OpenBCM V1.07b12 (Linux)

Packet Radio Mailbox

DB0FHN

[JN59NK Nuernberg]

 Login: GUEST





  
DL7AVM > DIVERSE  11.12.00 20:45l 273 Lines 14638 Bytes #999 (40) @ DL
BID : G4NLQN_DB0GR
Read: GUEST
Subj: Entwurf der RegTP
Path: DB0ABH<DB0CWS<DB0ROF<DB0ERF<DB0SAW<DB0MAR<DB0MVP<DB0SWM<DB0NBB<DB0TEM<
      DB0GR
Sent: 001126/2243z @:DB0GR.#BLN.DEU.EU [Berlin-BBS OP:DL7QG] DP6.00 $:G4NLQN_DB
From: DL7AVM @ DB0GR.#BLN.DEU.EU (Manuel)
To:   DIVERSE @ DL 

Hi Packetradiofreunde

anbei der vollstaendige Textentwurf hinsichtlich der juengst 
bekanntgewordenen  Absichten der RegTP zur Koordination von Digipeatern, 
Mailboxen, etc.. des Packetradionetzes. Die Einspielung erfolgt deshalb
damit sich jeder ueber die Vorhaben selbst informieren kann, ohne auf "wilde
Geruechte"  angewiesen zu sein. 
Waere nebenbei bemerkt schoen, wenn diese Einspielung einige Zeit im 
Packetradionetz drinbleiben kann, ohne durch gewisse Arbeitsgemeinschaften 
gleich wieder rausgeloescht zu werden. 
In einem solchen Fall wuerde ich mir die Moeglichkeit der taeglichen 
Neueinspielung ins Packetradionetz offenhalten. ( jede Neueinspielung
dauert hier nur ganz kurz). 

73 de Manuel DL7AVM


Anlage zu 137-8 B5595-43 vom __.08.2000

Manuskript fuer eine Veroeffentlichung im Amtsblatt der
Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post
=======================================
Entwurf (Stand: 20.10.2000)

Mitteilung ...../2000

Amateurfunk; Relaisfunkstellen und Funkbaken.
------------------------------------------------------
I. Verfahren bei der Zuteilung von Rufzeichen und Frequenzen fuer 
fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen 
(auch zu speziellen experimentellen Zwecken) auf Grund AFuG § 6 
Satz 1 Nr. 1 und AFuV§ 14 Abs. 1 und 4.

Im Sinne von AFuV § 14 Absatz 1 und 4 sowie dieser Mitteilung sind 
"fernbediente" Amateurfunkstellen im wesentlichen Relaisfunkstellen und 
"automatisch arbeitende" Amateurfunkstellen im wesentlichen Funkbaken. Die 
Funkstellen der beiden vorgenannten Arten sind unbesetzt betriebene, 
besondere Amateurfunkstellen und koennen auch speziellen experimentellen 
Zwecken dienen.

Zuteilungen nach AFuV § 14 Abs. 4 koennen nur erfolgen, wenn fuer 
Relaisfunkstellen und Funkbaken des Amateurfunkdienstes im 
Frequenznutzungsplan Frequenzen ausgewiesen und verfuegbar sind. 
Dabei sind bei der Planung und Fortschreibung dieser Frequenzen unter 
anderem auch "andere den Amateurfunkdienst betreffende internationale 
Empfehlungen" zu beruecksichtigen. 
Die in diesem Zusammenhang relevanten internationalen Empfehlungen 
werden ausschliesslich von der Internationalen Amateur Radio Union (IARU) 
aufgestellt, deren Mitglied derzeit als einzige deutsche Organisation der 
Deutsche Amateur-Radio-Club e.V. (DARC) ist. Die Beruecksichtigung der 
IARU-Empfehlungen erfolgt deshalb, soweit erforderlich, vor den 
Rufzeichen- und Frequenzzuteilungen fuer Relaisfunkstellen und Funkbaken 
durch eine amateurfunkinterne Vorkoordinierung in Zusammenarbeit mit 
dem DARC. Das Verfahren bei der Zuteilung ist in den nachfolgenden Punkten 
1 bis 10 beschrieben. Die dabei Anwendung findenden 
Antragsformblaetter sind in der Anlage enthalten.

