Amateurfunkdienst herausgegebenen europäischen Empfehlungen in der Bun-
desrepublik Deutschland umzusetzen und entsprechend anzuwenden.
Zur Neufassung des AFuG 1997
Die Problemanalyse über die Art der auszugestaltenden Rechtsvorschriften des
Amateurfunkdienstes führte schliežlich zu nachfolgender von der Bundesregie-
rung bevorzugten Lösung.
Nach dem Grundgedanken, daž der experimentelle Charakter des Amateur-
funkdienstes, der in der Vergangenheit zur Weiterentwicklung der allgemeinen
Telekommunikationstechniken geführt hat, und seine Besonderheiten zu erhal-
ten und hervorzuheben sind und jeweils den einschlägigen Gesetzesrahmen des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als abschlieženden Regelungsbe-
reich sprengen würde, soll wie bisher ein eigenständiges Gesetz über den
Amateurfunk bestehen bleiben.
Sich generell dem EMVG unterwerfen zu müssen, wäre für den einzelnen
Funkamateur und den Selbstbau seiner Sendefunkgeräte sowie die dadurch
verursachten zusätzlichen hohen Prüfkosten durch die Beteiligung zuständiger
Stellen im Sinne vonPara. 2 Nr. 8 EMVG unzumutbar. Schon die EMV-Richtlinie
im Sinne vonPara. 2 Nr. 1 EMVG hat selbstgebaute Funkgeräte, die von Funk-
amateuren verwendet werden, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen
und dadurch eine national zu schliežende "Lücke" erzeugt. Nur durch eine ge-
setzliche Regelung für den experimentellen Amateurfunkdienst in Deutschland
sind die EMV-Schutzanforderungen lückenlos für alle Geräte einzuhalten.
Zum Inhalt des Gesetzentwurfs
Der von der Bundesregierung im Gesetzentwurf realisierte Hauptzweck deckt
sich mit der Hauptforderung der deutschen Funkamateure. Es geht darum, daž
eine fachliche Prüfung für Funkamateure als Voraussetzung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst zu bestehen ist und daž eine natürliche Person nach Beste-
hen dieser Prüfung durch das behördliche Zertifikat ("Amateurfunkzeugnis")
lebenslang "Funkamateur" bleibt. Die persönliche Befähigung des Funkama-
teurs soll mit dem Gestattungsrecht der Zulassung zur Teilnahme am Ama-
teurfunk verknüpft werden, bei der ein personengebundenes Rufzeichen zuge-
teilt wird. Diese Verknüpfung von Anspruchsvoraussetzung (Amateurfunkzeug-
nis) und dem Recht zur aktiven Teilnahme am Amateurfunkdienst durch das
zugeteilte personengebundene Rufzeichen erleichtert auch die Gleichbehand-
lung ausländischer Funkamateure. So wie es die einschlägigen europäischen
Empfehlungen der CEPT vorsehen, daž ein kurzzeitiger Aufenthalt eines aus-
ländischen Funkamateurs und der damit verbundene gestattete Amateurfunkbe-
trieb mit seiner ausländischen Genehmigung möglich ist beziehungsweise die
Ausstellung einer deutschen Bescheinigung nach Vorlage einer europäisch har-
monisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung (vergleichbar dem deutschen
Amateurfunkzeugnis) erfolgt, kann die Regulierungsbehörde nach dem Gesetz
handeln beziehungsweise es werden die Voraussetzungen der Anerkennung
ausländischer Amateurfunkzeugnisse durch eine Rechtsverordnung geschaffen.
Wie für alle anderen Funkdienste sind auch für den Amateurfunkdienst die im
Frequenznutzungsplan der Frequenzordnung beziehungsweise im Sinne desPara.
46 des TKG ausgewiesenen Frequenzen und die in diesem Frequenznutzungs-
plan vorgeschriebenen Bedingungen (heutigerPara. 12 der Durchführungsverord-
nung zum Gesetz über den Amateurfunk - DV- AFuG) mažgebend. Seine Fre-
quenzzuteilung erhält der Funkamateur durch das Gesetz, das ihm mit der Zu-
teilung des Rufzeichens gestattet, die im Frequenznutzungsplan für den Ama-
teurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen zu nutzen.
