OpenBCM V1.07b12 (Linux)

Packet Radio Mailbox

DB0FHN

[JN59NK Nuernberg]

 Login: GUEST





  
HB9XAW > USKA     21.05.07 20:13l 130 Lines 6455 Bytes #999 (30) @ DL
BID : JIE1IWHB9EAS
Read: DL7VBE OM5FA GUEST HB9ONO
Subj: Bundesgerichts-Urteil
Path: DB0FHN<DB0FOR<DB0SIF<DB0FSG<HB9EAS
Sent: 070521/1107z @:HB9EAS.CHE.EU [Basel JN37TM] DP6.00 $:JIE1IWHB9EAS
From: HB9XAW @ HB9EAS.CHE.EU (Christian)
To:   USKA @ DL 
X-Info: Einspielung ohne Passwortschutz

Liebe YL`s und OM`s

Einem Schweizer OM wurde die Baubewilligung fuer eine Amateurfunkantenne
verweigert. Nicht etwa wegen Elektrosmoghysterie sondern wegen des Orts-
bildschutzes. Der betreffende OM wohnt in einem kleinen ca: 18 Haeuser
umfassenden Einfamilienhaus-Quartier welches am Dorfrand liegt und von
3 Seiten einer Industriezone mit zum Teil hohen Gebaeuden flankiert
wird. Auf der vierten und letzten Seite steht eine Ueberbauung mit
Mehrfamilienhaeuser groesserer Hoehe. Von schuetzendem Ortsbild, schoenem
Dorfkern oder prima Wohnlage kann dort am wenigsten gesprochen werden.
Das haellt die Behoerden bis zum Bundesgericht aber nicht davon ab die
Angelegenheit nach ihrem Gusto auszulegen und Gesetze zurechtzubiegen.

Ich habe hier mal den Bericht eines Bundesgerichtskorrespondenten zum
entsprechenden Bundesgerichtsurteil abgetippt.
(Bundesgericht = oberstes Gerichtsorgan in der Schweiz mit prejudizcharakter)


============================================================================


Zu Recht verweigerte Bewilligung fuer eine Aussenantennenanlage
---------------------------------------------------------------

Die Taetigkeit des Amateurfunkers faellt zwar in den Schutzbereich der
Meinungs und Informationsfreiheit, doch kann laut einem neuen Urteil des
Bundesgerichts aus Gruenden des Ortsbildschutzes die Bewilligung fuer eine
grosse Aussenantennenanlage verweigert weden.

Der Gemeinderat von Oberentfelden hatte im Nov. 2004 dem Eigentuemer eines
Einfamilienhauses die Baubewilligung fuer eine Amateurfunkanlage verweigert.
Auf einem 18 m hohen, am Fuss 0,4 m breiten und sich nach oben auf 0,24 m
verjuengenden quadratischen Gittermast sollten horizontal zwei drehbare
Ausleger von 3,8 m x 8 m bzw. 2,2 m x 8 m angebracht werden. Das Bau-
departement und das Verwaltungsgericht des Kanton Aargau haben die
Verweigerung ebenso bestaetigt wie nun auch das Bundesgericht.

Gemaess Art. 53 des Radio und Fernsehgesetzes (RTVG) koennen Kantone in
bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn dies
fuer den Schutz bedeutender Orts und Landschaftsbilder, von geschichtlichen
Staetten oder von Natur und Kunstdenkmaelern notwendig ist und der Empfang
von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand moeglich waere,
unter zumutbaren Bedingungen gewaerleistet bleibt. Das Errichten einer
Aussenantenne , mit der weitere Programme empfangen werden koennen, muss
ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme
das Interesse am Orts und Landschaftsschutz ueberwiegt.


