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OE3DZW > WARC 18.02.94 13:43l 79 Lines 3165 Bytes #999 (999) @
BID : 1824OE3XSRKT
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Subj: Neues Fernmeldegesetz 1993
Path: OE3XSR
Sent: 940218/1143z @:OE3XSR.#OE3.AUT.EU [Database OE-NORD SyOp OE3DZW] BCM1.17b
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To : WARC
Mit 1. April 1994 (kein Scherz) tritt das (neue)
Bundesgesetz betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz 1993)
in Kraft.
Es kann bei der Österreichischen Staatsdruckerei (Tel. 0 222 7974380)
um 26 oeS (16 Oes plus 10 Oes Porto) bestellt werden.
Es beinhaltet folgende Abschnitte:
I) Zweck, Anwendungsbereich, Begriffe, technische Anforderungen und
Geheimhaltung
II) Bewilligungen
III) Fernmeldedienste
IV) Aufsichtsrecht
V) Datenschutz
VI) Behoerden, Telekommunikationsberrat, Preiskommission
VII) Strafbestimmungen
VIII)Die Post und Telegraphenverwaltung
IX) Übergangs- und Schlußbestimmungen
Was ist neu?
Beim Durchblaettern sind mir folgende Bestimmungen besonders aufgefallen:
* Werden mittels einer Funkanlage Nachrichten empfangen, die fuer
diese Funkanlage nicht bestimmt sind, so duerfen der Inhalt der
Nachrichten, sowie die Tatsache ihres Empfanges weder
aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder fuer irgendwelche
Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu
loeschen oder auf eine andere Art zu vernichten.
* Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage ist
zu erteilen, wenn kein Grund fuer eine Ablehung vorliegt (Par 5.1)
(frueher: kann erteilt werden)
* Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von
Funkempfangsanlagen ist grundsaetzlich bewilligungsfrei. (Par7.1)
(Damit duerfte das Scanner-Problem geloset sein)
* Besteht der dringende Verdacht, dass eine unbefugt errichtete
oder bestriebene FunkSENDEanlage Personen gefaehrdet (...) so
koennen von den Fernmeldebehoerden Grundstuecks, Haus-, und
Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch
von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
* Ein ganzer Abschnitt widmet sich dem Datenschutz, dabei handelt es sich
jedoch nicht um Gummi-Paragraphen, sondern dort heisst es etwa:
Inhaltsdaten duerfen grundsaetzlich nicht
aufgezeichnet werden. (Inhaltsdaten: Inhalte übertragener Nachrichten).
Interessant dabei: auch die Rufnummer des Anrufenden darf dem Angerufenen
nicht mitgeteilt werden (meine Interpretation des Textes).
* Strafbestimmungen: (Par 41) 1.Wer entgegen Par 4.2 Nachrichten
in der ABSICHT, sich oder einen anderen Unberufene die Kenntnis
vom Inhalt dieser Nachrichten zu beschaffen, aufzeichnet oder
einem Unberufenen mitteilt ist (...) vom Gericht mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 2. Der Taeter ist NUR auf Antrag
des Verletzten zu verfolgen.
* Verwaltungsstrafen: Die alten 5000.- wurden durch 30 000.- , 50 000.- und
100 000.- ersetzt. Im Entwurf waren generell 100 000.-
vorgesehen. (Par 43)
73 de Dietmar oe3dzw
PS: Beim naechsten Clubabend des OV321 wird das Gesetz ebenfalls
vorgestellt.
PPS: Der Entwurf zum Amateurfunkgesetz wurde noch nicht zur
Begutachtung verschickt, zwischen Begutachtung und Inkrafttreten
liegen aber noch die Begutachtungsfrist, die Behandlung im
Verkehrsausschuss, der Genehmigung durch den Minsterrat, der
Beschluss im Parlament und die Veroeffentlichung. Und das dauert
in Oesterreich mindestens ein Jahr...
:-(
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