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RTA Runder Tisch Amateurfunk Vorsitzender:
Demokratische Vertretung der Funkamateure in Deutschland Karl Erhard Vögele, DK9HU
______________________________________________________________________________________________________
Geschäftsstelle Lindenallee 4
D-34225 Baunatal
RTA Geschäftsstelle, Lindenallee 4, D-34225 Baunatal
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Referat VII B 4
53107 Bonn 16.03.1999
vo-pf
Kommentierung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß õ 45 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nehmen wir zum
Entwurf der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) wie folgt
Stellung.
Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) gliedert seine Stellungnahme in drei Teile. Der
erste Teil seiner Kommentierung bezieht sich auf den Text der geplanten
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung selbst (s. I). Im zweiten Teil wird auf den
Frequenzbereichszuweisungsplan samt der vorgesehenen Nutzungsbestimmungen
eingegangen (s. II). Im letzten Teil nehmen wir gesondert Stellung zur
Nutzungsbestimmung 30 des Zuweisungsplanes, soweit wir unsere bereits am
29.01.1999 eingereichte Stellungnahme der Nutzungsbestimmung, mitgeteilt im
Amtsblatt 1/1999 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP),
ergänzen bzw. vertiefen (vgl. III)
I. Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
In õ 3 Absatz 2 der FreqBZPV wird der Aufbau des
Frequenzbereichszuweisungsplanes im Hinblick auf die Nutzungsbestimmungen und
ihre Bedeutung am Ende des Tabellenteils erläutert. Unserer Ansicht nach fehlt eine
Erklärung der Unterteilung der Fußnoten mit vorangestelltem D bzw. ohne Buchstabe.
Diese Erläuterungen finden sich noch im ,alten Grünbuch" von 1994. In diesem
Zusammenhang möchten wir auch allgemein anmerken, daß die internationalen
Fußnoten im ,alten Grünbuch", also ohne Buchstaben, im Entwurf des neuen
Frequenzbereichszuweisungsplanes teilweise offenbar die Bedeutung als nationale
Fußnoten mit vorangestelltem D erhalten haben und umgekehrt.
õ 3 Absatz 3 der FreqBZPV enthält die Bedeutung der Zuweisung an die Funkdienste
als primär oder sekundär. Die Definition des primären Funkdienstes in der FreqBZPV
ist dabei nicht kongruent mit Artikel 8, Rdn. 413 - 436, Kapitel III der Vollzugsordnung
für den Funkdienst (VO-Funk). In Absatz 2 Satz 2 von õ 3 Absatz 3 der FreqBZPV soll
festgelegt werden, daß Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder
eines anderen primären Funkdienstes die Funkstelle eines primären Funkdienstes nur
verlangen kann, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Diese Festlegung bezieht sich
folglich auf das Verhältnis mehrerer primärer Funkdienste. Die Aussage stimmt nicht
mit Rdn. 419 VO-Funk überein. Vielmehr geht aus Artikel 8, Rdn. 419 der VO-Funk
hervor, daß Funkdienste mit Primärstatus grundsätzlich gleichberechtigt sind.
Auch die Festlegungen in õ 3 Absatz 3 zu späteren bzw. früheren Frequenzzuteilungen
ist nicht verständlich. Abgesehen davon, daß die Frequenzzuteilungen aufgrund des
Frequenznutzungsplanes erfolgen und im Frequenzbereichszuweisungsplan nur
generelle Zuweisungen festgeschrieben werden, ist beispielsweise in õ 3 Absatz 3 der
erste Satz über die Definition des primären Funkdienstes unverständlich, wonach ein
Primärfunkdienst ein Funkdienst ist, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch
Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen
bereits zugeteilt sind. Funkstellen des sekundären Dienstes, die keine
Frequenzzuteilungen besitzen, dürfen die betroffenen Frequenzen überhaupt nicht
nutzen, der Betreiber beginge sogar eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.
Dementsprechend wären also auch verursachte Störungen zu behandeln. Insgesamt
sind die Formulierungen ,der die Frequenz früher zugeteilt wurde" bzw. ,deren
Frequenzzuteilung später erfolgt", unklar und es fehlen jedwede Erläuterungen darüber,
was unter früherer Zuteilung zu verstehen ist und wann diese vorliegen soll.
