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DL6IM > REGTP 23.09.00 21:04l 155 Lines 7783 Bytes #-8568 (365) @ DL
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Liebe Freunde,
im Amtsblatt 18/2000 hat die RegTP mit Vfg 73/2000 die neuen Regelungen fuer
"ISM-Geraete" veroeffentlicht:
Vfg 73/2000
Allgemeinzuteilung von Frequenzen fuer die Benutzung durch die Allgemeinheit
fuer Funkanlagen geringer Leistung des nichtoeffentlichen mobilen Landfunks
(noemL) in ISM-Frequenzbereichen; SRD (Short Range Devices)
Nachstehend wird die Allgemeinzuteilung von Frequenzen fuer die Benutzung
durch die Allgemeinheit fuer Funkanlagen geringer Leistung des nichtoeffent-
lichen mobilen Landfunks (noemL) in ISM-Frequenzbereichen bekannt gegeben.
Diese Funkanlagen werden im internationalen Sprachgebrauch auch als Short
Range Devices (SRD) bezeichnet. Die fruehere international gebraeuchliche
Bezeichnung lautete Low Power Devices (LPD).
Diese Frequenzzuteilung ersetzt die mit der Amtsblattverfuegung 239/1997 im
Amtsblatt 26/97 veroeffentlichte "Allgemeinzuteilung fuer Funkanlagen geringer
Leistung fuer nichtoeffentliche Funkanwendungen in ISM-Frequenzbereichen".
Funkanlagen, die bis zum 8.4.2001 erstmalig in Verkehr gebracht werden,
koennen alternativ auch entsprechend der Amtsblattverfuegung 239/1997
betrieben werden.
Allgemeinzuteilung von Frequenzen fuer die Benutzung durch die Allgemeinheit
fuer Funkanlagen geringer Leistung des nichtoeffentlichen mobilen Landfunks
(noemL) in ISM-Frequenzbereichen; Short Range Devices (SRD)
1 Hiermit werden auf Grund Paragraf 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikations-
gesetztes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 3 dieser
Allgemeinzuteilung aufgefuehrten Frequenzen mit den dort genannten, auf
den Verwendungszweck abgestellten Parametern fuer das Betreiben von Funk-
anlagen geringer Leistung des noemL fuer die Benutzung durch die Allge-
meinheit zugeteilt.
2 Funkanlagen geringer Leistung des noemL sind im wesentlichen fuer die
Uebertragung von Fernwirk-, Telemetrie-, Alarm- und Datensignalen sowie in
einigen Frequenzbereichen von Audio- und Videosignalen zur Ueberbrueckung
kurzer Entfernungen bestimmt.
Die maximal mit SRD zu ueberbrueckende "kurze Entfernung" ergibt sich aus
den Ausbreitungsbedingungen des jeweils genutzten Frequenzbereichs mit den
dazugehoerenden Leistungsgrenzwerten, den Bestimmungen zu den zu verwen-
denden Antennen und den geographischen sowie morphologischen Gegebenheiten
am Einsatzort der Funkanalage.
3 Frequenzen und maximale Leistungspegel:
Fuer diese Funkanwendung duerfen ausschliesslich folgende Frequenzbereiche
mit der entsprechenden maximalen magnetischen Feldstaerke oder maximalen
Strahlungsleistung genutzt werden:
6765,0 - 6975 kHz 42 dBuA/m in 10 m Entfernung
13,553 - 13,567 MHz 42 dBuA/m in 10 m Entfernung
26,957 - 27,283 MHz 42 dBuA/m in 10 m Entfernung oder
10 mW ERP
40,660 - 40,700 MHz 10 mW ERP
433,05 - 434,79 MHz 10 mW ERP
2400,0 - 2483,5 MHz 10 mW EIRP
5725,0 - 5875,0 MHz 25 mW EIRP
24,000 - 24,250 GHz 100 mW EIRP
Fuer den Frequenzbereich 433,05 - 433,79 MHz gilt zusaetzlich folgende Be-
stimmung ueber die Dauer der Aussendung (duty cycle):
Die Dauer der Aussendungen je Sender darf, bezogen auf 1 Stunde, maximal
10 % betragen. Die zulaessige Gesamtsendezeit je Stunde kann auf mehrere
Intervalle aufgeteilt werden.
Die Funkanlagen duerfen mit integrierten Antennen oder mit Anbauantennen
betrieben werden, die gemeinsam mit der Funkanlage, sowie ggf. vorhandener
Antennenanschlussleitungen die festgelegten Nutzungsbedingungen erfuellen.