Aus der Sicht der elektromagnetischen Verträglichkeit ist der Funkamateur da-
für verantwortlich, daž seine Amateurfunksendeanlage - gleichgültig, ob
selbstgebaut, gekauft oder verändert - die EMV-Schutzanforderungen erfüllt.
Im Sinne des EMVG ist der Funkamateur Hersteller, zuständige und benannte
Stelle; aber seine Amateurfunkstelle unterliegt nicht der Pflicht der Zulassung
wie sonst in der Telekommunikation, auch nicht der EG-Baumusterprüfung,
nicht der Konformitätserklärung und nicht der CE-Kennzeichnungspflicht, die
sonst für Geräte beziehungsweise Sendefunkgeräte nach TKG und EMVG vor-
geschrieben sind.
Die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zu erlassenden Bestimmungen
zur sicheren und störungsfreien Frequenznutzung - d.h. insbesondere die Ab-
standsforderungen zur Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern
und zur Verhinderung der Beeinflussung von Herzschrittmachern - sollen künf-
tig grundsätzlich auch für Funkamateure gelten. Die hierzu vorgesehene Rege-
lung zielt darauf ab, die Funkamateure den anderen Betreibern von ortsfesten
Sendefunkanlagen in der Weise gleichzustellen, daž nur Amateurfunkspezifi-
sches noch Abweichungen vom telekommunikationsrechtlichen Standortverfah-
ren rechtfertigt.
Es wird auch für unerläžlich gehalten, daž die Neufassung des AFuG 1997 um-
fassende Ermächtigungen für den Erlaž einer Ausbildungs- und Prüfungsve-
rordnung und einer Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkdienstes je-
weils mit Gebührenregelungen enthält.
Durch das Gesetz werden die Haushalte des Bundes, der Länder und der Ge-
meinden nicht belastet. Mit Erlaž der Rechtsverordnungen werden von 1997 an
jährliche Mehreinnahmen des Bundes von ca. 0,7 Mio. DM erwartet.
Das Gesetz regelt ausschliežlich einen Bereich privater Funknutzer, nämlich
den Betrieb von Amateurfunkstellen. Eine gewerblich-wirtschaftliche Betäti-
gung ist ausgeschlossen. Insofern ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere auch nicht auf das Verbraucherpreis-
niveau.
Für die Wirtschaft ergeben sich aufgrund dieses Gesetzes keine Kosten, da
das AFuG 1997 keine wirtschaftlichen Tätigkeiten regelt.
B. Besonderer Teil
ZuPara. 1  -  Geltungsbereich
Der Amateurfunkdienst mit seiner experimentellen Ausprägung und seinem
globalen Charakter soll in seiner Vielfalt nur von staatlich geprüften Funkama-
teuren ausgeübt werden. Die Voraussetzungen zur Teilnahme, aber auch die
besonderen Bedingungen grenzen den materiellen Geltungsbereich des Geset-
zes ab.
ZuPara. 2  -  Begriffsbestimmungen
Nr. 1
Ein Antragsteller erwirbt das Amateurfunkzeugnis durch das Bestehen der
fachlichen Prüfung für Funkamateure. Das Amateurfunkzeugnis gibt ihm den
Anspruch auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zu-
teilung eines individuellen Rufzeichens.
Mit dem zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, die Frequen-
zen des Amateurfunkdienstes ohne weitere behördliche Erlaubnisse zu nutzen.
Die Mitgliedstaaten der Konferenz der Europäischen Telekommunikationsver-
waltungen (CEPT), die sich dem Verfahren angeschlossen haben, erkennen ei-
ne harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach der CEPT-Empfeh-
lung T/R 61-02 wie eine jeweils national abgelegte fachliche Prüfung für
Funkamateure an.