Zu den Begriffsbestimmungen in õ 4 der FreqBZPV im Hinblick auf Ziffer 11 (ISM-
Anwendung) ist unsererseits auf folgendes hinzuweisen. Die Definition der ISM-
Anwendung stimmt weitgehend überein mit der entsprechenden Definition in Artikel 1,
Rdn. 16 der VO-Funk. Allerdings werden nach der VO-Funk die Anwendungen auf dem
Gebiet des Fernmeldeverkehrs ausgenommen. Nach Artikel 1, Rdn. 4 der VO-Funk
wird Fernmeldeverkehr definiert als jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder
Empfang von Zeichen, Signalen, Zeichenbildern oder Nachrichten jeder Art über Draht,
Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme. Hierdurch wird klargestellt,
daß alle Funkanlagen, und insbesondere die sog. LPD-Funkanlagen (Low Power
Diveces), nicht unter die Definition ISM-Anwendung fallen. Auch an keiner anderen
Stelle der VO-Funk sind diese LPD-Funkanlagen in einem Frequenzbereich
zugelassen. Die auf der Grundlage des europäischen Standards ETS 300220
entwickelten bzw. auf dem Markt befindlichen LPD-Funkanlagen aufgrund der
Amtsblattverfügung 239/1997 des ehemaligen Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation (BMPT) sind daher ohne eine sie rechtfertigende international
ausreichende Grundlage zugelassen.
Wir bitten, bzgl. der LPD-Funkanlagen bzw. ISM-Anwendungen insgesamt darauf
hinzuwirken, daß diese schrittweise zurückgeführt bzw. in andere Frequenzbereiche
verlagert werden. Die Anwendungen und Funkanlagen rufen vor allem Störungen in
den Frequenzbereichen des Amateurfunkdienstes mit Primärstatus hervor.
II. Frequenzbereichszuweisungplan samt Nutzungsbestimmungen
1. Nr. 17 Die Nutzungsbestimmung 3 zum Frequenzbereich 130-148,5 kHz legt fest,
daß der Frequenzbereich 135,7-137,8 kHz zusätzlich dem Amateurfunkdienst auf
Sekundärbasis zugewiesen wird. Die Spitzenleistung des Senders einer
Amateurfunkstelle darf dabei 20 Watt nicht überschreiten. Die Funkamateure begrüßen
diese Frequenzzuweisung im Langwellenband ausdrücklich.
Unserer Ansicht nach widerspricht jedoch Satz 2 der Nutzungsbestimmung 3 dem
System der Festlegungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes. Gemäß õ 46
Absatz 2 TKG enthält der Frequenznutzungsplan die weitere Aufteilung der
Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese
Frequenznutzungen. Zwar erfolgen im Frequenzbereichszuweisungsplan räumliche,
zeitliche und sachliche Festlegungen, jedoch ist aus der Formulierung in õ 46 Absatz 1
und 2 TKG, daß nämlich der Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes entwickelt wird und eine weitere Aufteilung der
Frequenzbereiche sowie Festlegungen enthält, zu entnehmen, daß es sich bei den im
Frequenzbereichszuweisungsplan getroffenen Regelungen eher um generelle
Regelungen als um Detailregelungen wie Sendeleistungen etc. handelt. Die wenigen
Nutzungsbestimmungen im Frequenzbereichszuweisungsplan, die
Sendeleistungsbeschränkungen (wie z. B. die Nutzungsbestimmung 3) enthalten, sind
daher mit der Systematik nicht zu vereinbaren und sollten eher im
Frequenznutzungsplan geregelt werden. Entsprechendes wurde auch von der RegTP
im ersten Amtsblatt 1999 in der Verfügung 2/1999 in Ziffer 6 für den Amateurfunkdienst
festgelegt. Danach soll die Freigabe im Langwellenbereich (135,7-137,8 kHz) bis zum
Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes gelten. Eine abschließende Regelung erfolgt
danach im Frequenznutzungsplan.
