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DL9KCX > RTA 19.11.97 15:25l 1874 Lines 81013 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: Stellungnahme RTA (AFUVRTA.TXT)
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de DL9KCX @ DB0MKA.#NRW.DEU.EU (Jochen)
to RTA @ DL
STELLUNGNAHME DES RTA
zum
D I S K U S S I O N S E N T W U R F
einer Verordnung zum Gesetz ueber den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung ( AFuV))
Zum besseren Verstaendnis von Aufbau und Inhalt der folgenden
Stellungnahme moechten wir einige Bemerkungen vorausschicken.
Unsere Stellungnahme zum Diskussionsentwurf der AFuV kon-
zentriert sich auf solche Textstellen des uns am 3.9.1997
uebersandten Diskussionsentwurfes, die wir fuer ueberar-
beitungsbeduerftig halten. Sie beruecksichtigt dabei auch die
uns mit gleichem Datum uebersandte Begruendung und das Vorblatt
zur AFuV. Nach der Wiedergabe des Entwurfstextes folgt jeweils
der Kommentar des RTA, der mit einem Loesungsvorschlag
abschliesst. Danach folgt die Fassung des vom RTA empfohlenen
Verordnungstextes, wobei Aenderungen gegenueber Ihrem
Entwurfstext hervorgehoben sind. Lediglich bei der
Stellungnahme zu den Anlagen 1-4 haben wir von der Wiedergabe
des Entwurfstextes abgesehen.
(Einfuegung fuer die in Packet-Radio veroeffentlichte Fassung:
In der gesamten Stellungnahme verzichten wir auf die Wieder-
gabe des Entwurfstextes, da der den Funkamateuren bereits zur
Verfuegung gestellt wurde.)
Das immer komplexer werdende Recht der Telekommunikation und
der elektromagnetischen Vertraeglichkeit von Geraeten erlaubt
es nicht mehr, das Amateurfunkrecht isoliert zu sehen. Unsere
Stellungnahme beruecksichtigt daher auch die
Beruehrungsflaechen zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere
neben dem EMVG und dem TKG z.B. den Frequenznutzungsplan nach
dem TKG, der noch nicht erstellt ist, dessen Inhalt aber in
seinen entsprechenden Passagen mit dem Amateurfunkrecht in
Einklang stehen muss. Zur Wahrung der Rechte der Funkamateure
werden wir dazu im Rahmen der vorgesehenen Beteiligung der
Oeffentlichkeit umfassend Stellung zu beziehen haben, da fuer
Funkamateure entscheidende Nutzungsbedingungen, die bisher in
der Durchfuehrungsverordnung zum AFuG geregelt sind, in Zukunft
im Nutzungsplan festgeschrieben werden sollen.
Sie sprechen in Ihrem Schreiben vom 3.9.1997 die in Aussicht
genommene Neufassung des EMVG und die danach zu erwartende
Stoerfallbeseitigungsverfahrensverordnung an. Eine Beteiligung
bei deren Erstellung ist den Vertretungen der Funkamateure
bereits angekuendigt. Wie bereits angesprochen, enthaelt der
AFuV-Entwurf zu diesem Themenkomplex Regelungen, die weder mit
der geltenden Fassung des EMVG noch mit der uns vorliegenden
Entwurfsfassung der Novelle in Einklang zu bringen sind und die
Funkamateure sowohl gegenueber dem Status quo als auch gegenue-
ber anderen Buergern gravierend schlechter stellen. Wir
schlagen in unserer Stellungnahme eine Loesung vor, die sowohl
den Besonderheiten des Amateurfunkdienstes als auch den
Zielsetzungen des EMVG gerecht wird.
In einem Anhang zur Gegenueberstellung der AFuV-Vor-
schriften/Anlagen und den von uns vorgeschlagenen Neufassungen
weisen wir auf Widersprueche zwischen einer kuerzlich in Kraft
getretenen Verordnung nach dem TKG und dem AFuG 1997 in Bezug
auf den von uns zu gewaehrleistenden Schutz von Personen in
elektromagnetischen Feldern hin. Hier sind u.E. eine Anpassung
dieser Verordnung nach dem TKG wie auch eine Klarstellung der
von den Funkamateuren einzuhaltenden Verfahren erforderlich.
zu Para. 3
Pruefungsausschuss
Stellungnahme des RTA:
In Absatz 1 Satz 2 und 3 dieser Vorschrift wird festgelegt,
dass die Pruefungsausschuesse zur Abnahme der fachlichen
Pruefung fuer Funkamateure aus jeweils 2 Mitgliedern bestehen.
Diese Mitglieder werden durch den Praesidenten der
Regulierungsbehoerde bestellt.
In Absatz 1 Satz 4 wird im Wege einer Negativformulierung
klargestellt, dass die Mitglieder eines Pruefungsausschusses
nicht Angehoerige der Regulierungsbehoerde sein muessen. Durch
diese Formulierung wird zwar nicht ausgeschlossen, dass
Funkamateure in den Pruefungsausschuss berufen werden koennen,
jedoch besteht auch die Moeglichkeit, dass z.B. Angehoerige
einer anderen Behoerde seitens der Regulierungsbehoerde
herangezogen werden.
Es ist sinnvoll, dass die heutige Funktion der BAPT-Ver-
bindungsbeauftragten des DARC e.V. und deren Funktion als
Mitglieder der Pruefungsausschuesse auch in Zukunft erhalten
bleibt. Die von ihren Anforderungen her sehr spezielle
Amateurfunkpruefung bedingt eine spezielle Fachkompetenz der
Pruefer, die durch einen erfahrenen Funkamateur in der
Pruefungskommission besonders gewaehrleistet wird.
In der noch gueltigen, bisherigen DV-AFuG wird durch eine Soll-
Bestimmung gewaehrleistet, dass neben den beiden BAPT-Beamten
zusaetzlich ein Funkamateur als dritter Pruefer in den
Ausschuss berufen wird. Zwar ist auch dies keine Pflicht, die
Soll-Formulierung bedeutet jedoch eine gewisse Regel, von der
nur aus triftigem Grund abgewichen werden kann. Dies geschah
bisher in der Praxis selten.
Das bisherige Verfahren hat sich bewaehrt. Es ist ueberdies in
vergleichbarer Weise Standard bei Flugfunkpruefungen, wo der
Beisitzer ein Fachmann aus dem Bereich der Flugsicherung ist.
Auch bei Pruefungen fuer die amtlichen Sportbootfuehrerscheine
(Binnen/See) besteht die Pruefungskommission aus Vertretern des
Deutschen Segler- Verbandes bzw. des Deutschen Motoryacht-
Verbandes, die vom Bundesminister fuer Verkehr dazu berufen
werden. Dies sollte wie bisher auch bei der Amateurfunkpruefung
analog vorgesehen werden. So kann z.B. bei der Abnahme der mu-
endlichen Pruefung nicht auf Frageboegen zurueckgegriffen
werden, so dass gerade hier die Anwesenheit eines erfahrenen
Funkamateurs besonders empfehlenswert ist.
Die Funkamateure begruessen grundsaetzlich, dass in Zukunft nur
2 Pruefer die Amateurfunkpruefung abnehmen sollen, weil dadurch
Kosten gesenkt werden. Dies sollte jedoch nicht dazu fuehren,
dass in Zukunft qualifizierte Funkamateure nicht mehr bei
solchen Pruefungen eingesetzt werden. Um die Fachkompetenz der
Pruefer zu erhalten und gleichzeitig Personalkosten fuer die
Durchfuehrung der Amateurfunkpruefungen einzusparen, schlaegt
der RTA daher vor, dass der Praesident der Regulierungsbehoerde
einen erfahrenen Funkamateur und Inhaber eines Amateurfunkzeug-
nisses der Klasse 1 als Beisitzer in den Pruefungsausschuss
beruft. Die Vorsitzenden der Pruefungsausschuesse bzw. ihre
Stellvertreter waeren danach Angehoerige der
Regulierungsbehoerde bzw. anderer Behoerden.
Neue Fassung:
Para. 3
Pruefungsausschuss
(1) Zur Abnahme von Pruefungen nach Para. 2 werden bei der
Regulierungsbehoerde Pruefungsausschuesse gebildet. Ein
Pruefungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem
Beisitzer. Der Vorsitzende eines Pruefungsausschusses und sein
Stellvertreter werden vom Praesidenten der Regulierungsbehoerde
bestellt und abberufen. Der Vorsitzende muss nicht Angehoeriger
der Regulierungsbehoerde sein. Als Beisitzer beruft der
Praesident der Regulierungsbehoerde einen erfahrenen
Funkamateur und Inhaber eines Amateurfunkeugnisses der Klasse 1
in einen Pruefungsausschuss. Satz 5 gilt auch fuer den
Stellvertreter des Beisitzers.
(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Mitglieder des Pruefungsausschusses sowie die Dauer der
Amtszeit werden durch die Geschaeftsordnung der Regulie-
rungsbehoerde geregelt.
zu Para. 5
Erteilen von Amateurfunkzeugnissen
Stellungnahme des RTA:
Die Funkamateure lehnen die vorgesehene Einteilung in nur zwei
Amateurfunkzeugnisklassen ab. Die Anforderungen der Pruefungen
fuer die Klassen 1 und 2 im Bereich technische Kenntnisse,
betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften
unterscheiden sich nicht und entsprechen den derzeitigen
Anforderungen fuer die Genehmigungsklasse B, also der hoechsten
Genehmigungsklasse. Damit wird ohne eine Abstufung bei der
schriftlichen Pruefung dem Nachwuchs (Kinder, Jugendliche) der
Zugang zum Amateurfunkdienst erschwert, insbesondere da in der
Technikpruefung beider Klassen dieselben Anforderungen gestellt
werden. Das steht im Gegensatz zu einer der Grundintentionen
des AFuG 97, naemlich der Foerderung der Nachwuchsgewinnung.
Der Verzicht auf abgestufte, aufeinander aufbauende Ama-
teurfunkzeugnisse erscheint bereits aus diesem Grunde sachlich
nicht gerechtfertigt.
Dass beide Zeugnisklassen laut Begruendung des AFuV-Entwurfes
mit den CEPT-Klassen A und B harmonisiert sind, ist keine
tragfaehige Begruendung fuer die Schaffung von nur 2
Amateurfunkzeugnisklassen. Denn die bisherigen Ama-
teurfunkgenehmigungsklassen A, B und C sind auch mit der CEPT-
Empfehlung T/R 61-02 (HAREC- Harmonized Amateur Radio Examina-
tion Certificate) harmonisiert: Klasse B entspricht der CEPT-
Pruefungsstufe A, die Klassen A und C entsprechen der CEPT-
Pruefungsstufe B (siehe Zuordnung in der Anlage 3 der
Amtsblattverfuegung 9/1995). Die CEPT-Empfehlung steht einer
national zusaetzlichen Klasse, sofern die Klassen 1 und 2
vorhanden sind, nicht entgegen. In vielen CEPT-Laendern gibt es
neben den CEPT- faehigen Klassen zusaetzliche nationale
Einsteigerklassen. Diese Laender sind den Empfehlungen der IARU
(International Amateur Radio Union) Region 1 gefolgt, die den
nationalen Regulierungsbehoerden nahelegt, Einsteigerklassen
unterhalb der Anforderungen der CEPT-Klassen mit einge-
schraenkten Berechtigungen hinsichtlich der zugelassenen
Frequenzbereiche, Betriebsarten und zulaessigen Leistungen
vorzusehen.