Nr. 2
Die Bezeichnung "Amateurfunkdienst" stützt sich auf Begriffsbestimmungen
des Frequenzbereichszuweisungsplanes, die in internationalen Funckonferenzen
vereinbart wurden und mit "Amateur Radio Service" die deutsche Übersetzung
"Amateurfunk-dienst" rechtfertigen.
Die grože Bedeutung des Amateurfunkdienstes ist unter anderem durch seine
experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien begründet. Mit dem
grenzüberschreitenden Amateurfunkdienst werden völkerverständigende und
friedenunterstützende Mažnahmen gefördert.
Eine Verpflichtung, daž Funkamateure in sogenannten Notfunkeinsätzen richtig
handeln, soll aus der Begriffserweiterung nicht abgeleitet werden. Freiwillig
unterstützende Mažnahmen sollen in Notfällen möglich sein (vgl. auchPara. 5
Abs. 5). Der Amateurfunkdienst ist aber kein Sicherheitsfunkdienst.
Nr. 3
Im Sinne des TKG darf eine Amateurfunkstelle als Telekommunikationsanlage
von einem Funkamateur mit zugeteiltem Rufzeichen auf den im Frequenznut-
zungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben
werden.
Im Frequenznutzungsplan wird der technische Rahmen durch Festlegungen für
den Amateurfunkbetrieb abgesteckt.
ZuPara. 3   -   Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst,
                  Rufzeichen, Frequenzzuteilung
Die Neufassung des AFuG 1997 schreibt kein Mindestalter für Antragsteller
mehr vor, weil schon Kinder und Jugendliche mit nicht festzulegendem Alter
die fachliche Prüfung für Funkamateure bestehen können und unter der Auf-
sichts- und Haftungspflicht ihrer Erziehungsberechtigten am Amateurfunk-
dienst teilnehmen sollen. Durch das nicht mehr vorgeschriebene Mindestalter
soll ein erleichterter Einstieg in den Amateurfunkdienst als interessantes Frei-
zeithobby für Kinder und Jugendliche erzielt werden.
Das nachgewiesene Amateurfunkzeugnis oder die harmonisierte Amateurfunk-
Prüfungsbescheinigung nach CEPT-Empfehlung T/R 61-02 sind gleichwertig
als Teilnahmevoraussetzung anzuerkennen. Im Gesetz erhält die Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst und die gleichzeitige Zuteilung eines Ruf-
zeichens die Bedeutung der bisherigen Genehmigung.
Die Zuteilung mehrerer Rufzeichen an einen Funkamateur muž möglich sein,
um die (zum Teil auch weltweiten) herkömmlichen Gegebenheiten und Gepflo-
genheiten im Amateurfunkdienst auch weiterhin gewähren zu können, bei-
spielsweise zusätzlich zum individuellen Rufzeichen die Zuteilung eines Ruf-
zeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder für den Betrieb einer Amateur-
funkstelle als Relaisfunkstelle. Detailregelungen zur Zuteilung, zur Anwendung
von Rufzeichen und zur Mitbenutzung eines einem anderen Funkamateur zuge-
teilten Rufzeichens sollen nachPara. 3 Abs. 2 des Gesetzes in der Rechtsverord-
nung nachPara. 6 festgelegt werden. Mit der Zuteilung eines oder mehrerer Ruf-
zeichen erfolgt gleichzeitig die Frequenzzuteilung. Damit ist die Forderung
des TKG erfüllt, das keine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung durch die
Regulierungsbehörde gestattet.
Nach Absatz 4 ist unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Ama-
teurfunkdienst das Rufzeichen aus wichtigen Gründen durch die Regulierungs-
behörde zu widerrufen. Wichtige Gründe für einen Widerruf könnten es sein,
wenn zwei benachbarte Funkamateure nahezu gleichlautende Rufzeichen be-
sitzen, die zu Verwechslungen führen oder zugeteilte Rufzeichen dem Notzei-
chen anderer Funkdienste gleichen.