Unabhängig von diesem formalen Gesichtspunkt halten wir die Begrenzung der
Ausgangsleistung auf 20 Watt nicht für ausreichend. Die entsprechende CEPT-
Empfehlung, die auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland zustande kam, formuliert
als Empfehlung die Sendeleistung 1 Watt EIRP. Insgesamt sechs europäische Länder
sind dieser CEPT-Empfehlung gefolgt. Die Nutzung des Langwellenbereichs im
Amateurfunkdienst hängt vom Wirkungsgrad der Antennen ab. Die mit
amateurfunkmäßigen Mitteln realisierbaren Antennen für die Langwelle haben einen
Wirkungsgrad von meist erheblich unter 1 Prozent, so daß Strahlungsleistungen unter
100 Milliwatt oder mehr nicht erreicht werden können. Gründe für die Abweichung von
der CEPT-Empfehlung sind nicht erkennbar und daher unverständlich. Wir sehen darin
eine Benachteiligung der deutschen Funkamateure und bitten daher, eine
Strahlungsleistung von 1 Watt EIRP vorzusehen.
2. Nr. 33 und 34 Der dem Amateurfunkdienst auf primärer bzw. sekundärer Basis
zugewiesene Frequenzbereich 1810-1890 kHz bezieht sich auf die
Nutzungsbestimmung D96. Hierin ist festgelegt, daß in diesem Frequenzbereich die
Spitzenleistung der Amateurfunkstellen 75 Watt nicht überschreiten darf. Wir möchten
zunächst auf unsere Ausführungen oben zum Eintrag mit der Nummer 17 verweisen
und bitten, die Nutzungsbegrenzung im Frequenznutzungsplan festzulegen. Darüber
hinaus ist diese Leistungsbeschränkung auf 75 Watt im Hinblick auf die genehmigten
Sendeleistungen in den übrigen europäischen Ländern nicht verständlich. In
Deutschland sollte daher das europäische Mittel von 750 Watt zulässig sein. Die bisher
seitens der zuständigen Behörde vorgebrachte Argumentation für die
Leistungsbegrenzung auf 75 Watt aufgrund vorhandener Küstenfunkstellen der
Nordsee-Anliegerstaaten ist wegen der Abschaltung der Küstenfunkstellen nicht mehr
durchgreifend. Um eine Benachteiligung der deutschen Amateurfunkstellen zu
vermeiden, bitten wir um Anpassung an den europäischen Standard und daher um die
Zulassung einer maximal zulässigen Leistung von 750 Watt.
Darüber hinaus bitten wir um eine weitere Frequenzzuweisung auf sekundärer Basis im
Frequenzbereich 1890-2000 kHz. Auch dies entspricht den Regelungen in den
wichtigsten europäischen Länder. Daraus würde sich dann auch die Einhaltung der
Zusage der Regulierungsbehörde, daß der Besitzstand im Frequenzbereich 1890-1950
kHz für das Beitrittsgebiet gewahrt bleiben soll, ergeben.
3. In Nr. 142 wird in dem, dem Amateurfunkdienst primär zugewiesenen
Frequenzbereich 21000-21450 kHz auf die Nutzungsbestimmung 10 hingewiesen.
Danach können Frequenzen aus diesem Frequenzbereich für militärische Funkdienste
im 25 kHz-Raster unter Beachtung bevorrechtigter ziviler Funkstellen bzw.
Frequenzteilbereiche sowie der UKW-Grenzabkommen freizügig benutzt werden. Wir
weisen hier auf das Grünbuch von 1994 hin, das mit der Nutzungsbestimmung D15 als
weitere Beschränkung für die Funkstellen der militärischen Funkdienste vorsah, daß
diese lediglich mit einer Leistung von bis zu 16 Watt senden durften und im übrigen
bzgl. deren Antennenhöhe maximal 5 Meter über Grund zulässig war. Zum Schutz vor
den zu erwartenden potentiellen Störungen für den Amateurfunkdienst bitten wir hier
um eine entsprechende Aufnahme im Frequenznutzungsplan.
4. Der Frequenzbereich 28-29,7 MHz (Nr. 165), der dem Amateurfunkdienst primär
zugewiesen ist, verweist ebenfalls auf die Nutzungsbestimmung 10. Diesbezüglich
gelten ebenfalls unsere Ausführungen unter Ziffer 3.