Angesichts des weiter fortschreitenden europaeischen Ei-
nigungsprozesses zeigt sich die Bundesrepublik hier weniger
fortschrittlich als ihre Nachbarlaender, die alles daransetzen,
in ihre bildungspolitischen Massnahmen zur Foerderung
technisch-wissenschaftlicher Interessen ihrer Jugend auch die
freiwilligen und nicht-institutionellen Initiativen
gemeinnuetziger Vereine miteinzubeziehen. In Frankreich hat die
seit Januar 1997 errrichtete neue Regulierungsbehoerde neben
den CEPT-faehigen Klassen 1 und 2 die nicht CEPT-faehige Klasse
3 als Einsteigerklasse eingefuehrt (keine Technik-Pruefung, nur
144 bis 146 MHz, keine digitalen Betriebsarten). Auch in
Grossbritannien, den Niederlanden und in Schweden gibt es
Einsteigerklassen dieser Art, die zum Teil sogar ohne Gebuehren
vergeben werden.
Die Beschraenkung auf nur 2 Zeugnisklassen widerspricht ferner
dem (in Para. 2 Ziffer 2 AFuG 1997 definierten) Ziel der
eigenen Weiterbildung im Amateurfunkdienst, denn hierzu gehoert
unverzichtbar das Erlernen von Fertigkeiten, die fuer das
Erhalten einer hoeheren Klasse erforderlich und anzustreben
sind. Dies aber ist nicht mehr moeglich bei nur 2 Klassen, die
sich lediglich durch die Telegraphiepruefung unterscheiden.
In allen Ausbildungsgaengen, in denen komplizierte Sach-
zusammenhaenge vermittelt und komplexe Fertigkeiten trainiert
werden muessen, gilt unumstritten das Prinzip der abgestuften
und aufeinander aufbauenden Pruefungen und Zeugnisse bzw.
Erlaubniserteilungen. Dieses Prinzip wird in schulischen und
ausserschulischen Bildungseinrichtungen ebenso
selbstverstaendlich angewendet wie beim Erwerb von
Fuehrerscheinen, Bootsfuehrerscheinen, Segelflugzeugnissen usw.
Den Funkamateuren ist es absolut unverstaendlich, warum durch
die Abschaffung des bisher bewaehrten, abgestuften
Genehmigungsklassensystems im vorliegenden Diskussionsentwurf
der AFuV die Anwendung dieses selbstverstaendlichen Prinzips
der abgestuften Pruefungen im Amateurfunk in Deutschland
abgeschafft werden soll.
Auch die Neueinfuehrung des Ausbildungsfunkbetriebes (Para. 13
des Entwurfes) kann eine dritte Zeugnisklasse nicht ersetzen.
Der Funkbetrieb unter Aufsicht ist vor allen Dingen ein
Ausbildungsinstrument zur praktischen Einuebung der
Betriebstechnik. Nach Para. 13 Absatz 2 des Entwurfes dient der
Ausbildungsfunkbetrieb auch "nur" der freiwilligen praktischen
Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Pruefung fuer
Funkamateure. Durch das Bestehen der fachlichen Pruefung fuer
den Erwerb des Amateurfunkzeugnisses besteht jedoch gem. Para.
3 Absatz 1 AFuG 1997 der Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst. Durch den Erwerb eines
Amateurfunkzeugnisses der hier vorgeschlagenen Klasse 3 waere
der Betreffende per Definition auch bereits Funkamateur im
Sinne des Para. 2 Ziffer 1 des AFuG 1997. Die Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur zur
selbstaendigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateur-
funkdienst (vergleiche Para. 2 in Verbindung mit Para. 10
Absatz 1 des AFuV-Entwurfes). Dies ist beim Ausbildungs-
funkbetrieb nicht der Fall.
Der RTA schlaegt eine nationale Einsteigerzeugnisklasse mit
vereinfachter Pruefung und eingeschraenkter Leistung in den
Frequenzbereichen 144 - 146 MHz und 430 - 440 MHz vor.
Da Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses
einer bestimmten Klasse zunaechst die Einteilung in
verschiedene Klassen ist, schlagen wir auch vor, in Para. 5
Absatz 1 die Formulierung "werden eingeteilt" statt "werden
in... erteilt" zu waehlen.
Neue Fassung:
Para. 5
Erteilen von Amateurfunkzeugnissen
(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen 1, 2 und 3
eingeteilt. Die Amateurfunkzeugnisse der Klassen 1 und 2
entsprechen den harmonisierten CEPT-Klassen A und B. Das
Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 hat ausschliesslich nationale
Geltung und ist nicht CEPT-harmonisiert.
(2) Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunk-
zeugnisses der Klasse 1 ist, dass der Pruefungsteilnehmer die
Anforderungen nach Para. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfuellt hat.
(3) Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunk-
zeugnisses der Klasse 2 ist, dass der Pruefungsteilnehmer die
Anforderungen nach Para. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfuellt hat.
(4) Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunk-
zeugnisses der Klasse 3 ist, dass der Pruefungsteilnehmer die
Anforderungen nach Para. 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
und 3 erfuellt hat.
(5) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 berechtigt zur
Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem Amateurfunkdienst
im Frequenznutzungsplan zugewiesenen Frequenzbereichen in allen
zugelassenen Betriebsarten bis zur maximal zulaessigen
Leistung.
(6) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 berechtigt zur
Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem Amateurfunkdienst
im Frequenznutzungsplan zugewiesenen Frequenzbereichen oberhalb
30 MHz in allen zugelassenen Betriebsarten bis zur maximal
zulaessigen Leistung.
(7) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 berechtigt zur
Teilnahme am Amateurfunkverkehr in den dem Amateurfunkdienst im
Frequenznutzungsplan zugewiesenen Frequenzbereichen 144 bis 146
MHz und 430 bis 440 MHz, in allen zugelassenen Betriebsarten
mit eingeschraenkter Leistung ( kleiner 10 W EIRP).
zu Para. 6
Pruefungsanforderungen und Pruefungsinhalte
Stellungnahme des RTA:
Gemaess dem Prinzip der abgestuften Pruefungen und Zeugnisse
muessen fuer die in Para. 6 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3
aufgefuehrten Pruefungsteile, die Pruefungsinhalte und -
anforderungen fuer die Klassen 1 bis 3 so aufgeteilt werden,
dass sich grundlegende und weiterfuehrende Kenntnisse
unterscheiden lassen, wobei die weiterfuehrenden Kenntnisse auf
den grundlegenden Kenntnissen aufbauen.
Daher soll Para. 6 Absatz 1 so erweitert werden, dass die
Begriffe "grundlegende und weiterfuehrende Kenntnisse" hier
zunaechst eingefuehrt werden. Ein neuer Absatz 2 legt die
Pruefungsanforderungen fuer die neu eingefuehrte Klasse 3 fest.
Der Absatz 2 des Diskussionsentwurfs wird zum Absatz 3.
Neue Fassung:
Para. 6
Pruefungsanforderungen und Pruefungsinhalte
(1) In der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure hat der
Bewerber folgende grundlegende und weiterfuehrende Kenntnisse
und Fertigkeiten nachzuweisen:
technische Kenntnisse, einschliesslich von Kenntnissen ueber
die elektromagnetische Vertraeglichkeit und deren Anwendung,
Personen- und Sachschutz,
betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale be-
triebliche Regeln und Verfahren),
Kenntnisse ueber nationale und internationale Vorschriften und
praktische Fertigkeiten im Hoeren und Geben von Morsezeichen.
(2) Fuer die Zeugnisklasse 3 hat der Bewerber nur grundlegende
Kenntnisse nach Para. 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nachzuweisen.
(3) Einzelheiten zu Pruefungsinhalten und -anforderungen sind
in Anlage 1 festgelegt.
zu Para. 8
Wiederholungs- und Zusatzpruefung
Stellungnahme des RTA:
Konsequenz unserer bisherigen Ausfuehrungen ist, dass fuer
Inhaber der nicht CEPT- harmonisierten Amateurfunkzeugnisklasse
3, ebenso wie fuer Inhaber der Zeugnisklasse 2, die
Moeglichkeit vorgesehen werden muss, durch eine Zusatzpruefung
eine hoehere Zeugnisklasse zu erhalten. Weist der Pruefling
darin die weiterfuehrenden Kenntnisse und Fertigkeiten nach
Para. 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Para. 6 Absatz 3
nach, erhaelt er ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 2. Weist er
die weiterfuehrenden Kenntnisse und Fertigkeiten nach Para. 6
Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit Para. 6 Absatz 3 nach,
erhaelt er ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 1.
Neue Fassung:
Para. 8
Wiederholungs- und Zusatzpruefungen
(1) Eine nicht bestandene Pruefung oder nicht bestandene
Pruefungsteile koennen wiederholt werden. Zu wiederholen sind
die Pruefungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat.
Der fruehestmoegliche Zeitpunkt der Wiederholungspruefung liegt
sieben Tage nach der nicht bestandenen Pruefung.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholungspruefung muss spaetestens
innerhalb von 24 Monaten nach der Erstpruefung erfolgen. Meldet
sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so
erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungspruefung,
und alle bis dahin erreichten Einzelergebnisse sind hinfaellig.
Fuer die Wiederholungspruefung gelten die Regelungen des Para.
7 entsprechend.
(3) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2 koennen
durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzpruefung nach Para. 6
Abs. 1 Nr. 4 ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 erhalten.
(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 3 koennen
durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzpruefung ueber die
weiterfuehrenden Kenntnisse nach Para. 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4
ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 1, nach Para. 6 Absatz 1 Nr.
1 bis 3 ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 erhalten.
zu Para. 10
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
Stellungnahme des RTA:
Zu Para. 10 Absatz 3 wird angemerkt, dass die dauerhafte
Verlegung des Standortes der ortsfesten Amateurfunkstelle in
Plural gefasst werden sollte, da auch nach Absatz 2 mitzuteilen
ist, an welchen Standorten die Amateurfunkstelle zu betreiben
beabsichtigt ist.
Neue Fassung:
Para. 10
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt
den Funkamateur, im Umfang seiner Amateurfunkzeugnisklasse
sowie nach den im Frequenznutzungsplan fuer den
Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen am Amateurfunkdienst
teilzunehmen.
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Ama-
teurfunkdienst nach Para. 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes hat
der Funkamateur der Regulierungsbehoerde mitzuteilen, an
welchen Standorten er eine ortsfeste Amateurfunkstelle zu
betreiben beabsichtigt.
(3) Der Inhaber einer Zulassung nach Abs. 1 hat jede Aenderung
des Namens, der Anschrift und eine dauerhafte Verlegung eines
Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen innerhalb von
zwei Wochen nach dem Eintreten der Aenderung schriftlich der
Regulierungsbehoerde mitzuteilen.
zu Para. 12
Rufzeichenanwendung
Stellungnahme des RTA:
Gem. Para. 12 Absatz 3 Ziffer 1 bis 4 ist festgelegt, dass der
Funkamateur waehrend des Funkverkehrs seinem Rufzeichen, dem
Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzeichen einer Klubstation
bestimmte Zeichen oder Woerter beizufuegen hat. Die
Unterscheidung, welche Zeichen oder Woerter beizufuegen sind,
wird bei Ziffer 1 und 2 danach getroffen, ob der Betrieb einer
Amateurfunkstelle an Bord eines Wasserfahrzeugs auf
Binnengewaessern oder an Bord eines Wasserfahrzeuges, das sich
auf See befindet, erfolgt.
Die anzuhaengenden Zeichen und Woerter sollten, wie beim
Betrieb an Bord eines Luftfahrzeugs, nur an der Art des
Fahrzeugs angelehnt werden. Die Abgrenzung, wann sich ein
Wasserfahrzeug auf einem Binnengewaesser bzw. auf See befindet,
ist fuer den Funkamateur, der sich mit den Bestimmungen der
Seestrassenordnung oder der Binnenschiffahrtsordnung nicht
auskennt, zudem nicht leicht zu treffen.
Darueber hinaus schlagen wir vor, es in das Ermessen des
Funkamateurs, der selbstaendig und verantwortlich am Ama-
teurfunkdienst teilnimmt (vgl. Para. 2 des Entwurfes) zu
stellen, ob er die Zeichen bzw. Woerter seinem Rufzeichen
beifuegt.