ZuPara. 4   -   	Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunk-
		zeugnissen fremder Verwaltungen
Das BMPT wird in einer besonderen Verordnung für die fachliche Prüfung für
Funkamateure und den Ausbildungsfunkbetrieb als Neuheit in der Geschichte
des Amateurfunkdienstes in der Bundesrepublik Deutschland nach dem heute
gültigen hohen Niveau und den international unterschiedlichen Genehmigungs-
klassen des Amateurfunkdienstes die Anforderungen regeln. Vom Bestehen die-
ser Prüfung allein hängt es ab, ob eine natürliche Person die Qualifikation als
"Funkamateur" erreicht und zeitlebens Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses
bleibt.
Unter anderem soll beispielsweise geregelt werden, daž unter der Aufsicht ei-
nes Funkamateurs und unter seiner Verantwortung, wie es in den neuen Bun-
desländern bereits gestattet ist, die Teilnahme am Amateurfunkdienst für eine
natürliche Person erlaubt sein soll, die noch keine fachliche Prüfung für Funk-
amateure bestanden hat (Ausbildungsfunkbetrieb). Auch durch diese Möglich-
keit ist ein erleichterter Einstieg in den Amateurfunkdienst gegeben (vgl. auch
Begründung zuPara. 3).
Solange auch international und insbesondere im Rahmen der CEPT verschiede-
ne Genehmigungsklassen bestehen, müssen die Einstiegs- und Zugangsvoraus-
setzungen durch verschiedene Arten von Amateurfunkzeugnissen berücksichtigt
werden. Insbesondere sind Übergangsvorschriften festzulegen, wonach Zeugni-
sinhaber aus den Zeiten vor Inkrafttreten der CEPT-Empfehlung T/R 61-02
(über die harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) gleichgestellt
werden.
Für ausländische Funkamateure, die in der Bundesrepublik Deutschland am
Amateurfunkdienst teilnehmen wollen, gelten die Regelungen zur Anerkennung
von im jeweiligen Heimatland erworbenen Amateurfunkzeugnissen oder Ama-
teurfunk-Prüfungsbescheinigungen, deren Anerkennung in den Mitgliedstaaten
der CEPT im Sinne des Verfahrens der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 durch
eine Rechtsverordnung zu regeln ist.
ZuPara. 5   -   Rechte und Pflichten des Funkamateurs
Das Recht, daž ein deutscher Funkamateur eine Amateurfunkstelle betreiben
darf, stützt sich auf das Amateurfunkzeugnis nachPara. 4 Abs. 2 und die damit
verbundene Anspruchsvoraussetzung, daž ihm von der Regulierungsbehörde die
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und ein Rufzeichen zugeteilt
worden ist. Wie welche Rufzeichen beispielsweise für den Ausbildungsfunkbe-
trieb oder für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen an-
zuwenden sind, soll in der Rechtsverordnung nachPara. 6 geregelt werden. Für
ausländische Funkamateure werden die entsprechenden Regelungen in der
Rechtsverordnung nachPara. 4 Abs. 1 getroffen.
Die im Absatz 2 geregelte Abweichung von den Konformitätsbewertungsver-
fahren einer neu zu erarbeitenden Telekommunikationszulassungsverordnung
1996 bedeutet, daž der Funkamateur kein administratives Zulassungsverfahren
für seine Amateurfunkstelle (Telekommunikationsanlage im Sinne des TKG)
durchführen lassen muž. Der Funkamateur verantwortet selbst, daž die funk-
technischen Parameter seiner Amateurfunkstelle eingehalten werden. Mit sei-
nem personengebundenen, von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufzei-
chen, das er während des Amateurfunkbetriebs auszusenden hat, ist die Ama-
teurfunkstelle für die Regulierungsbehörde und die anderen Funkamateure
weltweit kenntlich gemacht. Es bedarf deshalb auch keiner Konformitätserklä-
rung des Funkamateurs und keiner Kennzeichnung der Geräte der Amateur-
funkstelle. Kommerziell gefertigte Geräte von Amateurfunkstellen, die in den
Verkehr gebracht werden, müssen eine CE-Kennzeichnung zum Nachweis ihrer
Konformität mit den Schutzanforderungen tragen.