5. Unter Nr. 176 wird der Frequenzbereich 47-68 MHz dem Rundfunkdienst und
mobilen Landfunkdienst primär zugewiesen. Es wird darüber hinaus auf die
Nutzungsbestimmung 14 verwiesen. Darin wird der Frequenzbereich 50,08-51 MHz
zusätzlich dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugeteilt. Wir begrüßen ganz
außerordentlich diese Zuweisung. Die Spitzenleistung der Amateurfunkstellen darf
dabei 25 Watt nicht überschreiten. Entsprechend der Amtsblattmitteilung 2/1999 und
unseren Ausführungen oben unter Ziffer 1 bitten wir um die Regelung über die
Sendeleistungsbeschränkung im noch zu erstellenden Frequenznutzungsplan. Darüber
hinaus beziehen wir uns auf den European Common Allocation Table der CEPT (ECA),
der im Rahmen der europäischen Harmonisierungen der Frequenzzuweisungen den
gesamten Frequenzbereich von 50-52 MHz dem Amateurfunkdienst auf sekundärer
Basis zubilligt. Wir bitten daher um eine entsprechende Angleichung für den
Amateurfunk in der Bundesrepublik.
Im Hinblick auf die des weiteren für den Frequenzbereich 47-68 MHz vorgesehene
Nutzungsbestimmung D162 A sehen wir ein erhebliches Beeinflussungspotential mit
Windprofilern aufgrund deren höherer Bandbreite und Strahlungsleistung. Wir bitten um
Maßnahmen zum Schutz der dort arbeitenden Funkdienste einschließlich des
Amateurfunkdienstes.
6. Unter Nr. 222 werden in dem Frequenzbereich 430-440 MHz, der dem
Amateurfunkdienst mit primären Status zugewiesen ist, Nutzungsbestimmungen im
Hinblick auf den ISM-Bereich festgelegt. Nach der Nutzungsbestimmung D150 soll u. a.
der Frequenzbereich 433,05-434,79 MHz für industrielle, wissenschaftliche,
medizinische o. ä. Anwendungen (ISM) bestimmt sein. Darüber hinaus wird festgelegt,
daß Funkdienste, die innerhalb dieser Frequenzbereiche wahrgenommen werden,
Störungen, die durch diese Anwendungen ggf. verursacht werden, hinnehmen müssen.
Bezüglich der Formulierung ,gegebenenfalls" ist hier bereits auf eine erhebliche
vorhandene Stördichte aufgrund der ISM-Nutzer hinzuweisen.
Darüber hinaus widerspricht diese einseitige Festlegung über die Störungshinnahme
der Funkdienste den Festlegungen und Rechten der Funkstellen, die einem primären
Funkdienst angehören. Auch õ 3 Absatz 3 der FreqBZPV besagt, daß ein primärer
Funkdienst ein Funkdienst ist, dessen Stellen Schutz gegen Störungen durch
Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können (s. bereits oben). Mit der
Nutzungsbestimmung D150 wird jedoch das genaue Gegenteil festgelegt. Im Sinne
eines vernünftigen Ausgleiches sollte daher zumindest in der Nutzungsbestimmung mit
aufgenommen werden, daß im umgekehrten Fall auch die ISM-Anwendungen
Störungen der Funkdienste hinnehmen müssen. Dies ist im übrigen auch in der
Amtsblattverfügung 239/1997 für die LPD-Funkanlagen so festgelegt. Der Sinn einer
anderweitigen Regelung für die ISM-Anwendungen ist nicht ersichtlich.
Allgemeinzuteilungen, die dies festlegen könnten, existieren in diesem Bereich für ISM-
Nutzungen, die nicht der Kommunikation dienen, nicht.
Die Nutzungsbestimmung 9 bestimmt für den selben Frequenzbereich, daß dort
Fernwirkfunkanlagen geringer Leistung mitgenutzt werden dürfen. Darunter fallen auch
die bereits erwähnten LPD-Anlagen. Diesbezüglich möchten wir auf unsere
Ausführungen oben zur Begriffsdefinition ISM-Anwendung hinweisen, die sich auf die
VO-Funk bezieht und Funkanlagen ausschließt.
Im übrigen sollte hier der Frequenzbereichszuweisungsplan als Bestandteil der
FreqBZPV zumindest die Regelungen treffen, die auch in der Allgemeinzuteilung
239/97 enthalten sind. Wir regen daher folgende weitere Formulierung in der
Nutzungsbestimmung 9 an: ,Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere
Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen, nicht gestört werden. Es
besteht kein Schutz vor frequenzmäßigen Beeinträchtigungen durch andere
Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich."