1. Die Entscheidung nach AFuV § 14 Abs. 4 trifft die Reg TP. Zustaendig ist 
die Aussenstelle Rostock. Antraege sind ausnahmslos an sie zu richten. 
An den DARC gestellte Antraege werden an die Reg TP weitergeleitet. 
Der Antragsteller erhaelt vom DARC eine Abgabenachricht.

2. Die Reg TP prueft die Antraege auf Vollstaendigkeit, insbesondere auf 
ausreichende Angaben zum vorgesehenen Standort der geplanten Funkstelle(n). 
Die Standortangaben sind notwendige Voraussetzung fuer die 
Koordinierungsarbeiten. Die Weitergabe dieser Daten ist daher im Rahmen 
der Koordinierungsarbeiten erforderlich.

3. Der DARC nimmt als derzeit einziger Vertreter der deutschen Funkamateure 
in der IARU die amateurfunkinterne Vorkoordinierung neutral, 
vereinsuebergreifend und ehrenamtlich wahr.

4. Der DARC prueft die Realisierbarkeit der beantragten Funkstelle(n) 
hinsichtlich der Frequenzverfuegbarkeit gegenueber anderen 
Amateurfunknutzungen, gleicht dabei regionale, nationale und internationale 
Amateurfunkinteressen ab und versieht den Antrag mit Frequenzvorschlaegen 
oder mit sonstigen zweckdienlichen Hinweisen. Wird eine Realisierung nicht 
befuerwortet, wird der Antrag unter Angabe der Gruende an die Reg TP 
zurueckgesandt.

5. Reg TP und DARC informieren sich ggf. gegenseitig, auch waehrend 
laufender Bearbeitung. Bei grundsaetzlichen Fragen waehrend der Bearbeitung 
soll der RTA (Runder Tisch Amateurfunk) einbezogen werden.

6. Reg TP und DARC fuehren die zur Koordinierung erforderlichen 
Unterlagen nach gemeinsam abgestimmten Verfahren. Dabei werden geltende 
datenschutzrechtliche Regelungen beachtet.

7. Neben der amateurfunkinternen Vorkoordinierung ist auch ggf. gegenueber 
anderen Funkdiensten eine Koordinierung erforderlich. Diese wird von der 
Reg TP durchgefuehrt.

8. Stellt die Reg TP nach Pruefung aller Gegebenheiten fest, dass fuer die 
geplante Relaisfunkstelle oder Funkbake kein dafuer vorgesehener 
Frequenzkanal zur Verfuegung gestellt werden kann, oder dass eine 
Realisierung aus sonstigen Gruenden nicht moeglich ist, lehnt sie den Antrag 
gebuehrenpflichtig ab.

9. Die Zuteilung des Rufzeichens und der Frequenz(en) wird von der Reg TP 
in Form einer speziellen Zuteilungsurkunde erteilt.


II. Technische und betriebliche Richtlinien fuer Planung und Betrieb von 
Amateurfunkstellen als Relaisfunkstellen und Funkbaken
-----------------------------------------------------------------------------------

1. Fuer Relaisfunkstellen und Funkbaken koennen die von der IARU 
vorgeschlagenen Frequenzen zugeteilt werden, sofern diese nach dem 
Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunk zugewiesen und im uebrigen 
auch verfuegbar sind.