Neue Fassung:
Para. 12
Rufzeichenanwendung
(1) Die zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung
jeder Funkverbindung sowie mindestens alle 10 Minuten waehrend
des Funkverkehrs zu uebermitteln.
(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu
Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden,
wenn dieser Betrieb der Regulierungsbehoerde vorher mitgeteilt
worden ist. International uebliche Kennungen fuer Sender von
Amateurfunkstellen fuer Peilzwecke gelten als zugeteilte
Rufzeichen im Sinne von Para. 11 Abs. 1.
(3) Der Funkamateur kann dem personengebundenen Rufzeichen, dem
Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation
beifuegen
beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem
Landfahrzeug das Zeichen "/m", bei Sprechfunkverkehr das Wort
"mobil",
beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Was-
serfahrzeuges das Zeichen "/mm", bei Sprechfunkverkehr die
Woerter "maritim mobil",
beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luft-
fahrzeugs das Zeichen "/am", bei Sprechfunkverkehr die Woerter
"aeronautisch mobil" und
beim Betrieb einer tragbaren oder voruebergehend ortsfest
betriebenen Amateurfunkstelle das Zeichen "/p", bei
Sprechfunkverkehr das Wort "portabel".
zu Para. 13
Ausbildungsfunkbetrieb
Stellungnahme des RTA:
Durch die Formulierung in Absatz 1 Satz 1 ist es Inhabern der
Amateurfunkzeugnisklasse 2 und Inhabern der von uns
vorgeschlagenen Zeugnisklasse 3 verwehrt, am Ausbildungs-
funkbetrieb teilzunehmen. Auch bei diesen Funkamateuren koennte
aber das Beduerfnis bestehen im Rahmen ihrer Weiterbildung den
Funkbetrieb auf Frequenzen und in Betriebsarten, die ihrer
Zeugnisklasse nicht zugaenglich sind, zu erlernen.
Gemaess Para. 17 kann die Regulierungsbehoerde einem
Funkamateur in bestimmten Faellen die Pflicht auferlegen,
Angaben ueber den Betrieb der Amateurfunkstelle schriftlich
festzuhalten und ihr vorzulegen. Wir halten es deshalb des
weiteren fuer nuetzlich, dass dieses der Auszubildende bereits
waehrend des Ausbildungsfunkbetriebes erlernt. Mit einer
Unterschrift des Ausbildungsrufzeicheninhabers waere
zusaetzlich dessen Aufsicht nach Para. 13 Absatz 1 und die
Einhaltung der Zweckbestimmung im Sinne von Para. 13 Absatz 2
bestaetigt und nachpruefbar.
Para. 13 Absatz 5, letzter Halbsatz sollte entfallen. Es wird
darin geregelt, dass dem ausbildenden Funkamateur das
Ausbildungsrufzeichen durch die Regulierungsbehoerde entzogen
werden kann, wenn die Voraussetzungen fuer die Zuteilung seines
personenbezogenen Rufzeichens entfallen sind. Voraussetzung
fuer die Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens ist
jedoch gem. Para. 3 Absatz 1 AFuG 1997 lediglich, dass die
fachliche Pruefung fuer Funkamateure abgelegt oder eine
Amateurfunkpruefungsbescheinigung nach Para. 2 Ziffer 1 AFuG
1997 vorgelegt wurde. Diese Voraussetzung kann naturgemaess
nicht mehr entfallen.
Loesungsvorschlag:
In Para. 13 Absatz 1 Satz 1 wird zwischen den Begriffen
"Inhaber eines" und "Amateurfunkzeugnisses" das Wort
"entsprechendes" eingefuegt.
Nach Absatz 4 folgt ein neuer Absatz 5, der lautet: "Beim
Ausbildungsfunkbetrieb sind Angaben ueber den Funkbetrieb von
dem Auszubildenden schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder
zu bestaetigen."
Absatz 5 wird zu Absatz 6, wobei der letzte Halbsatz entfaellt.
Neue Fassung:
Para. 13
Ausbildungsfunkbetrieb
(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb ist Personen, die nicht Inhaber
eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, unter
unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst berechtigten Funkamateurs mit
Ausbildungsrufzeichen (Absatz 3) gestattet. Der Aus-
bildungsfunkbetrieb darf nur im Umfang der Amateurfunk-
zeugnisklasse des ausbildenden Funkamateurs durchgefuehrt
werden.
(2) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der freiwilligen
praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen
Pruefung fuer Funkamateure.
(3) Die Regulierungsbehoerde teilt dem ausbildenden Funkamateur
auf Antrag ein Ausbildungsrufzeichen fuer die Dauer von bis zu
zwei Jahren zu.
(4) Waehrend des Ausbildungsfunkbetriebes muss das zugeteilte
Ausbildungsrufzeichen benutzt werden.
(5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind Angaben ueber den
Funkbetrieb von dem Auszubildenden schriftlich festzuhalten und
vom Ausbilder zu bestaetigen.
(6) Dem ausbildenden Funkamateur kann das Ausbildungsrufzeichen
durch die Regulierungsbehoerde entzogen werden, wenn er gegen
die Bestimmungen der Absaetze 1, 2 oder 4 verstoesst.______
zu Para. 14
Besondere Amateurfunkstellen
Stellungnahme des RTA:
Zu Para. 14 Absatz 4:
Die Ermaechtigung des Para. 6 Ziffer 1 AFuG 1997, wonach das
BMPT durch Rechtsverordnung, unter Beruecksichtigung
internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateur-
funkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die
technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen fuer die
Durchfuehrung des Amateurfunkdienstes festlegen kann,
insbesondere fuer die Planung und Fortschreibung der im
Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunkdienst ausgewiesenen
Frequenzen fuer Relaisfunkstellen als fernbediente und
automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, laeuft im AFuV-
Entwurf leer. Da der Frequenznutzungsplan noch nicht erstellt
ist, konnte diese Planung und Fortschreibung der Frequenzen
fuer Relaisfunkstellen in der AFuV auch noch nicht geregelt
werden. Wir fordern, dass dies nachgeholt wird, sobald der
Frequenznutzungsplan erstellt ist.
Darueber hinaus ist nicht erkennbar, wie und von wem die fuer
fernbediente oder automatische Stationen zuzuteilenden
Frequenzen geplant bzw. koordiniert werden sollen. Hier muss
wie bisher eine Mitwirkung der Funkamateure vorgesehen werden,
denn deren Amateurfunk- und anwendungsspezifischen Kenntnisse
werden bei der Regulierungsbehoerde nicht immer vorliegen
koennen. Sie sind aber zur bedarfsgerechten Planung und
Koordinierung unabdingbar.
"Koordinierung" von Frequenzen bedeutet im Amateurfunk mehr als
die Beruecksichtigung topographischer Gegebenheiten und die
Klaerung der Frage nach einer freien Frequenz. Es beinhaltet
das Abgleichen regionaler Interessen, die Beruecksichtigung
weitraeumiger internationaler Nutzungsvereinbarungen unter den
Funkamateuren, das Einbringen nationaler Interessen in solche
Vereinbarungen, das Einbeziehen von zukuenftigen, neuen und
innovativen Nutzungsformen der Frequenzen in die Ueberlegungen
und manches mehr, bevor eine geeignete Frequenz benannt werden
kann. Eine Behoerde kann diese Leistung zu tragbaren Kosten
nicht erbringen. Demgegenueber hat sich die Mitwirkung der
Funkamateure bei der Koordination als Ausformung des Prinzips
der Selbstregulierung (vergleiche Verwaltungsanweisung zur DV-
AFuG in Punkt 3.4) bewaehrt und kann zu einer erheblichen
Reduzierung des Kostenanfalls bei der Behoerde fuehren.
Unser Vorschlag zur Ergaenzung des Para. 14 traegt dieser
Forderung Rechnung, bedarf aber noch einer Festlegung im Detail
im Einvernehmen mit der Behoerde.
Wir weisen ausserdem darauf hin, dass die Nutzung der dem
Amateurfunk zugewiesenen Frequenzen den Funkamateuren
grundsaetzlich freigestellt ist. Eine Zuweisung einzelner
Frequenzen durch die Behoerde liefe diesem Grundsatz zuwider,
wenn sie ohne Mitwirkung der Funkamateure und gegen deren
demokratisch artikulierten Willen erfolgen wuerde.
Als bedenklich sehen wir an, dass jedwede Ordnungsvorschrift
fuer den Fall fehlt, dass der Betrieb ueber eine fernbediente
und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle gestoert oder
diese missbraucht wird. Es sollte eine Vorschrift aufgenommen
werden, wonach der verantwortliche Funkamateur einzelne
Funkamateure vom Betrieb ausschliessen kann, und zwar auch
dergestalt, dass bei Zuwiderhandlungen Massnahmen von der
Regulierungsbehoerde zu ergreifen sind. Missbraeuchliche
Benutzungen sind z. B. die Nennung unberechtigter Rufzeichen
und Aussendungen, die die Benutzung der automatischen
Amateurfunkstellen unmoeglich machen.
Loesungsvorschlag:
Nach dem Absatz 4 sind folgende Absaetze einzufuegen:
"(5) Der Zuteilung eines Rufzeichens nach Absatz 4 geht eine
Koordinierung entsprechend der internationalen Empfehlungen
ueber die Frequenzverfuegbarkeit sowie der technischen und
betrieblichen Nutzungsbedingungen voraus. Hieran wirken die
Funkamateure durch ein Koordinierungs- und Planungsgremium mit.
(6)
a) Bei einer Funkstelle nach Absatz 4 muss sichergestellt sein,
dass sie jederzeit
durch den Rufzeicheninhaber nach Absatz 4 abgeschaltet werden
kann.
b) Er kann deren Betrieb einstellen oder einen bestimmten
Funkamateur voruebergehend von der Teilnahme am Funkbetrieb
ueber die von ihm nach Absatz 4 betreute Funkstelle
ausschliessen, wenn er einen Missbrauch festgestellt hat. Ueber
den Ausschluss hat der Rufzeicheninhaber die Regu-
lierungsbehoerde innerhalb einer Woche zu informieren."
Neue Fassung:
Para. 14
Besondere Amateurfunkstellen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind besondere Amateur-
funkstellen fernbediente oder automatisch arbeitende Ama-
teurfunkstellen, Klubstationen sowie sonstige Amateur-
funkstellen fuer spezielle experimentelle Zwecke.
(2) Das Rufzeichen fuer das Betreiben einer Klubstation
(Funkstelle einer Vereinigung von Funkamateuren) wird einem zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten Funkamateur
zugeteilt, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Vereinigung
von Funkamateuren fuer die Durchfuehrung des
Amateurfunkbetriebes an der Klubstation schriftlich der
Regulierungsbehoerde benannt worden ist. Die Zuteilung kann
widerrufen werden, wenn der Leiter der Vereinigung von
Funkamateuren die Benennung des Funkamateurs schriftlich
zurueckgezogen oder die Vereinigung von Funkamateuren sich
aufgeloest hat. Die Zuteilung des Rufzeichens erfolgt gegen
Gebuehr nach Anlage 3.
(3) Funkamateure, die die Klubstation mitbenutzen, sollen dabei
das Rufzeichen nach Absatz 2 verwenden.
(4) Das Rufzeichen fuer das Betreiben einer fernbedienten
Amateurfunkstelle (Relaisfunkstelle, Digipeater), einer
automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle (Funkbake) oder einer
Amateurfunkstelle fuer spezielle experimentelle Zwecke kann
einem Funkamateur gegen Gebuehr nach Anlage 3 zugeteilt werden,
wenn Frequenzen nach Para. 6 Nr. 1 des Gesetzes dafuer
verfuegbar sind. Die Zuteilung von Rufzeichen fuer
Amateurfunkstellen nach Satz 1 kann befristet werden.