Nach Absatz 3 ist festgelegt, daž der Funkamateur ausschliežlich auf solchen
Frequenzen senden und empfangen darf, die im Frequenznutzungsplan mit den
dort definierten funktechnischen Parametern für den Amateurfunkdienst be-
stimmt sind. Funkverkehr mit Nutzern anderer Funkdienste (vgl. Absatz 5) ist
untersagt.
Es verbietet sich aus der Definition heraus, daž ein Funkamateur aus gewerb-
lich-wirtschaftlichem Interesse am Amateurfunk teilnimmt. Auf keinen Fall
dürfen Funkamateure ihre Amateurfunkstellen mit einer Gewinnerzielungsab-
sicht betreiben. Würde ein Funkamateur Telekommunikationsdienstleistungen
für Dritte erbringen wollen, so müžte er dazu eine Lizenz bei der Regulie-
rungsbehörde beantragen. Dies ist jedoch für den Amateurfunkdienst nicht vor-
gesehen. Nachrichtenübermittlung in Not- und Katastrophenfällen muž aller-
dings gestattet sein, ohne daž daraus abgeleitet werden kann, daž es sich
beim Amateurfunkdienst um einen Sicherheitsfunkdienst nach VO Funk handelt
(vgl.Para. 2 Nr. 2).
ZuPara. 6  -  Technische und betriebliche Rahmenbedingungen
Die Verordnungsermächtigung für eine Amateurfunkverordnung steckt den
technisch-betrieblichen Rahmen zur Abwicklung des international angelegten
Amateurfunkdienstes ab und erstreckt sich auch auf die Aufhebung der gelten-
den DV-AFuG.
In Anlehnung an das TKG werden durch diese Regelungen Eingriffsrechte der
Regulierungsbehörde ausgestaltet, wenn zum Beispiel durch den Betrieb einer
Amateurfunkstelle Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von be-
deutendem Wert gefährdet sind (vgl.Para. 11).
ZuPara. 7  -  Schutzanforderungen
Absatz 1
In Deutschland hat der Schutz der Funkdienste vor elektromagnetischen Stö-
rungen seit jeher einen hohen Stellenwert. Mit dem EMVG entstand auch für
die Behandlung von Funkstörungen eine neue verbindliche Grundlage. Dem
trägt hier der Entwurf des Gesetzes mit dem Bezug auf das EMVG Rechnung.
Im EMVG sind die Schutzanforderungen als allgemeine Zielsetzungen angege-
ben. Die Geräte müssen so beschaffen sein, daž die Erzeugung elektromagne-
tischer Störungen soweit begrenzt wird, daž ein bestimmungsgemäžer Betrieb
von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich
ist und daž die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische
Störungen aufweisen. Vom Anwendungsbereich des EMVG sind Funkgeräte, die
von Funkamateuren verwendet werden, ausgeschlossen, es sei denn, diese Ge-
räte sind im Handel erhältlich. Diese Ausnahme ist bereits in der EMV-Richt-
linie 89/336/EWG enthalten. Mit der Festlegung über das Einhalten der
Schutzanforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglich-
keit beim Betreiben der Amateurfunkstelle sind nun auch alle sogenannten
Selbstbaugeräte (gebastelte oder veränderte, kommerziell erworbene Funkge-
räte) in die Regelungen einbezogen. Die Funkamateure brauchen jedoch keine
Konformitätserklärung auszustellen und ihre Geräte nicht mit der CE-Kenn-
zeichnung zu versehen, bleiben aber als Experten selbst dafür verantwortlich,
daž ihre Geräte den Schutzanforderungen entsprechen.