2. Ein Frequenzkanal ist unter Beachtung von Ziffer 1 verfuegbar, wenn er
   - im Frequenzbereich bis 30 MHz in einer Entfernung bis zu 300 km,
   - im Frequenzbereich 144 - 146 MHz in einer Entfernung bis zu 250 km,
   - im Frequenzbereich 430 - 440 MHz in einer Entfernung bis zu 200 km oder
   - im Frequenzbereich oberhalb 1,24 GHz in einer quasioptischen Entfernung
weder bereits betrieben wird noch geplant ist. Als geplant ist ein Frequenzkanal 
auch dann anzusehen, wenn bei der Reg TP ein entsprechender, noch nicht 
abschlaegig beschiedener Antrag bereits vorliegt, oder wenn bereits eine 
Zuteilung erfolgt ist, die Relaisfunkstelle aber noch nicht in Betrieb ist. In 
der Regel ist davon auszugehen, dass die oben genannten Entfernungsangaben in 
Abhaengigkeit von der Topographie, den Ausbreitungsbedingungen und 
sonstigen frequenzspezifischen zeitlichen Zyklen, ueber- oder unterschritten 
werden koennen. Abweichungen sind besonders zu begruenden und beduerfen 
der Zustimmung der Reg TP. 

3. Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt (11,8 dBW), der 
Frequenzhub den Wert von ± 3 kHz nicht ueberschreiten. Die Polarisation der 
Sendeantenne richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die Hoehe 
der Antenne und die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) sind unter 
Beruecksichtigung von Satz 1 so zu planen, dass der Frequenzkanal in der unter 
Nummer 2 genannten Entfernung wiederverwendet werden kann. 
Bei Funkbaken und Relaisfunkstellen im Frequenzbereich bis 30 MHz sind 
abweichend von Satz 1 hoehere ERP moeglich.

4. Bei Relaisfunkstellen ist ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders nicht 
gestattet. Das zugeteilte Rufzeichen der Relaisfunkstelle muss bei Auftastung 
des Senders in der jeweiligen Sendeart oder in Morsetelegrafie eingestreut und 
mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden. Fuer das Auftasten des 
Senders sind international uebliche Auftastverfahren zu verwenden. 
Bei Neueinrichtungen unterhalb 3 GHz darf hierbei reine Traegersteuerung 
nicht verwendet werden.

5. Funkverkehr zwischen Relaisfunkstellen ist nur zulaessig, wenn er bei der 
Zuteilung gestattet wird. 

6. Wird eine Relaisfunkstelle oder Funkbake innerhalb von 12 Monaten nach 
erfolgter Zuteilung nicht in Betrieb genommen - oder laenger als 12 Monate 
nicht betrieben, so erlischt die Zuteilung. Bei einer zusammengefassten 
besonderen Amateurfunkstelle erlischt der Nutzungsanspruch fuer den 
laenger als 12 Monate nicht genutzten Teil. Einem Antrag auf Verlaengerung 
der Zuteilungsfrist wird in diesen Faellen nicht stattgegeben. 
Bei einer zusammengefassten besonderen Amateurfunkstelle sind mehrere, 
an einem Betriebsort befindliche Relaisfunkstellen oder Funkbaken 
(die z.B. auf unterschiedlichen Frequenzen arbeiten, unterschiedliche 
Betriebszwecke haben - oder auch speziellen experimentellen Zwecken 
dienen) unter einer Rufzeichenzuteilung zu einer 
Funkstelle zusammengefasst.

7. Es muss sichergestellt sein, dass die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch 
den Zuteilungsinhaber oder einen von ihm beauftragten Funkamateur 
abgeschaltet werden kann. Beauftragte Funkamateure sind der Reg TP 
bekannt zu geben.

