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DB0FHN

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DL8OL  > AGZ      19.01.03 19:22l 55 Lines 2825 Bytes #999 (0) @ DL
BID : J1DDB0UHI01K
Read: DM3EZN DK2ZA DC8RF DL1EEC DJ9UI DD1DLH DG9NER DK5RAS GUEST DO6NP
Subj: Drei Dinge...
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      DB0UHI
Sent: 030119/1518z @:DB0UHI.#NDS.DEU.EU [Laatzen|JO42VH|DG4OAE] bcm1.43l
from: DL8OL @DB0UHI.#NDS.DEU.EU (Klaus) to: AGZ @ DL
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Hallo Leute,
ich hoffe nicht, dass ich mich entschuldigen muss, wenn ich sachlich auf 
den AGZ_Rundsruch eingehe?? Ich bin da ein wenig gebranntes Kind!
Drei Dinge sind mir aufgefallen:

1.) Die Frage, ob Rufzeichenmissbrauch, wenn das Rufzeichen ueber eine
    IN-Verbindung eingegeben wurde?
    Ich MEINE: In dem Moment, wo mein Call faelschlicherweise auf meinem
    PR-Bildschirm ueber Funk abgerufen erscheint ist es ein Rufzeichenmiss-
    brauch..

2.:) Die Sache mit den Zeichnungen in der Erklaerung.. Diese Erklaerung ist
     nicht geliebt, aber das sollte keinen veranlassen, mit einem rechtmaes-
     sigen Verwaltungsakt leichtfertig umzugehen..
     Wer in seiner Steuererklaerung wesentliche Teile weg laesst, der bekommt
     sie ebenfalls zurueck...
     Mit Sicherheit in den allermeisten Faellen einfach ein Irrtum, aber auch
     der wird geruegt..
     Der Hinweis mit dem rot umrandeten Grundstueckgrenzen ist wertvoll -
     auch ich, obschon von der Erklaerung auf Grund meiner "306" davon befreit
     habe hier laut "AHA" gesagt...

3.:) die Sache mit dem Scanner ist in meinen Augen in zweifacher Hinsicht
     nicht rechtens. Noch nie war der Besitz von nicht in Betrieb befindlichen
     Funkgeraeten strafbar.. Waere es so, so staenden viele Sammler der 
     alten Militaergeraete mit einem Bein im Gerichtsaal.
     Aber etwas Anderes stoesst mir dabei auf: Der Beklagte war laut Rspr.
     ein Journalist und steht unter besonderen Schutz, ohne Gesetze brechen 
     zu koennen (Vergehen gegen das Abhoerverbot, grins!)
     Mal abgesehen, dass ein Journalist ganz andere und viel bessere Moeglich-
     keiten hat (Voraussetzung: Er ist akkreditiert ), als auf so etwas
     zurueck zu greifen gibt es da den Paragraphen 97/5 der StPO, der das 
     Zugriffsverbot auf journalistische Informationsquellen und Unterlagen     
     beinhaltet.
     (Der zweite, wenn auch hier nicht in Betracht kommende Paragraph ist 
     der 53/1/5 - Schutz des Informanten)
     Das ist nicht nur das Notizbuch/Diktaphon, sondern auch mein Computer 
     und andere Hilfsdinge, die zur Beschaffung und Verarbeitung von Recher-
     chen dienen.
     Die Ausnahmen davon sind sehr duenn und muessen immer von einem Richter
     angeordnet werden, der das in den seltensten Faellen in Extremsituationen
    (Z.B. Landesverrat) anordnen wird.

Aber es ist leider auch meine Erfahrung, dass einige junge Schutzleute da 
etwas "neben der Spur" laufen. So wollte mich mal ein "Herr des BUSCHO" fest-
nehmen, weil ich mich weigerte, das Photographieren zu unterlassen.
Nach lautstarkem (na ja, sehr lautstarkem) Protest wurde er zurueck gepfiffen.

So, jung Lüü, war mir mal so...

Denkt dran: Immer schoen froehlich bleiben
Klaus


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