(5) Der Zuteilung eines Rufzeichens nach Absatz 4 geht eine
Koordinierung entsprechend der internationalen Empfehlungen
ueber die Frequenzverfuegbarkeit sowie der technischen und
betrieblichen Nutzungsbedingungen voraus. Hieran wirken die
Funkamateure durch ein Koordinierungs- und Planungsgremium mit.
(6)
a) Bei einer Funkstelle nach Absatz 4 muss sichergestellt
sein, dass sie jederzeit durch den Rufzeicheninhaber nach
Absatz 4 abgeschaltet werden kann.
b) Er kann deren Betrieb einstellen oder einen bestimmten
Funkamateur voruebergehend von der Teilnahme am Funkbetrieb
ueber die von ihm nach Absatz 4 betreute Funkstelle
ausschliessen, wenn er einen Missbrauch festgestellt hat. Ueber
den Ausschluss hat der Rufzeicheninhaber die Regu-
lierungsbehoerde innerhalb einer Woche zu informieren.
zu Para. 15
Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und
Anforderungen zum Betrieb
Stellungnahme des RTA:
Zu Para. 15 Absatz 1:
Para. 15 Absatz 1 Satz 2 sollte aufgrund unseres Vorschlages zu
Para. 15 Absatz 4 entfallen, da sich dieser umfassend und
abschliessend mit der Nutzaussendung einer Amateurfunkstelle
befasst und sonst Para. 15 Absatz 1 Satz 2 widersprechen
wuerde.
Unbeschadet dessen kommt es bei der Beurteilung, ob ein Geraet
gestoert wird, nicht darauf an, ob es sich im Nah- oder
Fernfeld einer Amateurfunkanlage befindet, sondern es
entscheidet das zugrundeliegende E- bzw. H-Feld im Zu-
sammenwirken mit dem Geraet ueber eine Beeinflussung. Die
Woerter "insbesondere im Nahbereich" sollten daher gestrichen
werden.
Loesung:
Para. 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Zu Para. 15 Absatz 2:
Die Aussage in Satz 1, dass die Sendefrequenzen der Ama-
teurfunkstelle konstant gehalten werden muessen, geht in-
haltlich nicht ueber die Forderung des Para. 15 Absatz 1 Satz 1
("Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.") hinaus.
Die strikte Forderung "muessen konstant gehalten werden"
koennte ueberdies dem Betrieb mit moeglichen neuen
Betriebsarten im Amateurfunkdienst, die nicht mit einer
konstanten Sendefrequenz arbeiten muessen, entgegenstehen.
Von einer Amateurfunkstelle gehen Abstrahlungen oder
Aussendungen, aber keine Ausstrahlungen, wie in Para. 15 Absatz
2 Satz 2 formuliert, aus. Bei der Formulierung: "Als Richtwerte
gelten die anerkannten nationalen und harmonisierten
internationalen Normen" sollte statt des Wortes "anerkannten"
die Formulierung gewaehlt werden: "... die in den Amtsblaettern
veroeffentlichten...".
Loesung:
Para. 15 Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
Der Begriff "Ausstrahlungen" wird durch den Begriff
"Aussendungen" ersetzt.
Die Worte "die anerkannten" werden durch die Formulierung "die
in den Amtsblaettern veroeffentlichten" ersetzt.
Zu Para. 15 Absatz 4 Satz 1:
Para. 15 Absatz 4 Satz 1 gehoert vom Sachzusammenhang her
gesehen zu Absatz 2. Er bedarf aus praktischen Gruenden einer
Modifizierung. Die Erfuellung der Forderung von Satz 1: "Der
Sender einer Amateurfunkstelle muss so gebaut sein, dass eine
Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung jederzeit
moeglich ist." ist mit vielen gaengigen, kommerziell
hergestellten Amateurfunktransceivern im Sender nicht, oder
nicht vollstaendig moeglich. Der Funkamateur wird jedoch
aufgrund seiner Fachkompetenz auch in solchen Faellen in der
Lage sein, ohne Eingriff in den Transceiver die abgestrahlte
Energie seiner Sendeanlage nach Bedarf zu reduzieren. Die
Formulierung ist entsprechend zu modifizieren.
Loesung:
Es wird vorgeschlagen, statt der Formulierung "Der Sender" am
Anfang des Satzes die Formulierung "Die Sendeanlage" zu waehlen
und die Formulierung "Reduzierung der hochfrequenten
Ausgangsleistung" durch die Formulierung "Reduzierung der
abgestrahlten Leistung" zu ersetzen. Der so geaenderte Satz
sollte dem zweiten Absatz angefuegt werden.
Zu Para. 15 Absatz 4 Satz 2 und 3:
Allgemeine Bemerkungen:
In Para. 15 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Entwurfsfassung ist ein
Vorschlag enthalten, wie Stoerungen bei einem anderen
elektrischen oder elektronischen Geraet beseitigt werden
koennen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ama-
teurfunkstelle stehen.
Grundsaetzlich faellt dieser Regelungsbereich unter das Gesetz
ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten vom
30. August 1995.
Die geltende Fassung des EMVG regelt zwar die Aufklaerung und
Massnahmen zur Behebung elektromagnetischer Unver-
traeglichkeiten, insbesondere bei Funkstoerungen (vgl. Para. 6
Ziffer 2 EMVG). Fuer die Behandlung von Massnahmen zur Behebung
von elektromagnetischen Unvertraeglichkeiten, soweit diese im
Zusammenhang mit der Abstrahlung und Aussendung von
Nutzfrequenzen stehen ("stoerende Beeinflussung" des
beeintraechtigten Geraets), enthaelt die derzeitige Fassung
dagegen keine ausreichende Grundlage. Auch wird das Verfahren
fuer die Durchfuehrung von Massnahmen zur Ermittlung und
Beseitigung von Stoerungen in der geltenden Fassung nicht
festgelegt.
Der RTA hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum AFuG 1997
fuer dieses eine Ermaechtigungsgrundlage erreicht, um das
Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Un-
vertraeglichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen
Geraeten im Sinne des Gesetzes ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Geraeten in der neuen
Durchfuehrungsverordnung zum Amateurfunkgesetz zu regeln. Da
das EMVG als allgemeines Gesetz fuer alle Geraete gilt, die
elektromagnetische Stoerungen verursachen koennen oder deren
Betrieb durch diese Stoerung beeintraechtigt werden kann (vgl.
Anwendungsbereich Para. 1 Absatz 1 EMVG), werden grundsaetzlich
alle Massnahmen zur Behandlung von Stoerungsfaellen auch fuer
den Amateurfunkdienst im EMVG abgehandelt. Die Ermaechtigung
des AFuG 1997 ist ergaenzend fuer solche Besonderheiten des
experimentellen Amateurfunkdienstes vorgesehen, die vom EMVG
nicht, oder nicht bedarfsgerecht abgedeckt werden.
Dabei kann es sich z.B. handeln um:
Praeventivmassnahmen zur Vermeidung von Stoerungsfaellen,
einfache Beseitungsmassnahmen und insbesondere Massnahmen fuer
Unvertraeglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Aussendung
und Abstrahlung von Nutzfrequenzen stehen. Dabei ist zu
beachten, dass es sich beim Nutzsignal einer Funkstelle nicht
um eine Stoerquelle im Sinne des EMVG handelt. Hinzu kommen
sollte, wie auch fuer das EMVG vorgesehen, ein Mitwirkungsrecht
des Funkamateurs bei auftretenden Stoerfaellen bzw. eine
Zusammenarbeit der Beteiligten. Sinnvoll waere die Einrichtung
eines Vermittlungsausschusses, um Alternativen zum Rechtsweg
aufzuzeigen. Dieser Ausschuss waere mit neutralen Fachleuten
und den Betroffenen, einschliesslich Funkamateuren, zu
besetzen.
Spezielle Anmerkung zur Regelung von Stoerfaellen in Para. 15:
Die Art und Weise, wie die AFuV im Falle von elektroma-
gnetischen Unvertraeglichkeiten vorzugehen gedenkt, lehnen wir
ab, da sie die Funkamateure gegenueber anderen
Geraetebetreibern nach dem EMVG gravierend benachteiligt. Das
EMVG sieht naemlich Massnahmen in Zusammenarbeit mit den
Beteiligten vor und geht darueber hinaus von dem Grundsatz aus,
dass nur die Geraete, die den Schutzanforderungen des EMVG
entsprechen, schutzwuerdig sind.
Bedenklich ist insbesondere, dass nach der Entwurfsfassung der
AFuV in Para. 15 Absatz 4 Satz 2 der Funkamateur in jedem
Stoerungsfall seine Amateurfunkstelle so einrichten soll, wie
es zur Beseitigung der Stoerung erforderlich ist, und das
offenbar unabhaengig davon, ob das gestoerte Geraet die
Schutzanforderungen des EMVG einhaelt und ordnungsgemaess
betrieben wird; unabhaengig auch davon, ob die Stoerung auf
eine Unvertraeglichkeit aufgrund des Nutzsignals der
Amateurfunksendestelle zurueckzufuehren ist oder ob es sich um
eine sonstige elektromagnetische Stoerung handelt. Para. 15
Absatz 4 Satz 2 gilt dabei sogar mangels Eingrenzung fuer alle
Geraete im Sinne des EMVG, die gestoert werden koennen,
waehrend in Satz 3 teils von Stoerungen des Funkempfangs, teils
wieder allgemein von Geraeten die Rede ist.
Richtet der Funkamateur seine Amateurfunkstelle nicht
entsprechend dem Satz 2 ein und halten die Stoerungen an, so
koennen nach Para. 15 Absatz 4 Satz 3 sogar Sperrzeiten, die
Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder andere
einschraenkende Auflagen hinsichtlich der Senderleistung auch
zum Schutze nicht ausreichend stoerfester Geraete im Sinne des
EMVG angeordnet werden. Zwar wird dies nur fuer solche Faelle
vorgesehen, in denen die Aufrechterhaltung des Betriebes des
gestoerten Geraetes unter Abwaegung der betroffenen
Rechtsgueter dringend geboten ist; diese unbestimmt gehaltene
Einschraenkung traegt jedoch eine erhebliche Rechtsunsicherheit
in sich.
Solche rigide einschraenkenden Auflagen moegen in besonderen
Einzelfaellen rechtfertigbar sein, wenn die Massnahmen
befristet bis zur Reparatur der stoerend beeinflussten Anlage
angeordnet werden. Die vorliegende Formulierung laesst jedoch
Anordnungen ohne Befristung gegen einen Funkamateur selbst dann
zu, wenn etwa ein "gestoertes" anderes Fernsehgeraet nicht den
Schutzanforderungen des EMVG entspricht. Die Behoerde koennte
danach in voelliger Missachtung des dem EMVG zugrunde liegenden
Rechtsprinzips eine Anordnung gegen einen Funkamateur erlassen,
weil ihr das Rechtsgut des ungestoerten Fernsehempfanges
hoeherwertiger erscheint als die Ausuebung des
Amateurfunkdienstes, obwohl diese ebenfalls als Schutzgut unter
die aktive und passive Informationsfreiheit gem. Artikel 5
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) faellt.
Eine solche Regelung fuer die Funkamateure bleibt nicht nur
hinter der geltenden Regelung des Para. 16 DV-AFuG zurueck,
deren Besitzstand es zumindest zu wahren gilt; Sie ist vor
allem in keiner Weise mit dem Sinn und Geist des EMVG
vereinbar. Die Funkamateure fordern entsprechend der
Ermaechtigung des AFuG 97 eine Stoerfallregelung, die den
Grundgedanken des EMVG entspricht.
Der RTA fordert unter Bezug auf die Grundsystematik des EMVG
fuer Para. 15 Absatz 4:
Massnahmen gegen den Betreiber einer Amateurfunkstelle koennen
nur dann ergriffen werden koennen, wenn das Geraet, bei dem die
Unvertraeglichkeiten auftreten, den Schutzanforderungen des
EMVG entspricht und ordnungsgemaess betrieben wird.
