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n einem Abschlu"swiderstand durchzuf"uhren.

(5) Der Gebrauch der internationalen Not-, Dring\-lich\-keits- und
Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes sowie das Aussenden
ir\-re\-f"uh\-ren\-der Signale sind nicht zul"assig. "Ubungen f"ur die
Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in Not- und Katastrophenf"allen
bed"urfen der Zustimmung der Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de.

(6) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der
internationale Amateurschl"ussel und die international gebr"auchlichen
Be\-triebs\-ab\-k"ur\-zun\-gen gelten als offene Sprache.

\begin{center}
      {\bf \S 16} \\
      {\bf Experimentelle und wissenschaftliche Studien}
\end{center}

F"ur besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit
seiner Amateurfunkstelle kann der Funkamateur eine Ausnahme von den
Nutzungsbestimmungen des Frequenznutzungsplans bei der
Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de beantragen. Die
Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de kann die Gestattung der Abweichung von den
Festlegungen des Frequenznutzungsplans von der Zuteilung eines
zus"atzlichen, f"ur diese Studien zu benutzenden Rufzeichens und von der
Erteilung einer Standortbescheinigung zum Schutze von Personen in
elektromagnetischen Feldern (\S 7 Abs. 3 des Gesetzes) abh"angig machen.

\begin{center}
      {\bf \S 17} \\
      {\bf Aufzeichnungen der Sendet"atigkeit}
\end{center}

Die Regulierungsbeh"orde kann zur Untersuchung elektromagnetischer
Un\-ver\-tr"ag\-lich\-kei\-ten oder zur Kl"arung frequenztechnischer Fragen
verlangen, da"s Angaben "uber den Betrieb der Amateurfunkstelle von dem
Funkamateur schriftlich festgehalten und der
Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de vorgelegt. werden. Art und Umfang der
Angaben bestimmt die Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de. Dabei k"onnen
insbesondere folgende Angaben verlangt werden:

\begin{enumerate}
\item Beginn und Ende der Funkverbindung,

\item benutzter Frequenzbereich,

\item Frequenz, Sendeart und Sendeleistung,

\item Standort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der
      Amateurfunkstellen, mit denen eine Funkverbindung bestand, und

\item Antennenrichtung, Funkwetterverh"altnisse.
\end{enumerate}

\begin{center}
      {\bf \S 18} \\
      {\bf Rufzeichenliste}
\end{center}

(1) Die Regulierungsbeh"orde erstellt j"ahrlich ein Verzeichnis
der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber (Rufzeichenliste).

(2) Die Rufzeichenliste enth"alt folgende Angaben:

\begin{enumerate}
\item zugeteiltes Rufzeichen und Funkzeugnisklasse,

\item Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur
      Teilnahme am Amateurfunkdienst,

\item Standort der ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle mit der
      Anschrift des Rufzeicheninhabers (Stra"se, Hausnummer,
      Postleitzahl, Ort).
\end{enumerate}

(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der
Widerspruch kann sich auch auf teilweise Eintragungen beziehen und ist
schriftlich bei der Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de einzureichen. Die
Re\-gu\-lie\-rungs\-be\-h"or\-de hat den Funkamateur rechtzeitig und in
angemessener Weise auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabh"angig vom
Inhalt der Widerspr"uche werden alle zugeteilten Rufzeichen in das
Verzeichnis aufgenommen.

(4) Die Rufzeichenliste wird Interessenten gegen Zahlung einer Geb"uhr
"uberlassen.

\begin{center}
      {\bf \S 19}
      {\bf Geb"uhren und Auslagen}
\end{center}

F"ur Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Geb"uhren
nach Anlage 3 und Auslagen nach \S 10 des Verwaltungskostengesetzes
erhoben.

\begin{center}
      {\bf \S 20}
      {\bf "Ubergangsregelung}
\end{center}

(1) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klassen B und A entsprechen
dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 im Sinne dieser Verordnung.