Das Einbeziehen der Funkamateure im o.g. Rahmen der EMV ist zugleich auch
eine Voraussetzung für ihre weitere gleichberechtigte Stellung und den
Schutzanspruch in einer sich ständig entwickelnden Funkwelt.
Störungsfälle (einschliežlich EMV-Kollisionsfälle) sind nicht immer vermeid-
bar. Es ist der Wille des Gesetzgebers, daž solche Fälle einzelfallbezogen
nach den Prinzipien beziehungsweise Bestimmungen bereits bestehender Ge-
setze sowie gegebenenfalls nach den Festlegungen der Vollzugsordnung für
den Funkdienst behandelt werden. Hier wird beachtet, daž auf diese Gesetze
und Empfehlungen erst dann zurückgegriffen werden soll, wenn ein bestehen-
der Sach- oder Tatbestand sich nicht in das AFuG 1997 subsumieren läžt.
Die Behandlung von Störungsfällen, an denen eine Amateurfunkstelle beteiligt
ist, soll angesichts der Besonderheiten des technisch-experimentellen Ama-
teurfunkdienstes in einer Arbeitsanweisung der Regulierungsbehörde, nicht
aber im Gesetz geregelt werden.
Absatz 2
Wegen des speziellen Charakters des Amateurfunks und zur Vermeidung zu-
sätzlicher Kosten ist dem Funkamateur zugestanden, daž er von den Schutz-
anforderungen zur Störfestigkeit der Geräte seiner Amateurfunkstelle abwei-
chen kann. Dafür muž er jedoch elektromagnetische Störungen durch vor-
schrifts- und bestimmungsgemäž betriebene andere Geräte hinnehmen.
Wenn man vom Funkamateur fordern würde, daž seine Amateurfunkstelle auch
die EMV-Schutzanforderungen zur Störfestigkeit uneingeschränkt erfüllen
müžte, so wären bestimmte Amateurfunkverbindungen, insbesondere Erde-
Mond-Erde-Verbindungen ausgeschlossen. Die hohe Empfindlichkeit des Emp-
fangsteils der Amateurfunkstelle nimmt demzufolge auch Gerätestörungen des
Umfeldes auf, die der Funkamateur hinzunehmen hat, wenn die anderen Gerä-
te die EMV-Schutzanforderungen erfüllen.
Absatz 3
Bisher ist gesetzlich nicht geregelt, welche Mažstäbe an Funkamateure zur
Verhinderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Belästigungen
Dritter durch die von der Amateurfunkstelle ausgehenden elektromagnetischen
Felder gestellt werden. Diese Lücke soll auf der Grundlage der für andere
ortsfeste Sendefunkanlagen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) gel-
tenden Regelungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Amateur-
funkdienstes geschlossen werden.
Dazu wird im Vorgriff auf die Telekommunikationszulassungsverordnung 1996
(nach 
* 59 Abs. 4 bzw.Para. 61 TKG) bestimmt, daž die grundsätzlichen Anforderungen
zur sicheren und störungsfreien Frequenznutzung nachPara. 59 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 5 TKG auch für Funkamateure gelten. In einer Rechtsverordnung für Funk-
amateure kann in einem Teilbereich geregelt werden, welche Abstandsanforde-
rungen zur Sicherheit von Personen vor schädlichen Wirkungen elektromagne-
tischer Felder sowie zur Verhinderung der Beeinflussung von Herzschrittma-
chern zu beachten und einzuhalten sind.
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Amateurfunkdienstes und die hier be-
stehende, erforderliche und gewünschte Änderungshäufigkeit der Konfiguration
von Amateurfunkstellen enthalten die Sätze 3 und 4 verfahrensmäžige Erleich-
terungen.
ZuPara. 8  -  Gebühren und Auslagen
Mit der Ermächtigung im neuen AFuG 1997, in einer künftigen Rechtsverord-
nung Gebühren und Auslagen zu erheben, sind nach den heutigen Planungen
jährliche Mehreinnahmen der Regulierungsbehörde für die Abnahme von fachli-
chen Prüfungen und das Erteilen der Amateurfunkzeugnisse und die Zuteilung
von Rufzeichen in Höhe von 0,7 Mio. DM von 1997 an zu erwarten. Dabei
werden kostendeckende Gebühren zugrunde gelegt; die derzeit bestehende Ko-
stenunterdeckung soll beseitigt werden.