Steht eine Unvertraeglichkeit nicht im Zusammenhang mit dem
Nutzsignal der Amateurfunkstelle, findet Para. 15 Absatz 2 Satz
2 des Entwurfes (Satz 1 nach unserem Vorschlag) Anwendung.
Kommt es zu elektromagnetischen Unvertraeglichkeiten im
Zusammenhang mit der Aussendung bzw. Abstrahlung der
Nutzfrequenzen einer Amateurfunkstelle, duerfen Massnahmen
gegen den Betreiber der Amateurfunkstelle erst dann ergriffen
werden, wenn das beeinflusste Geraet ueber das normale Mass,
das das EMVG fordert, nachgebessert worden ist, sofern eine
solche Nachbesserung nach dem Stande der Technik moeglich,
wirtschaftlich zumutbar und nach Abwaegung der betroffenen
Rechtsgueter geboten ist. Hier sind insbesondere Massnahmen zur
Verbesserung der Immunitaet oder zur Verminderung (Absenkung)
der Stoerstrahlung zu nennen.
Die Forderung nach einer Nachbesserung begruendet sich wie
folgt:
Nach den harmonisierten europaeischen Normen bzw. DIN VDE-
Normen, auf die das EMVG in Para. 4 Absatz 2 Bezug nimmt, kann
man zwischen den definierten Forderungen einer einschlaegigen
technischen Norm und einer nicht definierten Forderung der
technischen Norm unterscheiden.
Diese Normen gehen von dem Prinzip aus, dass ein vernuenftiger
Kompromiss zwischen der erwuenschten Zielsetzung sowie dem dazu
notwendigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand angestrebt
wird. Dies basiert auf der Erkenntnis, dass keine noch so
aufwendige Massnahme zu garantieren vermag, dass eine
elektrische oder elektronische Einrichtung in keinem Fall
stoeren oder gestoert werden kann. In jeder Norm wird also eine
Restzahl von Stoerfaellen, sogenanntes Restrisiko, bewusst in
Kauf genommen, damit die Anwendung der Norm wirtschaftlich ver-
tretbar bleibt. Tritt eine dieser zu erwartenden Reststoerungen
auf, so kann sie ggfs. nachtraeglich am gestoerten Geraet durch
spezielle Massnahmen behoben werden (vgl. hierzu schon 1989
Prof. Dr. Dvorak, ETH Zuerich in der Zeitschrift etz, Bd. 110,
S. 796 ff.)
So lautet es fuer den Anwendungsbereich der EN 50 082-1
(Fachgrundnorm Stoerfestigkeit):
"Die Anforderungen zur Stoerfestigkeit wurden so gewaehlt,
dass bei Betriebsmitteln, die fuer eine Benutzung im
Wohnbereich, in Geschaefts- und Gewerbebereichen sowie in
Kleinbetrieben vorgesehen sind, eine angemessene Stoerfes-
tigkeit gegeben ist. In extremen Faellen, die an manchen
Einsatzorten, wenn auch nur mit sehr geringer
Wahrscheinlichkeit, auftreten koennen, werden die Anforderungen
allerdings nicht ausreichen."
Das nationale Vorwort der EN 55 020 (Stoerfestigkeit von
Rundfunkempfaengern und angeschlossenen Geraeten) sagt aus:
"Die in dieser Norm aufgefuehrten Grenzwerte sind Mindestwerte
und stellen den mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zur
Zeit erzielbaren Stand der Technik dar. In einzelnen
ortsbedingten Sonderfaellen koennen zusaetzliche Massnahmen zur
Erhoehung der Stoerfestigkeit notwendig werden."
In Bezug auf den Amateurfunkdienst heisst es in der ETS 300684:
"Die EMV-Anforderungen wurden so ausgewaehlt, dass ein
ausreichendes Mass an Vertraeglichkeit fuer Einrichtungen
sichergestellt wird, die in Wohn-, Geschaefts- und Gewer-
bebereichen, Kleinbetrieben und in der Fahrzeugumgebung
betrieben werden. Die Pruefschaerfegrade decken jedoch nicht
extreme EMV-Belastungsfaelle ab, die an jedem beliebigen
Betriebsort mit geringer Wahrscheinlichkeit auftreten koennen.
Die ETS kann EMV-Belastungsfaelle nicht abdecken, die durch die
staendige Anwesenheit einer moeglichen Stoerquelle, z. B. eine
in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene Radaranlage oder ein
in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandener Rundfunksender, die
sich wiederholende transiente Stoergroessen oder
Dauerstoergroessen erzeugt, verursacht werden. In einem solchen
Fall kann es erforderlich sein, besondere Schutzmassnahmen
entweder gegenueber der Stoerquelle oder der Stoersenke oder
gegenueber beiden anzuwenden."
Die zusaetzlichen Massnahmen oder Verbesserungsmassnahmen sind
bei allen Geraeten im Sinne des EMVG denkbar und sollten,
solange sie ohne Anforderung der speziellen Fachkenntnisse des
Herstellers ueber das Geraet durchfuehrbar sind, vom BAPT immer
angeordnet werden, bevor Massnahmen gegen den Betreiber der
Amateurfunkstelle ergriffen werden. Auch der Funkamateur hat
natuerlich die Schutzanforderungen nach dem EMVG einzuhalten
und muss zu Nachbesserungen bereit sein.
Dies steht im Einklang mit dem EMVG. Zwar sind die wesentlichen
Schutzanforderungen in der Anlage III zum EMVG erlaeutert und
gelten fuer ein normales EMV-Umfeld. Auch wird das Einhalten
der Schutzanforderungen fuer Geraete vermutet, die mit den
einschlaegigen technischen Normen uebereinstimmen. Doch kann
diese Vermutung entkraeftet werden, wenn die technischen Normen
fuer besondere Sachverhalte keine ausreichende Loesung bieten.
Auch der Wortlaut des Para. 7 Absatz 4 EMVG, in dem von
Schwierigkeiten mit der elektromagnetischen Vertraeglichkeit an
einem speziellen Ort und von besonderen Massnahmen die Rede
ist, laesst derartige Nachbesserungen ueber den ueblichen
Standard der Normen hinaus zu.
Die Erfahrung belegt, dass Stoerfaelle trotz Einhaltung der
Mindestschutzanforderungen bei allen an einem Stoerfall
Beteiligten nie gaenzlich auszuschliessen sind. Bevor dann
Massnahmen ergriffen werden, um das Betreiben eines Geraetes zu
beschraenken oder zu verhindern, sollten technische
Nacharbeiten durchgefuehrt werden, die in den Normen selbst
angesprochen werden, auf die sich das EMVG mit seiner Vermutung
bezieht. Dies erfordert schon das Gebot der
Verhaeltnismaessigkeit. Darueber hinaus schlagen wir vor, dass
Massnahmen gegen den Betreiber der Amateurfunkstelle
grundsaetzlich zu befristen sind.
Dient das durch die elektromagnetische Unvertraeglichkeit
beeinflusste Geraet oeffentlichen Zwecken, gelten nach unserem
Vorschlag weitere Besonderheiten.
Loesungsvorschlag zu Para. 15 Absatz 4:
(4) "Tritt bei einem anderen gemaess Para.Para. 3 und 4 des
Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von
Geraeten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Aug. 1995
(Bundesgesetzblatt I S. 1118) vorschriftsmaessig betriebenen
Geraet im Sinne des Para. 2 Nr. 4 EMVG im Zusammenhang mit der
Aussendung der Amateurfunkstelle eine elektromagnetische
Unvertraeglichkeit auf, so gilt:
a) Beruht die elektromagnetische Unvertraeglichkeit nicht auf
der abgestrahlten oder ausgesendeten Nutzfrequenz des
Amateurfunksenders, findet Absatz 2 Satz 1 Anwendung.
b) Steht die elektromagnetische Unvertraeglichkeit im Zu-
sammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung der Nutzfrequenz
des Amateurfunksenders, so kann die Regulierungsbehoerde dem
Betreiber der Amateurfunkstelle Auflagen hinsichtlich des
Frequenzbereiches, der Antennenausrichtung, der Senderleistung
und/oder der Sendezeiten erteilen. Die Auflagen sind zu
befristen. Ihre Berechtigung ist danach erneut zu pruefen.
Dabei wird vorausgesetzt, dass die Stoerfestigkeit des
beeinflussten Geraetes ueber das definierte Mindestmass der in
Para. 4 Absatz 2 EMVG genannten nationalen und/oder
harmonisierten internationalen Normen oder bei deren Fehlen mit
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand fuer den Betrieb in der
Naehe des Senders erhoeht ist.
c) Dient das gestoerte Geraet oeffentlichen Zwecken, so gilt
Buchstabe b) voruebergehend auch ohne die Voraussetzung des
Buchstaben b) Satz 4 bis zur Erhoehung dessen Stoerfestigkeit.
Die Auflagen sind dabei fuer die Dauer der Nachbesserung des
Geraetes zu befristen, laengstens auf 6 Monate."
Zu Para. 15 Absatz 5:
Aus dem Wort " Abschlusswiderstand" geht bereits hervor, dass
dieser so wenig wie moeglich strahlt. Diesbezueglich wird
vorgeschlagen, das Wort "nichtstrahlenden" zu streichen.
Zu Para. 15 Absatz 7:
Von vielen Funkamateuren wird bedauert, dass es ueber Para. 5
Absatz 5 AFuG 1997 und Para. 15 Absatz 7 des Entwurfes hinaus
keine Beschraenkung des Inhalts von Amateurfunksendungen in der
Verordnung gibt. Hier werden insbesondere die politisch und
religioes gefaehrdenden Aeusserungen (z. B. im Sinne der
Werbung fuer eine verbotene Partei oder Sekte) angesprochen.
Dadurch gibt es auch keine Handhabe, gegen Stoerer vorzugehen.
Auch duerfen von einer Funkstelle keine unmodulierten oder
andere stoerende Signale ausgesendet werden, die den bestim-
mungsgemaessen Betrieb anderer Funkstellen beeintraechtigen.
Unser Vorschlag zu Para. 14 Absatz 6 bezieht sich speziell auf
fernbediente und automatisch arbeitende sowie sonstige
spezielle Amateurfunkstellen und soll vor allem dem Betreiber
und Verantwortlichen einer Funkstelle nach Para. 14 Absatz 4
eine Moeglichkeit geben, gegen Stoerer vorzugehen.
Ein Missbrauch muss aber allgemein bei allen Amateurfunkstellen
verhindert werden. Wir schlagen daher vor, dem Para. 15 Absatz
7 folgende allgemeine Vorschrift zur Missbrauchsverhinderung
als Absatz 8 anzufuegen:
(8) "Eine missbraeuchliche Benutzung von Amateurfunkstellen ist
nicht zulaessig. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn
unmodulierte oder andere stoerende Signale ausgesendet werden,
um den bestimmungsgemaessen Betrieb anderer Funkstellen zu
unterbinden oder zu beintraechtigen. Ein Missbrauch liegt auch
vor bei der Verwendung anstoessiger oder beleidigender
Aeusserungen oder bei Aeusserungen zur Beeinflussung anderer in
politischer oder religioeser Hinsicht."
Neue Fassung:
Para. 15
Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und
Anforderungen zum Betrieb
(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.
(2) Die unerwuenschten Aussendungen sind auf das ge-
ringstmoegliche Mass zu beschraenken. Als Richtwerte gelten die
in den Amtsblaettern veroeffentlichten nationalen und
harmonisierten internationalen Normen. Die Sendeanlage einer
Amateurfunkstelle muss so gebaut sein, dass eine Reduzierung
der abgestrahlten Leistung jederzeit moeglich ist.
(3) Auf Anforderung der Regulierungsbehoerde hat der
Funkamateur technische Unterlagen ueber seine Sendeanlage sowie
eine Skizze ueber die oertliche Anordnung der ortsfesten
Antennenanlage anzufertigen und bereitzuhalten.