(2) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse C entsprechen dem
Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im Sinne dieser Verordnung. F"ur den Erwerb
eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 gilt \S 8 Abs. 3.

(3) F"ur Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
betrieben wurden, gilt \S 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes entsprechend
\S 10 Abs. 2 der Verordnung "uber elektromagnetische Felder - 26.
BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) mit einer "Ubergangsfrist.
Sp"atestens bis zum 21. Januar 2000 ist \S 7 Abs. 3 Satz 3 des
Gesetzes zu erf"ullen.

(4) \S 6 Abs. 2 Satz 1 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.
August 1997 (BGBl. I S. 2117) gilt nicht f"ur Funkamateure, soweit nicht
nach \S 7 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes eine Standortbescheinigung beantragt
wurde.

\begin{center}
      {\bf \S 21}
      {\bf Inkrafttreten, Au"serkrafttreten}
\end{center}

(1) \S 1, die \S\S 9 bis 19 und \S 20 Abs. 3 und 4 treten
am Tage nach der Verk"undung in Kraft. Im "ubrigen tritt die Verordnung
am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Die \S\S 1 bis 4 und \S 19 Abs. 1 Buchstabe b und c,
Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Durchf"uhrung des Gesetzes "uber
den Amateurfunk vom 13. M"arz 1967 (BGBl. I S. 284), zuletzt ge"andert
durch \S 10 der Verordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790),
treten am 30. April 1998 au"ser Kraft. Im "ubrigen tritt die in
Satz 1 genannte Verordnung mit Ausnahme des \S 12 Abs. 3 und 4, des
\S 16 und der Anlage 1 am Tage nach der Verk"undung dieser Verordnung
au"ser Kraft.

\begin{center}
      Bonn, den 23. Dezember 1997

      Der Bundesminister

      f"ur Post und Telekommunikation

      Wolfgang B"otsch
\end{center}

\pagebreak

{\flushleft {\bf Anlage 1}}

\begin{center}
      {\bf Pr"ufungsinhalte und -anforderungen} \\
      {\bf der fachlichen Pr"ufung f"ur Funkamateure}
\end{center}

Die Pr"ufungsinhalte und -anforderungen f"ur die Zeugnisklassen 1 und 2
entsprechen den harmonisierten Standards der CEPT. Der Umfang ist begrenzt
auf Themen, die bedeutsam sind f"ur den Betrieb von Amateurfunkstellen und
Versuchen, die von Funkamateuren durchgef"uhrt werden.

F"ur die Zeugnisklasse 3, die nicht den harmonisierten Standards
der CEPT entspricht, wird f"ur die Pr"ufungsf"acher Technische
Kenntnisse, Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften mit
einem gesonderten Fragebogen nur das Grundwissen gepr"uft.

F"ur die Zeugnisklassen 1 und 2 werden "uber dieses Grundwissen hinaus
weiterf"uhrende Kenntnisse in den Pr"ufungsf"achern Technische Kenntnisse,
Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften gepr"uft.

Die fachliche Pr"ufung f"ur Funkamateure nach \S 2 in Verbindung
mit \S 6 umfa"st:

{\flushleft {\bf A Pr"ufungsinhalte}}

\begin{description}
\item[1] Pr"ufungsfach Technische Kenntnisse

\item[1.1] Allgemeine mathematische Grundkenntnisse und Gr"o"sen

\item[1.2] Elektrizit"at, Elektromagnetismus und Funktheorie

\item[1.3] Elektrische und elektronische Bauteile sowie deren Merkmale

\item[1.4] Elektronische Schaltungen und deren Merkmale

\item[1.5] Analoge und digitale Modulationsverfahren

\item[1.6] Funkempf"anger

\item[1.7] Funksender

\item[1.8] Antennen und "Ubertragungsleitungen

\item[1.9] Funkwellenausbreitung

\item[1.10] Me"sinstrumente und Messungen

\item[1.11] St"oremission, St"orfestigkeit, Schutzanforderungen, Ursachen,
            Abhilfe