Laufende jährliche Kosten für die Frequenzverwaltung werden als Beiträge
nach einer zusätzlichen Rechtsverordnung auf der Grundlage des TKG erho-
ben. Daneben werden EMV-Beiträge von Funkamateuren nach der EMV-Bei-
tragsverordnung und Gebühren und Auslagen nach der EMV-Kostenverordnung,
wie von anderen Senderbetreibern auch, erhoben. Beim Inkassoverfahren sollen
die Beitrags-, Gebühren- und Auslagenarten möglichst zusammengefažt wer-
den.
Die Amtshandlungen nachPara. 8 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes werden als besonderer
Gebührenteil in der Rechtsverordnung über die fachliche Prüfung für Funkama-
teure und den Ausbildungsfunkbetrieb nachPara. 4 Abs. 1 des Gesetzes enthalten
sein. Die verbleibenden Amtshandlungen nachPara. 8 Nr. 5 und 6 des Gesetzes
sind Bestandteil der Rechtsverordnung für die Durchführung des Amateurfunk-
dienstes nachPara. 6 des Gesetzes. Es soll keine gesonderte Gebührenverordnung
aufgestellt werden.

ZuPara. 9  -  Bužgeldvorschriften
Mit dem neu im Gesetz aufgenommenen Ordnungswidrigkeitenkatalog werden
bei gravierenden Verstöžen, die im einzelnen aufgeführt sind, Bužgelder ange-
droht:
* Betreiben einer Amateurfunkstelle ohne Zulassung und ohne zugeteiltes Ruf-
zeichen,
* Betreiben einer Amateurfunkstelle, um kommerzielle Gewinne zu erzielen
durch geschäftsmäžiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten und
* Nachrichtenübermittlung für und an Dritte, soweit es sich nicht um Not- und
Katastrophenfälle handelt.
Bei den vielfältigen Betriebsmöglichkeiten und hohen Freiheitsgraden muž die
Regulierungsbehörde ein solches Instrument der bužgeldbewehrten Sanktionen
einsetzen können. Es wird eine höhere Geldbuže vorgeschrieben, wenn - bei
der Umgehung einer Lizenz nach TKG - mit der Amateurfunkstelle Gewinner-
zielungsabsichten verfolgt werden.
ZuPara. 10  -  Zuständigkeiten
An dieser Stelle werden die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde
aufgeführt. Aus der Definition der Regulierungsbehörde für das Telekommuni-
kationswesen nach dem TKG ist an dieser Stelle aužerdem zu regeln, welche
Behörde die Aufgaben des Amateurfunkdienstes künftig wahrnimmt.
ZuPara. 11  -  Betriebseinschränkungen und -verbote
Zur Sicherstellung einer geordneten Frequenznutzung sollen Eingriffsrechte
wie Einschränkungen des Amateurfunkbetriebes oder Aužerbetriebnahmen der
Amateurfunkstellen möglich sein.
ZuPara. 12  -  Übergangsregelung
Es wird geregelt, daž erteilte Genehmigungen weiterhin gelten.
ZuPara. 13  -  Inkrafttreten, Aužerkrafttreten
Gleichzeitig mit Inkrafttreten des neuen AFuG 1997 tritt das alte Gesetz au-
žer Kraft.


 Stand: 25.09.96



Ende

sri fr bad layout  Entschuldigung für das schlechte Layout

in begrenzter Anzahl kann ich auch e-Mails versenden. Anforderungen mit
vollständiger Adresse an dj8im

Der Gesetzentwurf ist dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet
worden. Man hat dort nun 6 Wochen Zeit ihn zu studieren.

vy 73 Henk, dj8im




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