(4) Tritt bei einem anderen gemaess Para.Para. 3 und 4 des
Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von
Geraeten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Aug. 1995
(Bundesgesetzblatt I S. 1118) vorschriftsmaessig betriebenen
Geraet im Sinne des Para. 2 Nr. 4 EMVG im Zusammenhang mit der
Aussendung der Amateurfunkstelle eine elektromagnetische
Unvertraeglichkeit auf, so gilt:
a) Beruht die elektromagnetische Unvertraeglichkeit nicht auf
der abgestrahlten oder ausgesendeten Nutzfrequenz des
Amateurfunksenders, findet Absatz 2 Satz 1 Anwendung.
b) Steht die elektromagnetische Unvertraeglichkeit im Zu-
sammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung der Nutzfrequenz
des Amateurfunksenders, so kann die Regulierungsbehoerde dem
Betreiber der Amateurfunkstelle Auflagen hinsichtlich des
Frequenzbereiches, der Antennenausrichtung, der Senderleistung
und/oder der Sendezeiten erteilen. Die Auflagen sind zu
befristen. Ihre Berechtigung ist danach erneut zu pruefen.
Dabei wird vorausgesetzt, dass die Stoerfestigkeit des
beeinflussten Geraetes ueber das definierte Mindestmass der in
Para. 4 Absatz 2 EMVG genannten nationalen und/oder
harmonisierten internationalen Normen oder bei deren Fehlen mit
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand fuer den Betrieb in der
Naehe des Senders erhoeht ist.
c) Dient das gestoerte Geraet oeffentlichen Zwecken, so gilt
Buchstabe b) voruebergehend auch ohne die Voraussetzung des
Buchstaben b) Satz 4 bis zur Erhoehung dessen Stoerfestigkeit.
Die Auflagen sind dabei fuer die Dauer der Nachbesserung des
Geraetes zu befristen, laengstens auf 6 Monate.
(5) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Ama-
teurfunkstellen sind an einem Abschlusswiderstand durch-
zufuehren.
(6) Der Gebrauch der internationalen Not-, Dringlichkeits- und
Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes sowie das
Aussenden irrefuehrender Signale sind nicht zulaessig. Uebungen
fuer die Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in Not- und
Katastrophenfaellen beduerfen der Zustimmung der
Regulierungsbehoerde.
(7) Verschluesselter Amateurfunkverkehr ist nicht zulaessig.
Die Benutzung von der Allgemeinheit zugaenglichen Codes gilt
nicht als Verschluesselung.
(8) Eine missbraeuchliche Benutzung von Amateurfunkstellen ist
nicht zulaessig. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn
unmodulierte oder andere stoerende Signale ausgesendet werden,
um den bestimmungsgemaessen Betrieb anderer Funkstellen zu
unterbinden oder zu beintraechtigen. Ein Missbrauch liegt auch
vor bei der Verwendung anstoessiger oder beleidigender
Aeusserungen oder bei Aeusserungen zur Beeinflussung anderer in
politischer oder religioeser Hinsicht.
zu Para. 17
Aufzeichnungen der Sendetaetigkeit
Stellungnahme des RTA:
Es wird vorgeschlagen, Para. 17 Ziffer 3 um das Wort "Frequenz"
zu ergaenzen und eine Ziffer 5 mit dem Inhalt
"Antennenrichtung, Witterungsverhaeltnisse" hinzuzufuegen. Die
Antennenrichtung ist entscheidend fuer die Ab-
strahleigenschaften der Antenne. Auch durch die Witte-
rungsverhaeltnisse werden die Abstrahleigenschaften be-
einflusst.
Neue Fassung:
Para. 17
Aufzeichnungen der Sendetaetigkeit
Die Regulierungsbehoerde kann zur Untersuchung elektroma-
gnetischer Unvertraeglichkeiten oder zur Klaerung fre-
quenztechnischer Fragen verlangen, dass Angaben ueber den
Betrieb der Amateurfunkstelle von dem Funkamateur schriftlich
festgehalten und der Regulierungsbehoerde vorgelegt werden. Art
und Umfang der Angaben bestimmt die Regulierungsbehoerde. Dabei
koennen insbesondere folgende Angaben verlangt werden:
1. Beginn und Ende der Funkverbindung
2. benutzter Frequenzbereich
3. Frequenz, Sendeart und Sendeleistung
4. Standort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der
Amateurfunkstellen, mit denen eine Funkverbindung bestand
5. Antennenrichtung, Witterungsverhaeltnisse
Para. 18
Rufzeichenliste
Stellungnahme des RTA:
Der Standort der ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle stimmt
nicht notwendigerweise mit der Anschrift des Rufzeicheninhabers
ueberein, vergleiche hierzu auch Para. 10 Absatz 3 des
Entwurfes. Eine Amateurfunkstelle besitzt auch nicht wie eine
natuerliche Person eine zustellfaehige Anschrift (Para. 18
Absatz 2 Ziffer 3). Wir schlagen daher vor, in Ziffer 2 das
Wort "Anschrift" einzufuegen und Ziffer 3 zu streichen.
Neue Fassung:
Para. 18
Rufzeichenliste
(1) Die Regulierungsbehoerde erstellt jaehrlich ein Verzeichnis
der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber
(Rufzeichenliste).
(2) Die Rufzeichenliste enthaelt folgende Angaben:
zugeteiltes Rufzeichen und Zeugnisklasse,
Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst,
(3) Die Rufzeichenliste wird Interessenten gegen Zahlung einer
Gebuehr ueberlassen.
zu Para. 20
Uebergangsregelung
Stellungnahme des RTA:
Zu Para. 20 Absatz 1 und 2:
Die Uebergangsvorschrift fuer Genehmigungsinhaber der Klasse A,
die ihre Genehmigung ab dem 01.06.1980 erhalten haben, wird als
nicht ausreichende Besitzstandsregelung angesehen und von uns
abgelehnt. Ab dem 1. Juni 1980 erteilte
Amateurfunkgenehmigungen der Klasse A sollten nach Ansicht des
RTA der neuen Zeugnisklasse 1 entsprechen, weil die Prueflinge
ebenso praktische Fertigkeiten im Hoeren und Geben von
Morsezeichen nachweisen muessen wie diejenigen, die die
Pruefung der Klasse B ablegen. Laut CEPT-Empfehlung T/R 61-02,
deren Anwendung mit dem Amtsblatt des BMPT 1/1995 verfuegt
wurde, ist Kriterium fuer die Unterscheidung der
Genehmigungsstufen nach ihrem Pruefungsinhalt nur die Abgabe
und Hoeraufnahme von Morsezeichen. Diese Pruefung aber hat der
Inhaber der deutschen Amateurfunkgenehmigung der Klasse A
bestanden. Zwar wird im Anhang 2 der CEPT-Empfehlung dann die
Genehmigung der niedrigeren CEPT-Stufe B zugeordnet: hier
widerspricht aber die Tabelle den Ausfuehrungen, insbesondere,
wie oben dargestellt, dem Anhang 1.
Darueber hinaus widerspricht die Zuordnung der nationalen
Genehmigungsklasse A zur neuen Zeugnisklasse 2 auch Art. 32
Para. 3 Absatz 1 der Vollzugsordnung fuer den Funkdienst als
Anhang des Internationalen Fernmeldevertrages. Darin sind die
Telegraphiekenntnisse Unterscheidungskriterium fuer die
Benutzung von Frequenzen oberhalb 30 MHz. Da Inhaber der
Genehmigungsklasse A diese Kenntnisse besitzen und eine andere
Differenzierung fuer den Amateurfunkdienst in der VO-Funk nicht
getroffen wird, muss eine Uebergangsregelung geschaffen werden,
wonach auch die Genehmigungen der Klasse A, die nach dem
01.06.1980 erteilt wurden, der Zeugnisklasse 1 entsprechen.
Die gesamte Uebergangsregelung in Absatz 1 und 2 ist auch
deshalb nicht verstaendlich, da nach Para. 20 Absatz 1 der 3.
Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Durchfuehrung des
Gesetzes ueber den Amateurfunk vom 15.04.1985 bereits
Uebergangsregelungen fuer Genehmigungen der Klasse A, die vor
dem 01.06.1980 erteilt worden sind, geschaffen wurden. Sie
gelten danach als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse B. Somit
ist der Halbsatz "...und bis zum 31. Mai 1980 erteilte
Amateurfunkgenehmigungen..." in Para. 20 Absatz 1 des AFuV-
Entwurfes lediglich Klarstellung.
Loesungsvorschlag:
Alle Genehmigungen der Klasse A werden der Klasse 1 zugeordnet.
Analog dazu ist die Anlage 4 entsprechend unserer Stellungnahme
zu aendern.
Zu Para. 20 Absatz 3:
Der in Para. 20 Absatz 3 AFuV-Entwurf zitierte Para. 7 Absatz 3
Satz 3 des AFuG 1997 sagt aus, dass der Funkamateur der
Regulierungsbehoerde vor Betriebsaufnahme die
Berechnungsunterlagen und die ergaenzenden Messprotokolle fuer
die unguenstigste Antennenkonfiguration seiner Ama-
teurfunkstelle vorzulegen hat.
Diese Vorlagepflicht soll die Einhaltung der Anforderungen an
die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern
(elektromagnetische Umweltvertraeglichkeit) gewaehrleisten. Sie
gilt bereits fuer Amateurfunkstellen, die erstmals nach
Inkrafttreten des AFuG 1997 betrieben worden sind, seit dem
28.06.1997. Nach der Uebergangsregelung in Para. 20 Absatz 3
des AFuV-Entwurfes soll die Vorlagepflicht mit einer
Uebergangsfrist bis zum 21.01.2000 auch fuer solche
Amateurfunkstellen gelten, die vor dem Inkrafttreten des
Amateurfunkgesetzes bereits betrieben wurden. Die Frist fuer
die Vorlagepflicht der Messprotokolle und Berechnungsunterlagen
wird entsprechend einer Uebergangsvorschrift der 26. BImSchV
(Verordnung ueber elektromagnetische Felder) entnommen.
Der AFuV-Entwurf regelt an keiner Stelle das genaue Verfahren
zu Para. 7 Absatz 3 Satz 3 des AFuG 1997. Die Funkamateure sind
nach wie vor im unklaren darueber, wie die
Berechnungsunterlagen und Messprotokolle auszusehen haben, was
die unguenstigste Antennenkonfiguration ist und ob die
Messprotokolle, wenn sie denn ergaenzend sind, auch
nachtraeglich eingereicht werden koennen.
Der RTA haelt es fuer erforderlich, dass das Verfahren nach
Para. 7 Absatz 3 Satz 3 AFuG 97 geregelt wird, da Funkamateure
ihrer Verpflichtung nach dem Amateurfunkgesetz sonst nicht
nachkommen koennen, insbesondere diejenigen, fuer die die
Uebergangsfrist nach Para. 20 Absatz 3 des Entwurfes bis zum
Jahr 2000 nicht gilt. Da nun diese Regelung erst geschaffen
werden muss, sind wir ausserdem der Ansicht, dass die
Uebergangsfrist in Para. 20 Absatz 3 auch den Funkamateuren
zugestanden werden muss, die ihre Amateurfunkstelle nach
Inkrafttreten des AFuG und vor Inkrafttreten der AFuV in
Betrieb genommen haben.
Zusaetzlich zu dieser unvollstaendigen Regelung in der AFuV
gibt es weitere Widersprueche. Es besteht eine Diskrepanz
zwischen Para. 7 Absatz 3 AFuG 1997 und Vorschriften der
Telekommmunikationszulasssungsverordnung vom 20.08.1997.
Diesbezueglich wird auf den Anhang dieser Stellungnahme
verwiesen.