\item[1.12] Elektromagnetische Vertr"aglichkeit und deren Anwendung,
            Personen- und Sachschutz
\end{description}

{\flushleft 2 Pr"ufungsfach Betriebliche Kenntnisse}

\begin{description}
\item[2.1] Internationales Buchstabieralphabet

\item[2.2] Q-Schl"ussel

\item[2.3] Betriebliche Abk"urzungen, die im Amateurfunkdienst verwendet
           werden

\item[2.4] Frequenzbereiche f"ur den Amateurfunkdienst; internationale
           Not-, Dring\-lich\-keits- und Sicherheitszeichen des See- und
           Flugfunkdienstes; Notfunkverkehr und Nachrichtenverkehr bei
           Naturkatastrophen

\item[2.5] Rufzeichen, Landeskenner

\item[2.6] Abwicklung des Amateurfunkverkehrs

\item[2.7] Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in digitalen Betriebsarten

\item[2.8] Betrieb mit fernbedienten und automatisch arbeitenden
           Amateurfunkstellen

\item[2.9] F"uhren eines Stationstagebuches
\end{description}

{\flushleft 3 Pr"ufungsfach Kenntnisse von Vorschriften}

\begin{description}
\item[3.1] Vollzugsordnung f"ur den Funkdienst der Internationalen
           Fernmeldeunion (UIT)

\item[3.2] Regelungen der Europ"aischen Konferenz der Verwaltungen f"ur
           Post und Telekommunikation (CEPT)

\item[3.3] Nationale Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen
\end{description}

{\flushleft 4 Pr"ufungsfach H"oren und Geben von Morsezeichen}

Der Bewerber mu"s seine Fertigkeiten nachweisen, Texte in offener Sprache
sowie Gruppen von Buchstaben, Ziffern und Zeichen nach dem internationalen
Morsealphabet abzugeben und aufzunehmen.

Der Pr"ufungstext besteht aus simuliertem Amateurfunkbetrieb, darin
enthalten:

\begin{itemize}
\item Rufzeichen,
\item Q-Schl"ussel,
\item amateurfunk"ubliche Abk"urzungen,
\item Ziffern,
\item deutscher Klartext,
\item Satzzeichen.
\end{itemize}

Bei der Morseabgabe ist die Benutzung von Mith"oreinrichtungen erlaubt.


{\flushleft {\bf B Pr"ufungsanforderungen}}

Die Mindestanforderungen f"ur die fachliche Pr"ufung f"ur
Funkamateure in den Zeugnisklassen 1 bis 3 sind:

\begin{description}
\item[1] Schriftliche Pr"ufung

\item[1.1] Die f"ur das Bestehen der Pr"ufung zum Erwerb der
           Amateurfunkzeugnisklasse 1 oder 2 zu erreichenden Punktzahlen
           betragen f"ur die Teil\-pr"u\-fun\-gen Technische Kenntnisse,
           Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften jeweils
           75 vom Hundert.

\item[1.2] Die f"ur das Bestehen einer Pr"ufung zum Erwerb der
         Amateurfunkzeugnisklasse 3 zu erreichende Punktzahl betr"agt
         f"ur die Teilpr"ufungen Technische Kenntnisse, Betriebliche
         Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften jeweils 75 vom
         Hundert des Fragebogens "uber ``Grundz"uge''.

Grundz"uge sind:

\item[a] Im Pr"ufungsfach Technische Kenntnisse:

\subitem das Verst"andnis der grunds"atzlichen Zusammenh"ange und
         prinzipiellen Wirk
--
 dk3uz@db0hht.ampr.org - ehramm@dk3uz.hh.provi.de - DK3UZ@DB0HHT.#HH.GER.EU
                         QTH Hamburg-Bramfeld, FN31a
               Linux/m68k, the best U**x ever to hit an Atari!


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