Der Einsatz von Richtantennen ist nur mit fest ein- oder angebauten An-
tennen zulaessig.
Es werden keine Kanalabstaende festgelegt.
4 Im Rahmen dieser Frequenznutzung duerfen andere Telekommunikationsanlagen
sowie andere Funkanlagen nicht gestoert werden.
5 Verbindungen mit anderen Funkanlagen, Funknetzen oder oeffentlichen Tele-
kommunikationsnetzen beduerfen der Zustimmung der Regulierungsbehoerde
fuer Telekommunikation und Post (RegTP).
6 Es duerfen nur Funkanlagen betrieben werden, die eine Deutsche Zulassung
besitzen oder gemaess den Vorschriften der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-
Richtlinie) in Verkehr gebracht wurden und die im Frequenznutzungsplan
festgelegten Nutzungsbedingungen fuer die zugeteilten Frequenzen erfuellen
und entsprechend gekennzeichnet sind.
7 Die RegTP kann die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nach den all-
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen aendern oder widerrufen.
8 Fuer den Fall, dass die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht ein-
gehalten werden, kann die RegTP anordnen, dass einzelne Funkanlagen ausser
Betrieb zu nehmen sind und erst bei Einhaltung dieser Bestimmungen wieder
in Betrieb genommen werden duerfen.
9 Erlischt diese Allgemeinzuteilung, sind die Anordnungen der RegTP ueber die
Ausserbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung
fallen, zu befolgen.
10 Eine Zusammenschaltung dieser Funkanlagen mit Funkanlagen, die dazu
dienen, die Information in groessere Entfernungen zu uebertragen, als die
in Ziffer 2 festgelegte "kurze Entfernung" - z. B. Repeater- bzw. Relais-
betrieb - ist nicht getattet.
Dies gilt nicht fuer Funkanlagen, die der Versorgung innerhalb eines
Grundstuecks diesen.
Hinweise:
1 Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung im Einzelnen.
2 Die unter Ziffer 3 der o. a. Bestimmungen genannten Frequenzbereiche
werden auch fuer andere Zwecke benutzt. Durch die Zuteilung dieser Frequen-
zen wird daher keine Gewaehr fuer Stoerungsfreiheit oder eine Mindestqua-
litaet des Funkverkehrs uebernommen. Der Benutzer der Funkanlagen hat viel-
mehr Empfangsstoerungen durch andere Geraete und Funkanlagen der verschie-
densten Art hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesen Fre-
quenzbereichen arbeiten.
3 Werden Funkanlagen geringer Leistung fuer Funkanwendungen gewaehlt, die
Auswirkungen auf die Sicherheit menschlichen Lebens haben koennen, sollten
Hersteller und Nutzer die Moeglichkeit von Empfangsstoerungen beachten.
Bei solchen Funkanwendungen haben die Hersteller die Nutzer auf die Gefahr
moeglicher Stoerungen sowie deren Folgen hinzuweisen.
4 Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirma bzw. andere Inverkehrbringer dieser
Funkanlagen sind verpflichtet, die Nutzer dieser Funkanlagen auf die we-
sentlichen Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung in geeigneter Form hin-
zuweisen. Zur Umsetzung dieser Bestimmung wird eine Uebergangsfrist bis
zum 7. April 2001 eingeraeumt.
5 Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhoeren zu benutzen.
Das Abhoeren und die Aufnahme von Nachrichten, die fuer andere bestimmt
sind, ist unzulaessig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache
ihres Empfangs duerfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
anderen nicht mitgeteilt werden.
6 Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Sicherheit von Personen
in elektromagnetischen Feldern noch die elektrische und mechanische Sicher-
heit der Funkanlagen einschliesslich der Antennenanlagen zum Gegenstand.
Hierfuer gelten die einschlaegigen Bestimmungen und Vorschriften.
7 Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrecht-
liche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch tele-
kommunikationsrechtlicher Art und Rechte Dritter, insbesondere ggf.
zusaetzlich erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z. B. baurecht-
licher oder privatrechtlicher Art, bleiben unberuehrt.
135-13 A 5589
Quelle: Amtsblatt 18/2000 der RegTP; keine Garantie fuer Uebertragungsfehler
*** vy 73 de Guenter, DL6IM @ DB0PKE.#NRW.DEU.EU ***
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