Darueber hinaus ruft die Formulierung im Para. 20 Absatz 3 des
Entwurfes: "...gilt ...entsprechend Para. 10 Absatz 2 ... der
26. BImSchV...mit einer Uebergangsfrist, laengstens bis zum 21.
Januar 2000" Missverstaendnisse hervor. Zum einen sollte damit
wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass der zitierte Para. 7
Absatz 3 Satz 3 laengstens bis zum 21.01.2000 eben gerade noch
keine Anwendung findet. Zum anderen ist das Datum 21.01.2000
nicht erklaerlich. Wenn die Uebergangsfrist entsprechend dem
Para. 10 Absatz 2 der 26. BImSchV entnommen wird ( = 3 Jahre)
kann Ende der Frist nicht der 21.01.2000 sein.
Neue Fassung:
Para. 20
Uebergangsregelung
(1) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse B und A
entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 im Sinne dieser
Verordnung.
(2) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse C entsprechen
dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im Sinne dieser Verordnung.
Fuer den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 gilt
Para. 8 Abs. 3.
(3) Auf Amateurfunkstellen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung betrieben wurden, wird Para. 7 Abs. 3 Satz 3 des
Amateurfunkgesetzes entsprechend Para. 10 Abs. 2 der Verordnung
ueber elektromagnetische Felder - 26. BImSchV vom 16. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1966) erst nach Ablauf von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet.
zu Para. 21
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Stellungnahme des RTA:
Die DV-AFuG ist zuletzt durch die Frequenznutzungsbei-
tragsverordnung geaendert worden. Diese hat mit ihrem Para. 10
den Para. 19 Absatz 1 Buchstabe a) der DV-AFuG aufgehoben. Dies
koennte durch die Hinzufuegung
"Frequenznutzungsbeitragsverordnung" klargestellt werden.
Statt der Worte "in Verbindung mit" sollte es "sowie" heissen,
da die Anlage 1 der DV-AFuG ihren Bezug in Para. 6 der DV-AFuG
hat und nicht in Para. 12.
Die Anlage 1 sollte auch nicht insgesamt, sondern nur bis zum
Punkt 2.2.1 in Kraft bleiben, da bis zu diesem Punkt alle
notwendigen Nutzungsbedingungen fuer den Amateurfunkdienst
geregelt sind. Ab Punkt 2.2.2 sind in der Anlage 1 nur noch
Parameter geregelt, die nicht mehr dem heutigen Stand der
Technik und der Praxis des Amateurfunkdienstes entsprechen.
Neue Fassung:
Para. 21
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchfuehrung des
Gesetzes ueber den Amateurfunk vom 13. Maerz 1967 (BGBl. I S.
284), zuletzt geaendert durch Para. 10 der
Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November 1996 (BGBl.
I S. 1790) mit Ausnahme der Anlage 1 Punkt 1 bis 2.2.1 sowie
Para. 12 Abs. 3 und 4 ausser Kraft.
zu Anlage 1
Stellungnahme des RTA:
Der einleitende Absatz der ersten Anlage sollte neu gefasst
werden. Zunaechst sollte festgelegt werden, dass nur die
Amateurfunkzeugnisse der Klassen 1 und 2 den Anforderungen der
harmonisierten Standards der CEPT entsprechen. Sodann muesste
die Unterscheidung nach grundlegenden und weiterfuehrenden
Kenntnissen beruecksichtigt werden, die fuer die abgestuften
und aufeinander aufbauenden Klassen 3, 2 und 1 erforderlich
sind.
Zu A (Pruefungsinhalte) Punkt 1 wird vorgeschlagen, das
Pruefungsfach "Technische Kenntnisse" um den Punkt "Analoge und
digitale Modulationsverfahren" zu erweitern. Beim Pruefungsfach
"Betriebliche Kenntnisse" (Punkt 2) wird vorgeschlagen, dieses
um die Punkte "Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in digitalen
Betriebsarten" und "Betrieb mit fernbedienten und automatisch
arbeitenden Amateurfunkstellen" zu erweitern.
Den Ergaenzungsvorschlag "Fuehren eines Stationstagebuches"
halten wir deshalb fuer erforderlich, da nach Para. 17 des
Entwurfes die Regulierungsbehoerde von einem Funkamateur in
bestimmten Faellen schriftliche Angaben ueber den Betrieb der
Amateurfunkstelle verlangen kann. Die in Para. 17 Ziffer 1 - 4
dargestellten Angaben schriftlich festhalten zu koennen,
gehoert dann auch zu den Pruefungsinhalten und Lernzielen.
Beim Pruefungsfach "Kenntnisse von Vorschriften" (Punkt 3)
sollten die nationalen Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen
explizit aufgefuehrt werden. Ausbilder und Pruefer muessen
bereits anhand der Verordnung erkennen koennen, welche
nationalen Gesetze und Vorschriften den Amateurfunkdienst
betreffen und daher zu erlernen und pruefen sind.
Zu B (Pruefungsanforderungen), Punkt 1 (Schriftliche Pruefung)
wird vorgeschlagen, fuer die Teilpruefungen "Betriebliche
Kenntnisse" und "Kenntnisse von Vorschriften" ebenfalls 75 von
100 zu erreichenden Punktzahlen anzusetzen.
Wegen der Einfuehrung der Amateurfunkzeugnisklasse 3 werden die
Anforderungen fuer die Klasse 3 sowie fuer die Klassen 1 und 2
gesondert aufgefuehrt. Punkt 1 sollte zudem um einen Punkt
ergaenzt werden, der lautet: "Anforderungen fuer die
schriftliche Pruefung werden in einem Fragen- und
Anwortenkatalog festgeschrieben."
Ein weiterer Vorschlag ist, den Pruefungsinhalt fuer das
Pruefungsfach Hoeren und Geben von Morsezeichen zu aendern.
Dementsprechend wird zu B (Pruefungsanforderungen) Punkt 2
empfohlen, zur Anpassung der Pruefungsanforderungen an die CW-
(Morse)-Praxis im Amateurfunk bei der Hoeraufnahme von
Morsezeichen nur noch auf den Amateurfunkbetrieb abzustellen.
In der gaengigen Amateurfunkpraxis kommt es weniger auf das
eindeutige Niederschreiben der Zeichen der Gegenstation als
vielmehr auf das Verstaendnis deren Inhalts an.
Auf das Abpruefen von Ziffern und Klartext nach der alten
Pruefungspraxis kann verzichtet werden, wenn Ziffern und
Klartext sinnvoll in einen QSO-Text (Bezeichnung fuer im
Amateurfunk zu uebermittelnder Text) eingebaut werden.
Die Forderung nach Niederschrift in (fuer andere) gut lesbarer
Handschrift soll entfallen, stattdessen soll der Pruefling
anhand von Fragen zum QSO (= Bezeichnung fuer
Amateurfunkverbindung) nachweisen, dass er den Inhalt in den
wichtigen Punkten richtig aufgenommen hat.
Bei der Abgabe von Morsezeichen wird empfohlen, zur Ver-
einfachung des Pruefungsablaufs die Abgabe von Morsezeichen
verkuerzt unter Beachtung der Morsequalitaet nach Rhythmus und
Klangbild vorzunehmen oder ganz auf diesen Pruefungsteil zu
verzichten. Die in den USA und Kanada gewonnenen positiven
Erkenntnisse, lediglich die Hoeraufnahme zu pruefen, sollten
Anlass zu gleicher Handhabung sein.
Anlage 1 (Neue Fassung): siehe in PR ANL1.TXT
zu Anlage 2
Stellungnahme des RTA:
In Punkt 2 (Schriftliche Pruefungsteile) sollte auch geregelt
werden, in welcher Form die schriftliche Pruefung kuenftig
abgehalten wird.
Bei der Angabe der Hilfsmittel (Schreibgeraet/Taschenrechner
ohne Textspeicher) wird vorgeschlagen, auch eine Formelsammlung
zuzulassen, da im Vordergrund nicht das Erlernen von Formeln,
sondern deren richtige Anwendung steht. Zudem kommen z. B. im
Hinblick auf die neue EMVU-Problematik mehr und bislang
weitgehend unbekannte Formeln fuer die Funkamateure hinzu.
Anlage 2 (Neue Fassung): siehe in PR ANL2.TXT
zu Anlage 3
Stellungnahme des RTA:
Zu Ziffer 1:
Zu den Kosten heisst es in der Begruendung des AFuV-Entwurfes
auf S. 3:
"Die Amateurfunkverordnung regelt ausschliesslich einen Bereich
privater Funknutzer und soll durch die Zuteilung von Rufzeichen
an Funkamateure und angehobene Pruefungsgebuehren
kostendeckende Gebuehren erbringen, die auch die
Prueferentschaedigung fuer Pruefungen im Nebenamt
beruecksichtigen. Die Hoehe der Prueferentschaedigungssaetze
orientiert sich an der Hoehe der Saetze fuer nebenamtliche
Pruefungen im Seefunk, naemlich fuer Amateurfunkzeugnisse der
Klasse 1 sind 30,- DM, der Klasse 2 sind 24,- DM und fuer
Wiederholungs- und Zusatzpruefungen sind 15,- DM vorgesehen,
die ein Pruefer je Pruefling bei der Abnahme der fachlichen
Pruefung fuer Funkamateure erhaelt."
Der RTA schaetzt die Abhaengigkeit zwischen der Zusammensetzung
der Pruefungsausschuesse und der hohen Pruefungsgebuehren wie
folgt ein:
Angesichts der auch bisher bewaehrten Praxis, dass ein
Funkamateur einem Pruefungsausschuss angehoert sowie der
Sachkenntnis der Funkamateure, waere es auch moeglich, die
fachliche Pruefung fuer Funkamateure ausschliesslich von einem
Gremium abnehmen zu lassen, das aus ehrenamtlich taetigen
Funkamateuren besteht. Die exorbitant hohen Gebuehren koennten
dann gesenkt werden, da Prueferentschaedigungen entfielen.
Mangels gesetzlicher Ermaechtigung, die hoheitliche Aufgabe der
Abnahme von Pruefungen fuer staatliche Genehmigungen auf
ausschliesslich Private zu uebertragen, soll nach unserem
Vorschlag ein erfahrener Funkamateur, der seinen Aufwand selbst
traegt, als Mitpruefer neben dem Vorsitzenden den
Pruefungsausschuss bilden. So koennten die Gebuehren fuer die
Abnahme der Pruefung zumindest reduziert werden.
Sind die erhoehten Gebuehren fuer die Pruefung und Zeug-
niserteilung noch vom Normalbuerger zu tragen, verhindern sie
aber insbesondere den Kindern und Jugendlichen den Einstieg in
den Amateurfunkdienst. Dies laeuft unserem Ansinnen, Nachwuchs
fuer den Amateurfunk zu gewinnen, entgegen. Gerade weil ein
Mindestalter fuer den Zugang zum Amateurfunk nicht mehr
gefordert wird, widersprechen die hohen Gebuehren, die damit
auch Kinder und Jugendliche zu tragen haetten, den
Zielsetzungen unseres neuen Amateurfunkgesetzes. Daran aendert
auch die Einfuehrung des Ausbildungsfunkbetriebes nichts, da
dieser nur Vorstufe der eigentlichen Pruefung fuer Funkamateure
und Zulassung zum Amateurfunkdienst ist und damit den Prueflin-
gen die Pruefungsgebuehren nicht erlassen werden. Auch aufgrund
der Hoehe der Gebuehren fordern wir daher eine
Einsteigeramateurfunkzeugnisklasse mit erheblich abgesenkten
Gebuehren.
Zu Ziffer 2-6:
Im uebrigen kann der RTA auch die Hoehe der Gebuehren unter
Ziffer 2 bis 6 nicht nachvollziehen. Insgesamt zeigt sich bei
der Gebuehrenfestsetzung eine erhebliche Diskrepanz zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und anderen
Hochtechnologielaendern, wie beispielsweise den USA, in denen
fuer die Ausstellung des Amateurfunkzeugnisses und der
Rufzeichenerteilung einmalig fuenf Dollar erhoben werden und
dann keine Gebuehren mehr anfallen. Wir fragen uns, inwieweit
die Erhoehung der Gebuehren fuer die Funkamateure noch mit dem
abgabenrechtlichen Prinzip vereinbar ist, dass Gebuehren nur
zur Kostendeckung erhoben werden duerfen. Auch muss die soziale
und volkswirtschaftliche Bedeutung des Amateurfunkdienstes in
die Gebuehrenpolitik Eingang finden.