Zusätzlich bestimmt die Nutzungsbestimmung 19, daß im Frequenzbereich
430-440 MHz Einzelfrequenzen für den militärischen, nicht navigatorischen
Ortungsfunk mitbenutzt werden können. Dies entspricht weitestgehend der
ursprünglichen Formulierung der Nutzungsbestimmung D29 im ,alten Grünbuch", die
jedoch darüber hinaus eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Ministerien
vorsah. Wir bitten, wie bisher auch, diese Regelung an Vereinbarungen der
entsprechenden Ressorts zu knüpfen.
7. In Nr. 232 ist festgelegt, daß der Frequenzbereich 1260-1300 MHz dem
Amateurfunkdienst sekundär zugewiesen wird. Im Hinblick auf die
Nutzungsbestimmung 5 sei die Frage berechtigt, welche zivilen Zwecke gemeint sind,
wofür die betroffenen Einzelfrequenzen genutzt werden dürfen und um welche
Funkstellen es sich hier handeln soll. Dies bedarf einer näheren Konkretisierung.
Bezüglich der weiteren Nutzungsbestimmung 28, wonach der Frequenzbereich 1270-
1295 MHz (vorzugsweise die Frequenz 1290 MHz) auch durch
Windprofilemeßradaranlagen auf sekundärer Basis genutzt werden kann, verweisen wir
auf unsere Ausführungen zu Nr. 176. Ergänzend soll hier angemerkt werden, daß auch
die Anzahl der genutzten Windprofilemeßradaranlagen unklar ist. Es kann aber davon
ausgegangen werden, daß jeder Mittel- und Großflugplatz, zivil und militärisch, damit
ausgerüstet werden wird. Insbesondere eine frequenzmäßige Verteilung über den
Gesamtbereich würde ein erhebliches Konfliktpotential beinhalten.
8. Unter der lfd. Nummer 279 wird dem Amateurfunkdienst der Frequenzbereich 2400-
2450 MHz sekundär zugewiesen. Neben dem bereits vorhandenen Störpotential durch
ISM-Funkanlagen und sonstigen Anwendungen bestimmt die Nutzungsbestimmung 25,
daß der Frequenzbereich 2400-2483,5 MHz für Funkanlagen für breitbandige
Datenübertragung (RLANS) mit genutzt werden kann. Wir weisen auf die sich bereits
jetzt aus der Praxis ergebenden erheblichen Störungen in diesem Frequenzbereich hin.
9. Der Frequenzbereich 3400-3475 MHz, der nach Nr. 292 dem Amateurfunkdienst
ebenfalls sekundär zugewiesen ist, sollte auf Empfehlung des ERC als Unterkomitee
der CEPT dem Amateurfunk bis 3500 MHz zugewiesen werden. Unseres Wissens
wurde nach langer Diskussion im europäischen Frequenzmanagement diese Position
auf Vorschlag des deutschen Vorsitzenden angenommen.
10. Zur Nutzungsbestimmung 5 in den Frequenzbereichen 5650-5755 MHz (Nr. 307
und 308) verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Ziffer 7 oben.
11. Unter den lfd. Nr. 333/334 des Frequenzbereichszuweisungsplanes wird der
Frequenzbereich 10,4-10,5 GHz dem Amateurfunkdienst sekundär zugewiesen.
Gleichzeitig ist entgegen dem ursprünglichen Frequenzbereichszuweisungsplan im
,alten Grünbuch" von 1994 dem Mobilfunkdienst dieser GHz-Bereich nunmehr primär
zugewiesen. Wir befürchten, daß der hohe Bedarf an Mobilfunkgeräten und die
Änderung des Status des Mobilfunkdienstes dazu führen wird, daß neue automatische
Stationen im Bereich des Amateurfunkdienstes nicht mehr zugelassen werden.
III. Nutzungsbestimmung 30, Zulassung neuer Techniken der
Nachrichtenübertragung auf Leitern
Wir verweisen zunächst auf unsere ausführliche Kommentierung der vorgesehenen
Nutzungsbestimmung vom 29.01.1999 und bekräftigen nochmals die dort dargelegten
Aussagen.
