OpenBCM V1.07b12 (Linux)

Packet Radio Mailbox

DB0FHN

[JN59NK Nuernberg]

 Login: GUEST





  
DJ8IM  > BMPT     26.09.96 02:37l 316 Lines 12230 Bytes #999 (999) @ DB0MAK.#BA
BID : Q96DB0MAK002
Read: DF8NZ DL1NAL DL3NDS DG5NW DB8UY DG0JBJ DG5NV DG8RAN DG8RR DH5ZB DL9ABF
Read: GUEST DJ0JB
Subj: AFuG1997/2
Path: DB0MAK<OK0PKL<DB0DLN<DB0TUD<DB0JES<DB0EMU<DB0OCA<DB0FC<DB0HOL<DB0SHG<
      DB0NHM<DB0SIF<DB0AIS<DB0NDK<DB0ACH<DB0LJ
Sent: 960925/1752z @:DB0LJ.#RPL.DEU.EU [Mayen-Koblenz] DP5.00 $:DYAU5F_DB0LJ
Transfer 26.09.96 00:34 by DF8NZ @ DB0MAK.#BAY.DEU.EU
From: DJ8IM @ DB0LJ.#RPL.DEU.EU (Henk)
To  : ALLE @ DL
X-Info: Einspielung ohne Passwortschutz

BUNDESMINISTERIUM FÜR POST UND TELEKOMMUNIKATION

                                                                                DA-
TUM 25.09.96



Entwurf eines Gesetzes über den Amateurfunk

(Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)

Vom             1997

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Para. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die
Teilnahme am Amateurfunkdienst.


Para. 2  Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer
harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Ver-
fügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikati-
on vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateur-
funkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirt-
schaftlichem Interesse befažt,

2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren unterein-
ander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien,
zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstüt-
zung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen
wird; der Amateurfunkdienst schliežt die Benutzung von Weltraum-
funkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über
Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste,


3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder
mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschliežlich
der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusat-
zeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenz-
nutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen be-
trieben werden kann.


Para. 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzei-
chen, Frequenzzuteilung

(1) Die Regulierungsbehörde (Para. 10) läžt eine natürliche Person un-
ter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf
Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachli-
che Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateur-
funk-Prüfungsbescheinigung nach Para. 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

(2) Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere
Rufzeichen zu. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikati-
on wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zutei-
lung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzei-
chen zu regeln.

(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst und der Zuteilung

1. eines personengebundenen Rufzeichens,
2. eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3. eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Ama-
teurfunkstellen oder
4. eines Rufzeichens für Klubstationen

durch den Funkamateur betrieben werden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann unter Beibehaltung der Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen
Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben
ändern. Sie kann unbeschadet des Para. 49 Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen,
wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstöžt.

(5) Die im Frequenznutzungsplan (Para. 46 des Telekommunikationsge-
setzes vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120) für den Amateurfunkdienst
ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in
Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zu-
geteilt worden sind.

Para. 4 Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen
fremder Verwaltungen

(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung und die inhaltli-
chen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, den Aus-
bildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von Ama-
teurfunkzeugnissen und die Anerkennung ausländischer Amateurfunk-
Prüfungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeug-
nis gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Prüfung
werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer selbstän-
digen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst nachge-
wiesen.

(2) Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag
zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen. Über die bestan-
dene fachliche Prüfung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis
(Para. 2 Nr. 1) erteilt.

(3) Ausländische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfügung 8/
1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11.
Januar 1995 (Amtsblatt S. 18) erfüllen und keinen ständigen Wohnsitz
in Deutschland haben, dürfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunk-
stelle in Deutschland betreiben.


Para. 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs

(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehörde zu-
geteiltes Rufzeichen benutzen.

(2) Mit einem von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufzeichen ist
der Funkamateur berechtigt, abweichend von den in Para. 60 des Tele-
kommunikationsgesetzes und den auf Grund des Para. 61 des Telekom-
munikationsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegten Kon-
formitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbst-
gefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunk-
stellen umgebaut sind, zu betreiben.

(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in
Para. 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.





(4) Eine Amateurfunkstelle darf

1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
2. nicht zum Zwecke des geschäftsmäžigen Erbringens von    Tele-
kommunikationsdiensten
betrieben werden.

(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funk-
verkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten für und an Drit-
te nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.


Para. 6 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen

Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung internationaler
Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden inter-
nationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes festzulegen,
insbesondere für

1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen für Relaisfunkstellen als
fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,

2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten
deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und

3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahr-
zeugen.

Mit der Ermächtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April
1985 (BGBl. I S. 637) aufgehoben werden.


Para. 7 Schutzanforderungen

(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den
sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
August 1995 (BGBl. I S. 1118) nur die Schutzanforderungen zur Ge-
währleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Sinne des Pa-
ra. 4 jenes Gesetzes einzuhalten.

(2) Von den Schutzanforderungen zur Störfestigkeit im Sinne des
Para. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Geräten darf der Funkamateur abweichen und kann den
Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen.
Dabei muž der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner
Amateurfunkstelle durch andere Geräte hinnehmen, wenn diese Geräte
den Schutzanforderungen nach Para. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genügen.

(3) Für den Funkamateur gilt Para. 59 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 des Tele-
kommunikationsgesetzes entsprechend. Rechtsverordnungen nach Para.
59 Abs. 4 und Para. 61 des Telekommunikationsgesetzes können durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommuni-
kation für den Funkamateur für anwendbar erklärt werden. Der Funk-
amateur hat der Regulierungsbehörde vor Betriebsaufnahme die Be-
rechnungsunterlagen und die ergänzenden Mežprotokolle für die ungün-
stigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die
Regulierungsbehörde stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.


Para. 8 Gebühren und Auslagen

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Mažgabe des Verwal-
tungskostengesetzes die Gebühren festzulegen für

1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachli-
cher Prüfung,

2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zutei-
lung von Rufzeichen,

3. die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen,

4. die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in Nr. 1 bis
3 genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlun-
gen,

5. die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Aužerbe-
triebnahme einer Amateurfunkstelle und

6. die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Ruf-
zeichen und ihrer Inhaber.


Para. 9  Bužgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) Para. 3 Abs. 3 oder

b) Para. 5 Abs. 4 Nr. 2

eine Amateurfunkstelle betreibt oder

2. entgegen Para. 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b mit einer Geldbuže bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuže bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des Para. 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.


Para. 10 Zuständigkeiten

(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post wahr (Para. 66 Abs. 1
des Telekommunikationsgesetzes). Aufgabe der Regulierungsbehörde ist
es auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.

(2) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das
Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen.


Para. 11 Betriebseinschränkungen und -verbote

(1) Die Regulierungsbehörde kann bei Verstöžen gegen dieses Gesetz
oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
eine Einschränkung des Betriebes oder die Aužerbetriebnahme von
Amateurfunkstellen anordnen.



(2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschränkungen oder Be-
triebsverboten soll von der Regulierungsbehörde angeordnet werden,
wenn eine Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer
fremden Sache von bedeutendem Wert zu befürchten ist. Gleiches gilt,
wenn zu befürchten ist, daž der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt,
die anderen Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht, daž
hierdurch erhebliche Störungen dieser Funkdienste verursacht werden.
Para. 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.


Para. 12 Übergangsregelung

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen
zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maž-
gabe dieses Gesetzes weiter.


Para. 13 Inkrafttreten, Aužerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung aužer Kraft.

                   Bonn, den       1997


Ki 311 Stand: 25.09.1996



Begründung folgt




Read previous mail | Read next mail


 18.05.2024 23:26:40lGo back Go up