8. Der Zuteilungsinhaber einer Relaisfunkstelle darf auch einen 
Rufzeicheninhaber voruebergehend von der Benutzung einer bestimmten 
Relaisfunkstelle ausschliessen, vorausgesetzt, es wurde ein Missbrauch der 
betreffenden Funkstelle festgestellt. Ein Missbrauch in diesem Sinne waere 
gegeben, wenn ein Verstoss im telekommunikationsrechtlichen Sinne gegen 
AfuG, AFuV bzw. sonstiges Telekommunikationsrecht festgestellt wird. 
Ausserdem sind im Amateurfunk auch Verstoesse gegen allgemeines Recht 
nicht zulaessig. Auch in letzterem Fall koennen angemessene Ausschluesse 
durch den Zuteilungsinhaber einer Relaisfunkstelle erfolgen. Die Reg TP ist 
von allen Ausschluessen und Einschraenkungen, auch wenn diese nur 
partieller Art sind, unverzueglich unter Angabe der Ausschlussgruende 
zu benachrichtigen.

9. Die Verantwortung fuer die ueber Relaisfunkstellen wiederausgesendeten 
Nachrichteninhalte liegt bei dem Funkamateur, der die Nachricht zur 
Relaisfunkstelle gesendet hat. Dies gilt auch fuer Mailboxen. Werden dem 
Zuteilungsinhaber einer Relaisfunkstelle unzulaessige Nachrichteninhalte oder 
unberechtigte Wiederaussendungen bekannt, hat dieser entsprechende 
Massnahmen  (z.B. Loeschung der Nachricht) zu ergreifen.

10. Bei Relaisfunkstellen einschliesslich Satelliten ist die Benutzung von 
Zugaengen, bei denen das empfangene Signal auf Frequenzen unterhalb 30 MHz 
auch zeitversetzt wiederausgesendet wird, Funkamateuren der Klasse 1 
vorbehalten. Die Benutzung von Zugaengen, bei denen das empfangene Signal 
auf Ausgabefrequenzen oberhalb von 1,24 GHz auch zeitversetzt wieder 
ausgesendet wird, ist Funkamateuren der Klassen 1 und 2 vorbehalten. 
Die Uebertragung von Funkverkehr von Inhabern einer Zulassung der Klasse 3 
ueber Interlinkstrecken in Frequenzbereiche oberhalb 1240 MHz zwischen 
Relaisfunkstellen wird bis zu einer Neuregelung geduldet.

11. Zusatzeinrichtungen wie z.B. Mailboxen, Modems, Ueberleiteinrichtungen 
und Netzuebergaenge, die integraler Bestandteil einer Relaisfunkstelle sind, 
oder die vom gleichen oder von einem anderen Standort aus funktionell mit 
einer Relaisfunkstelle verbunden sind, muessen unter der Verfuegungsgewalt 
des Zuteilungsinhabers stehen, und sie gehoeren zuteilungsrechtlich zur 
Relaisfunkstelle. Eine Relaisfunkstelle und alle daran angeschalteten 
Zusatzeinrichtungen, die zum Nachrichtenfluss in der Nutzerebene beitragen, 
muessen allen Funkamateuren die gleichen, im Rahmen ihrer Zulassung 
erlaubten, betrieblichen und technischen Moeglichkeiten bieten. Um dies zu 
gewaehrleisten, duerfen an eine Relaisfunkstelle nur solche 
Zusatzeinrichtungen angeschaltet werden, ueber die der Zuteilungsinhaber die 
volle Verfuegungsgewalt ausueben kann.

12. Die Einschraenkung von Nutzungsmoeglichkeiten von Relaisfunkstellen 
mittels relaisbetreiberseitig geforderten Passwoertern oder digitalen 
Signaturen ist bis zu einer Detailregelung nicht statthaft. Die Einrichtung von 
Passwoertern auf Wunsch des jeweiligen Nutzers wird geduldet. 
Die nutzerseitige Verwendung eines digitalen Schluessels zur Identifizierung 
der eigenen Nachricht wird ebenfalls bis zu einer weiteren Regelung geduldet. 
Dabei duerfen in diesem Schluessel oder in den Passwoertern keine 
zweckentfremdeten Nachrichteninhalte enthalten sein. 
Missbraeuchliche Einrichtung oder aenderung des digitalen Schluessels 
oder eines Passwortes z.B. durch Rufzeichenmissbrauch sind durch den 
Relaiszuteilungsinhaber zu verhindern. Ein Passwort sollte daher nur 
relaisbetreiberseitig eingerichtet werden koennen.