Empfangsfreiheit nicht beschraenkt
----------------------------------

Das gilt aus Sicht des Bundesgerichts zwar grundsaetzlich fuer alle Aussen-
antennen zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen, also auch fuer solche,
die dem Empfang von besonderen, ueber die Grundversorgung hinausgehenden
Sendungen dienen: Selbst wenn die Voraussetzungen fuer ein Antennenverbot
gegeben waeren, kann der Einzelne Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme-
bewilligung haben, wenn sein Interesse am Empfang gewisser Programme, die
eine aussergewoehnliche Antenne erfordern, das Interesse am Schutz des Orts
und Landschaftsbilds ueberwiegen. Im beurteilten Fall gilt allerdings zu
beachten, dass die geplante Antenne in erster Linie Amateurfunkdiensten
dient, die gar nicht unter das RTGV fallen, sondern unter die Fernmelde-
gesetzgebung. Die ausserordentlichen Dimensionen der Antennenanlage sind fuer
den Amateurfunkbetrieb erforderlich. Fuer den Radioempfang wuerde eine
kleinere Aussenantenne genuegen, die aus Sicht des Ortsbildsschutzes
unproblematisch waere. Die Verweigerung der Baubewilligung richtet sich daher
nur gegen die Errichtung der Amateurfunkantenne. Da eine Aussenantenne allein
fuer den Radioempfang ohne Weiteres bewilligt werden koennte, wird die
Freiheit, Radio und Fernsehprogramme aus aller Welt zu empfangen, nicht
beschraenkt. Fuer das Bundesgericht besteht kein schutzwuerdiges Interesse
daran, Kurzwellen-Radiosendungen mittels einer Amateurfunkantenne anstatt
einer ueblichen Radioantenne zu empfangen, weshalb die Verweigerung der
Bewilligung nicht gegen Art. 53 RTVG verstoesst.

Eingeschraenkt wird dagegen die Freiheit, Funksignale zu versenden und
Amateursignale aus aller Welt zu empfangen, was grundsaetzlich in den
Schutzbereich der Meinungs und Informationsfreiheit faellt (Art. 16 Bundes-
verfassung und Art. 10 Europaeische Menschenrechtskonvention). Eine Ein-
schraenkung dieses Grundrechts muss im oeffentlichen Interesse liegen und
verhaeltnismaessig sein sowie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen
(Art. 36 BV). Letztere findet sich in Paragraf 42 des Aargauer Baugesetzes,
das vom Verwaltungsgericht korrekt ausgelegt wurde.


Oeffentliches Interesse an Ortsbildschutz
-----------------------------------------

Ebenso bejaht wird vom Bundesgericht ein oeffentliches Interesse am Schutz
des Orts und Strassenbilds. Das gilt nicht nur in historisch und kuenst-
lerisch bedeutsamem Kontext, sondern auch fuer Einfamilienhausquartiere,
die von Industrie und Gewerbezonen umgeben sind. Dieses Interesse ueberwiegt
das Interesse des Amateurfunkers, sein Hobby im eigenen Haus - und nicht
etwa in einer nahen Industriezone - ausueben zu koennen.


(Bundesgerichts-Urteil vom 16. Maerz 2007)

=============================================================================



 
Ich frage: Gibt es fuer ein solches oeffentliches Interesse gerade an diesem
Standort Beweise ?

Im weiteren: Wenn bei oeffentlichem Interesse die Bundesverfassung und die
Europaeische Menschenrechtskonvention eingeschraenkt werden duerfen, dann
koennte ja unter dem Deckmantel oeffentliches Interesse die Sippenhaft, die
grausame Folter und die Hinrichtung mittels Vierteilung oder Raedern wieder
eingefuehrt werden!

Werden wir ins dunkelste Mittelalter zurueckgefuehrt. Entwickelt sich die
Menschheit rueckwertig?

Ja   =  silent Key

Nein =  CQ..CQ de.......



Beste 73  vom nachdenklichen Christian  HB9XAW 


PS: Stellt Euch mal Funkbetrieb mit kleinen fuer den ueblichen Radioempfang
    konzipierten Antenne vor. Wie weit kommt man wohl mit Ferritstab und
    Teleskopantenne? Ein neues QRP, aber nicht im Senderleistungsbereich
    sondern bei der Antennengroesse tut sich auf. Neue DX Rekordmeldungen
    auf 1,85 MHz, mit einer Stecknadel als Antenne ins naechste Dorfquartier.


Read previous mail | Read next mail


 18.05.2024 18:49:08lGo back Go up