Wir gehen davon aus, dass die Gebuehr in Hoehe von 120,00 DM
fuer die Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens bei
Klubstationen entfaellt, an denen wie bislang Ausbildung
stattfindet. Hier sprechen wir besonders die Schulstationen an.
In der BRD gibt es etwa 350 aktive Schulstationen. Angesichts
der immer knapper werdenden Finanzmittel der Schulen und
Schultraeger sehen wir die Gefahr, dass bei zusaetzlicher
Gebuehrenerhebung fuer ein Ausbildungsrufzeichen die bewaehrte
und begruessenswerte Ausbildung an diesen Schulstationen zum
Erliegen kommt, da den Schulen eine finanzielle Unterstuetzung
des Amateurfunks nicht mehr tragbar erscheinen wird.
Die Formulierung, sofern ein Verstoss gegen Rechtsvorschriften
vorliegt in Ziffer 4, ist unklar. Eine Anordnung der
Einschraenkung des Betriebes oder der Ausserbetriebnahme einer
Amateurfunkstelle ist aufgrund des AFuG 1997 in Para. 11 Absatz
1 nur moeglich bei Verstoessen gegen das AFuG 1997 selbst oder
gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften
(also die AFuV). Der Halbsatz sollte daher lauten: ..."sofern
ein Verstoss gegen Rechtsvorschriften des AFuG oder der AFuV
vorliegt." Ansonsten erweckt der Halbsatz den Eindruck, dass
Gebuehren fuer eine Einschraenkung des Betriebes oder eine Au-
sserbetriebnahme bei jeglichem Verstoss gegen eine
Rechtsvorschrift, auch anderer Gesetze, nach der AFuV erhoben
werden.
Anlage 3 (Neue Fassung): siehe in PR ANL3.TXT
zu Anlage 4
Stellungnahme des RTA:
Der RTA geht davon aus, dass der Rufzeichenblock DM0A bis
DM9ZZZ vorerst nicht vergeben wird. Weiterhin gehen wir davon
aus, dass die Zuteilung von Rufzeichen nach Zeugnisklassen
beibehalten wird.
Entsprechend unseres Vorschlages zur Zuordnung der Geneh-
migungsklasse A zur neuen Zeugnisklasse 1 (Para. 20 Absatz 1)
ergibt sich, dass die Rufzeichenreihe DF0A - DL0ZZZ fuer die
Klubstationen, Relaisfunkstellen und Funkbaken nicht fuer die
Amateurfunkzeugnisklasse 2 vergeben werden darf.
Anlage 4 (Neue Fassung): siehe in PR ANL4.TXT
Anhang
Widersprueche der Vorschriften des AFuG 97 und der Tele-
kommunikationszulassungsverordnung zum Verfahren des Nachweises
der Einhaltung von Schutzabstaenden
Nach den bisherigen Verlautbarungen und Auskuenften sowohl des
BAPT als auch des BMPT soll das sonst fuer alle ortsfesten
Sendefunkanlagen vorgeschriebene Standortbe-
scheinigungsverfahren, das seit Erlass der Amtsblattverfuegung
95/1992 gilt, fuer Funkamateure nicht erforderlich sein. Diese
amateurfunkspezifische Besonderheit ist damit begruendet
worden, dass Funkamateure selbst in der Lage sind, ihrer
Umweltverantwortung nachzukommen. Aufgrund ihrer Ausbildung und
der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure seien sie Personen,
die sich theoretisch eine Selbstbescheinigung ueber die
Einhaltung der Schutzabstaende ausstellen koennten. In der
Pruefung, die vor dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses zu
bestehen ist, ist Pruefungsinhalt auch die Kenntnis ueber die
elektromagnetische Vertraeglichkeit und deren Anwendung,
Personen- und Sachschutz (vgl. Anlage 1 des AFuV-Entwurfes A
1.11).
Nach der Begruendung der Bundesregierung zum Entwurf des AFuG
1997 ist diese Abweichung vom Verfahren bei anderen ortsfesten
Sendefunkanlagen auch aufgrund der bestehenden, erforderlichen
und gewuenschten Aenderungshaeufigkeit der Konfigurationen von
Amateurfunkstellen gerechtfertigt (vgl. Bundestagsdrucksache
13/6439 S. 11).
Auch der AFuV-Entwurf geht nicht davon aus, dass Funkamateure
eine kostenpflichtige Standortbescheinigung der Re-
gulierungsbehoerde benoetigen. Im Gegenteil: In Para. 16 des
Entwurfes ist dies lediglich fuer den speziellen Fall geregelt,
dass der Funkamateur fuer besondere experimentelle und
technisch-wissenschaftliche Studien mit seiner
Amateurfunkstelle eine Ausnahme von den Nutzungsbestimmungen
des Frequenznutzungsplanes beantragt. Hier kann die Abweichung
von der Regulierungsbehoerde unter der Bedingung gestattet
werden, dass dem Funkamateur eine Standortbescheinigung zum
Schutze von Personen in elektromagnetischen Feldern ausgestellt
wird.
Dass eine Standortbescheinigung zwar keine Pflicht ist, wohl
aber auf Antrag ausgestellt werden kann, bestaetigt Para. 7
Absatz 3 Satz 4 des AFuG 1997. Dieser lautet: "Die
Regulierungsbehoerde stellt auf Antrag eine Stand-
ortbescheinigung aus." Der Wortlaut "auf Antrag" laesst es
sowohl zu, dass der Funkamateur von sich aus (z. B. im Falle
eines privaten Rechtsstreits mit Nachbarn) um die Ausstellung
einer Standortbescheinigung bitten kann als auch, dass
beispielsweise die Baugenehmigungsbehoerde fuer die
Durchfuehrung eines Baugenehmigungsverfahrens die Beibringung
einer Standortbescheinigung durch die Regulierungsbehoerde
verlangen kann.
Die Funkamateure sind verunsichert. Zum einen weil das
Verfahren zum Einhalten der Anforderungen ueber die elek-
tromagnetische Umweltvertraeglichkeit nicht naeher bestimmt ist
(s. o.). Zum anderen durch die Regelungen der am 01.09.1997 in
Kraft getretenen Telekommunikationszulassungsverordnung vom
20.08.1997 (Verordnung ueber die Konformitaetsbewertung, die
Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das
Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein
oeffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von
Telekommunikationseinrichtungen).
Diese Verordnung ist u. a. aufgrund des Para. 59 Absatz 4 und
61 des Telekommunikationsgesetzes erlassen worden. Nach ihrem
Anwendungsbereich regelt sie u. a. die Voraussetzungen fuer das
Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht
zur Anschaltung an ein oeffentliches Telekommunikationsnetz
bestimmt sind sowie von Telekommunikationseinrichtungen. Unter
diese Funkanlagen fallen grundsaetzlich auch
Amateurfunksendestellen. In Para. 2 Ziffer 5 der
Telekommunikationszulassungsverordnung werden
Amateurfunkgeraete definiert als Geraete fuer den Betrieb einer
Amateurfunkstelle im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom
23.06.1997.
Para. 6 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung lauten:
Absatz 1:
"Ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer aequivalenten isotropen
Strahlungsleistung (EIRP) von zehn oder mehr als zehn Watt
muessen die grundlegenden Anforderungen zur Sicherheit von
Personen und zur effizienten Nutzung des Frequenzspektrums nach
Para. 59 Absatz 2 Nr. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes,
insbesondere soweit sie den Standort der Sendeanlage betreffen,
einhalten. Satz 1 gilt auch fuer Funkamateure."
Absatz 2:
"Eine Sendefunkanlage nach Absatz 1 darf erst betrieben werden,
wenn die Regulierungsbehoerde die Einhaltung der Grenzwerte,
die aus den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 resultieren,
bescheinigt hat (Standortbescheinigung). Die in der
Standortbescheinigung genannten Grenzwerte sind waehrend des
Betriebs der Sendeanlage jederzeit einzuhalten."
In Para. 6 Absatz 3 der Verordnung wird geregelt, dass die
technischen Vorschriften, die die grundlegenden Anforderungen
nach Absatz 1 sicherstellen, im Amtsblatt des BMPT bekannt
gemacht werden. Nach Absatz 3 sollen die technischen
Vorschriften sowohl Vorgaben oder Verfahren zur Ermittlung
eines einzuhaltenden Abstandes mit dem Ziel sicherstellen, dass
die Sicherheit von Personen vor schaedigenden Wirkungen von
elektromagnetischen Feldern gewaehrleistet ist als auch die
Beeinflussung von Herzschrittmachern verhindern.
Dass eine Sendefunkanlage eines Funkamateurs die Perso-
nenschutzanforderungen einhalten muss, ist selbstverstaendlich
und soll durch die Vorlagepflicht von Messprotokollen und
Berechnungsunterlagen gewaehrleistet werden. Dass Para. 6
Absatz 1 Satz 1 der Telekommunikationszulassungsverordnung auch
fuer Funkamateure gilt, besagt auch das AFuG 1997 in Para. 7
Absatz 3 Satz 1. Darin heisst es: "Fuer den Funkamateur gilt
Para. 59 Absatz 2 Nr. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes
entsprechend."
Durch die Verknuepfung des Para. 6 Absatz 2 mit Absatz 1 der
Telekommunikations- zulassungsverordnung (beachte die
Formulierung "nach Absatz 1") entsteht jedoch auch fuer
Funkamateure die Pflicht, fuer ihre Sendefunkanlagen eine
Standortbescheinigung bei der Regulierungsbehoerde zu be-
antragen, denn Absatz 2 verweist auf den ganzen Absatz 1, in
dem es heisst: "Satz 1 gilt auch fuer Funkamateure".
Wir gehen davon aus, dass diese Folge vom Verordnungsgeber
uebersehen wurde und nicht gewollt ist, denn sie widerspricht
allen bisherigen- auch kuerzlich erfolgten- Aussagen sowohl des
BMPT als auch des BAPT.
Diese Bestimmung in der Verordnung steht im Widerspruch zu
Para. 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 AFuG 1997 (vgl. Interpretation
oben). Wir sehen das Amateurfunkgesetz als hoeherrangig an und
gehen deshalb bereits aus diesem Grunde davon aus, dass Para. 6
Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 fuer Funkamateure nicht zutreffen
kann. Die Telekommunikationszulassungsverordnung ist am
01.09.1997 in Kraft getreten, das Amateurfunkgesetz am
28.06.1997. Spaeter erlassenes Verordnungsrecht kann frueher
erlassenes foermliches Gesetzesrecht nicht brechen.
Para. 7 Absatz 3 Satz 2 AFuG 1997 sagt: "Rechtsverordnungen
nach Para. 59 Absatz 4 und Para. 61 des
Telekommunikationsgesetz koennen durch Rechtsverordnung des
Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation fuer den
Funkamateur fuer anwendbar erkaert werden."
Dies ist nicht geschehen, weil offensichtlich nicht beab-
sichtigt, sieht man von der Telekommunikationszulassungs-
verordnung aufgrund Para. 59 Absatz 4 und Para. 61 des TKG
selbst ab. An keiner Stelle des AFuV-Entwurfes findet sich ein
Hinweis darauf, dass die Telekommunikationszulassungsverordnung
fuer Funkamateure fuer anwendbar erklaert wird.
Diese Diskrepanz der Vorschriften im AFuG 1997 und der
Telekommunikationszulassungsverordnung muss daher im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens fuer die AFuV geklaert werden. Wir
fordern, dass der Widerspruch zwischen der
Telekommunikationszulassungsverordnung und dem Amateur-
funkgesetz durch eine entsprechende Abaenderung der Verordnung
beseitigt wird.
18. November 1997
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