13. Alle Mailbox-Rubriken und die darin enthaltenen Nachrichten muessen 
fuer alle Funkamateure gleichberechtigt verfuegbar sein. Auf Rubriken, die 
der Organisation des Mailboxsystems dienen, muss zumindest allgemeiner 
Lesezugriff bestehen. Das Auslesen jeglicher Nachrichteninhalte aus 
Mailboxen darf nicht durch Software bzw. Passwoerter eingeschraenkt werden.

Die in den vorgenannten Punkten enthaltenen Sachverhalte werden kuenftig, 
soweit noetig, als Auflagen bei der Zuteilung von Relaisfunkstellen und 
Funkbaken aufgenommen.

Rechtsgrundlagen, die in den vorgenannten Punkten konkretisiert werden:
------------------------------------------------------------------------------------
Nr. 1, 2: AFuV § 14 Abs. 4
Nr. 3, 4, 5, 7 und 8: DV-AFuG Anlage 1.
Nr. 9: AFuG § 5 Abs. 5 und AFuV § 5 Abs. 5 bis 7
Nr. 10: AFuG § 3 Abs. 3 und AFuV § 5 Abs. 5 bis 7
Nr. 11, 12 und 13: AFuG § 2 Nr. 2 (i.V.m. RR S1.56) und Nr. 3 
(i.V.m. AFuG § 3 Abs. 3),
AFuG § 3 Abs. 5, AFuV § 5 Abs. 5 bis 7, sowie DV-AFuG Anlage 1 
Punkt 2.4.2.7.


III. Betriebs- und Nutzungsrechte im Zusammenhang mit Amateurfunkstellen 
als Relaisfunkstellen
--------------------------------------------------------------------------------

1. Der Funkverkehr ueber Relaisfunkstellen darf vom uebrigen 
Amateurfunkverkehr nicht beeintraechtigt werden und hat Vorrang vor 
Individualnutzungen.

2. Der in § 5 Abs. 5 bis 7 der AFuV genannte Amateurfunkverkehr betrifft den 
gesamten Nachrichtenaustausch im Amateurfunk und auch die Betriebs- und 
Nutzungsrechte jedes Funkamateurs. Das Recht auf entsprechende Teilnahme 
am Amateurfunkverkehr steht damit allen Zulassungsinhabern 
(i.V.m. AFuG § 3 Abs. 3 und AFuV § 10 Abs. 1) ausdruecklich zu. Daher muss 
die Teilnahme am Funkverkehr (z.B. auch bei Relaisfunkstellen mit 
Mailboxen etc.) immer allen ordnungsgemaess berechtigten 
Zulassungsinhabern gleichermassen moeglich sein. Ebenso muss der ueber 
Relaisfunkstellen und Satelliten abgewickelte Funkverkehr, auch wenn er 
frequenzmaessig umgesetzt oder zwischengespeichert wurde, den 
klassengemaessen Betriebsrechten eines benutzenden Funkamateurs im 
vollen Umfang entsprechen.

3. Siehe Punkt II lfd. Nrn. 8 bis 13.
Rechtsgrundlagen, die in den vorgenannten Punkten konkretisiert werden:

Nr. 1: DV-AFuG Anlage 1.
Nr. 2: AFuG § 2 Nr. 2 (i.V.m. RR S1.56) und Nr. 3 (i.V.m. AFuG § 3 Abs. 3),
       AFuG § 3 Abs. 5, AFuV § 5 Abs. 5 bis 7 und § 10 Abs. 1.
Nr. 3: Siehe Punkt II.


Read previous mail | Read next mail


 18.05.2024 21:21:29lGo back Go up