Eine freizügige Nutzung des Amateurfunkdienstes ist nur möglich, wenn die
Kurzwellenfrequenzen des Amateurfunkdienstes für die neuen Techniken der
Nachrichtenübertragung auf Leitern ausgenommen werden. Die Tatsache, daß die
Frequenzen der Sicherheitsfunkdienste von der Nutzungsbestimmung ausgenommen
sind, zeigt, daß Störungen zu erwarten sind. Diese engen die Hörreichweite der
Amateurfunkstellen in unzumutbarer Weise ein, wobei die Dauer dieser Störungen
nicht abschätzbar ist. Erschwerend kommt hinzu, daß die Störungen nicht von
Einzelanlagen, sondern von weit verzweigten Netzen ausgehen.
Wir bitten, die Amateurfunkfrequenzen ebenso wie die Sicherheitsfunkdienste für die
neuen Übertragungstechniken auszunehmen, da der Amateurfunkdienst wie kein
anderer Funkdienst im Sinne der VO-Funk als technisch-wissenschaftlicher,
experimenteller Funkdienst definiert ist.
Ergänzend wird speziell darauf hingewiesen, daß die Nutzungsbestimmung nicht die
Sicherheitsfunkdienste ausnimmt, sondern die sicherheitsrelevanten Funkdienste. Im
Falle von Not- und Katastrophenfällen kann der Amateurfunkdienst aber lt. VO-Funk
zur Unterstützung von Hilfsaktionen wahrgenommen werden. Eine Sicherheitsrelevanz
kommt ihm, obwohl er kein Sicherheitsfunkdienst ist, daher ebenso wie einigen BOS-
Diensten zu.
Wir weisen ebenfalls nochmals darauf hin, daß õ 45 Absatz 2 des
Telekommunikationsgesetzes nicht nur Festlegungen in bezug auf die
Frequenznutzungen in und längs von Leitern ermöglicht, sondern diese sind, d. h.
müssen getroffen werden, um eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu
gewährleisten. Wir regen daher nochmals eine zunächst zeitlich befristete Festlegung
der Nutzungsbestimmung 30 an, da bisher keine ausreichenden Versuchsergebnisse
vorliegen. Aus õ 45 Absatz 1 des TKG ergibt sich auch, daß die Bundesregierung
Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes jederzeit vornehmen kann.
Darüber hinaus fordern wir im Hinblick auf das zu erwartende erhebliche Störpotential,
für alle betroffenen Funkdienste, die vorgesehene Störfeldstärke deutlich abzusenken.
Durch die Zulassung von Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetzen
in und längs von Leitern wird nicht nur in verfassungsgemäß nicht gerechtfertigter
Weise in die aktive und passive Informationsfreiheit eingegriffen. Die zu erwartenden
Störungen und Verträglichkeitsprobleme mit anderen Kabelnetzen, Haushaltsgeräten
oder Funkdiensten wären nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
(EMVG) zu behandeln. Im EMVG sind aber ausreichende Rechtsgrundlagen, wie
derartige Störungen zu behandeln sind, nicht vorhanden. In diesem Zusammenhang
weisen wir auf die schon im BMPT seitens des RTA geforderte
Störfallbeseitigungsverfahrensverordnung hin, zu der wir auch bereits Entwürfe
vorgelegt haben. Ausreichende Ermächtigungsgrundlagen sind für eine solche
Verordnung sowohl im EMVG als auch im Amateurfunkgesetz von 1997 vorhanden.
Abschließend möchten wir noch auf einen Vortrag von Herrn Direktor Heidrich aus der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post von Juli 1998 verweisen, der
erhebliche Verträglichkeitsprobleme bezüglich Gleichfrequenznutzungen,
Nachbarkanalnutzungen und Nebenaussendungen sieht. Das Normen- und
Vorschriftenwerk für die neuen Nachrichtenübertragungsformen sei weder konsistent
noch vollständig, insbesondere nicht in den oberen Frequenzbereichen. Daher würden
die derzeitigen Lösungsansätze im Bereich der technischen Regulierung eher gegen
eine Markteinführung sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Erhard Vögele
Vorsitzender des RTA
Seite 8
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