OpenBCM V1.07b12 (Linux)

Packet Radio Mailbox

DB0FHN

[JN59NK Nuernberg]

 Login: GUEST





  
DK7JZ  > AGZ      23.11.02 02:00l 55 Lines 2527 Bytes #999 (321) @ DL
BID : H5ZW3CDB0SIF
Read: DG7RCK DG2NBN DL1EEC DK2ZA DG0EF DJ9UI DL8NCA DC3KM DF9NE DL7NDF DG9NER
Read: DK5RAS GUEST DO6NP
Subj: AGZ-eigener Justitiar ?
Path: DB0MRW<DB0SON<DB0SIF
Sent: 021122/2041z @:DB0SIF.#HES.DEU.EU [GIESSEN JO40IO] DP6.00 $:H5ZW3CDB0SIF
From: DK7JZ @ DB0SIF.#HES.DEU.EU (Eberhard)
To:   AGZ @ DL 
Reply-To: DK7JZ @ DB0MKA.#NRW.DEU.EU
X-Info: Einspielung ohne Passwortschutz

Hallo liebe Echtfunkamateure !

Folgender Bericht war im sogensnnten AGZ-Rundspruch 54-2002 zu lesen;


> ERNEUT SCANNER-PROZESS AUF STAATSKOSTEN EINGESTELLT

> (rps)  Die 38. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat am  15.
> Oktober 2002 als Berufungsinstanz ein Strafverfahren gegen  einen
> Funkamateur   wegen  Abhoeren  des  Flugfunks  auf   Kosten   der
> Staatskasse  eingestellt. Der Funkamateur und Flugschueler  hatte
> auf  der  Stuttgarter Messe im November vergangenen Jahres  einen
> Scanner  erworben. Er wurde mit dem Geraet in der  Hand  vor  den
> Messehallen  von der Polizei angehalten und kontrolliert,  gerade
> als  er das Geraet ausprobieren wollte. Im Speicher befanden sich
> zwei Frequenzen, die dem Flugfunk zugeteilt sind.

> Nach     drei     Verhandlungstagen,    der     Einholung     von
> Sachverstaendigengutachten  und mehr als  zweifelhaften  Aussagen
> der  Zeugen  -  das  waren der beteiligte Polizeibeamte  und  ein
> Beamter der Regulierungsbehoerde - wurde der Funkamateur, der das
> Abhoeren des Flugfunks unter Hinweis auf das bekannte Urteil  des
> Amtsgerichts  Burgdorf fuer erlaubt hielt, durch das  Amtsgericht
> Stuttgart   am  29.  April  2002  wegen  Verstosses   gegen   das
> Abhoerverbot gemaess der Paragrafen 95 und 86 Satz 1 TKG zu einer
> Geldstrafe  von 400 Euro verurteilt. Gegen das Urteil  legte  der
> Funkamateur Berufung ein.

> Nach  Auffassung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Michael Riedel
> aus  Koeln,  wurde hier mit Kanonen auf Spatzen  geschossen.  Das
> Argument  der  Verteidigung, wonach Paragraf 86 TKG  -  und  auch
> anderen   Rechtsnormen  -  nicht  entnommen  werden  kann,   dass
> Aussendungen des Flugfunks und des Amateurfunks hinsichtlich  des
> Abhoerens  durch die Allgemeinheit unterschiedlich  zu  behandeln
> seien,  konnte  durch  die Gerichte nicht ueberzeugend  widerlegt
> werden.

> Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Riedel, Koeln.

In dem Magazin fuer Funkamateure "FUNKTELEGRAMM" 12/2002 Seits 4
ist diese Information inhaltlich aehnlich wiedergegeben.
Dieses Schreiben wurde zum Schluss etwas anders abgezeichnet.

    * * *  (Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln / AGZ). * * *

Hier koennte der Eindruck entstehen Herr Michael Riedel sei ein AGZ
eigener Rechtsanwalt.
Oder sollt diese Abzeichnung als verunglueckte Quellenangabe betrach-
tet werden, wer schafft Aufklaerung ?

DK7JZ


Read previous mail | Read next mail


 11.10.2024 03:27:09lGo back Go up