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Liebe Freunde,

im Amtsblatt 18/2000 hat die RegTP mit Vfg 73/2000 die neuen Regelungen fuer
"ISM-Geraete" veroeffentlicht:

Vfg 73/2000

Allgemeinzuteilung von Frequenzen fuer die Benutzung durch die Allgemeinheit
fuer Funkanlagen geringer Leistung des nichtoeffentlichen mobilen Landfunks
(noemL) in ISM-Frequenzbereichen; SRD (Short Range Devices)

Nachstehend wird die Allgemeinzuteilung von Frequenzen fuer die Benutzung 
durch die Allgemeinheit fuer Funkanlagen geringer Leistung des nichtoeffent-
lichen mobilen Landfunks (noemL) in ISM-Frequenzbereichen bekannt gegeben. 
Diese Funkanlagen werden im internationalen Sprachgebrauch auch als Short
Range Devices (SRD) bezeichnet. Die fruehere international gebraeuchliche
Bezeichnung lautete Low Power Devices (LPD).

Diese Frequenzzuteilung ersetzt die mit der Amtsblattverfuegung 239/1997 im
Amtsblatt 26/97 veroeffentlichte "Allgemeinzuteilung fuer Funkanlagen geringer
Leistung fuer nichtoeffentliche Funkanwendungen in ISM-Frequenzbereichen".
Funkanlagen, die bis zum 8.4.2001 erstmalig in Verkehr gebracht werden, 
koennen alternativ auch entsprechend der Amtsblattverfuegung 239/1997 
betrieben werden.

Allgemeinzuteilung von Frequenzen fuer die Benutzung durch die Allgemeinheit
fuer Funkanlagen geringer Leistung des nichtoeffentlichen mobilen Landfunks
(noemL) in ISM-Frequenzbereichen; Short Range Devices (SRD)

 1 Hiermit werden auf Grund Paragraf 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikations-
   gesetztes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 3 dieser
   Allgemeinzuteilung aufgefuehrten Frequenzen mit den dort genannten, auf 
   den Verwendungszweck abgestellten Parametern fuer das Betreiben von Funk-
   anlagen geringer Leistung des noemL fuer die Benutzung durch die Allge-
   meinheit zugeteilt.

 2 Funkanlagen geringer Leistung des noemL sind im wesentlichen fuer die 
   Uebertragung von Fernwirk-, Telemetrie-, Alarm- und Datensignalen sowie in
   einigen Frequenzbereichen von Audio- und Videosignalen zur Ueberbrueckung
   kurzer Entfernungen bestimmt.
   Die maximal mit SRD zu ueberbrueckende "kurze Entfernung" ergibt sich aus 
   den Ausbreitungsbedingungen des jeweils genutzten Frequenzbereichs mit den
   dazugehoerenden Leistungsgrenzwerten, den Bestimmungen zu den zu verwen-
   denden Antennen und den geographischen sowie morphologischen Gegebenheiten
   am Einsatzort der Funkanalage.

 3 Frequenzen und maximale Leistungspegel:
   Fuer diese Funkanwendung duerfen ausschliesslich folgende Frequenzbereiche
   mit der entsprechenden maximalen magnetischen Feldstaerke oder maximalen
   Strahlungsleistung genutzt werden:
   6765,0 - 6975 kHz	42 dBuA/m in 10 m Entfernung
   13,553 - 13,567 MHz	42 dBuA/m in 10 m Entfernung
   26,957 - 27,283 MHz  42 dBuA/m in 10 m Entfernung oder
                        10 mW ERP
   40,660 - 40,700 MHz	10 mW ERP
   433,05 - 434,79 MHz	10 mW ERP
   2400,0 - 2483,5 MHz	10 mW EIRP
   5725,0 - 5875,0 MHz	25 mW EIRP
   24,000 - 24,250 GHz	100 mW EIRP
   Fuer den Frequenzbereich 433,05 - 433,79 MHz gilt zusaetzlich folgende Be-
   stimmung ueber die Dauer der Aussendung (duty cycle):
   Die Dauer der Aussendungen je Sender darf, bezogen auf 1 Stunde, maximal
   10 % betragen. Die zulaessige Gesamtsendezeit je Stunde kann auf mehrere
   Intervalle aufgeteilt werden.

   Die Funkanlagen duerfen mit integrierten Antennen oder mit Anbauantennen
   betrieben werden, die gemeinsam mit der Funkanlage, sowie ggf. vorhandener
   Antennenanschlussleitungen die festgelegten Nutzungsbedingungen erfuellen.
   Der Einsatz von Richtantennen ist nur mit fest ein- oder angebauten An-
   tennen zulaessig.

   Es werden keine Kanalabstaende festgelegt.

 4 Im Rahmen dieser Frequenznutzung duerfen andere Telekommunikationsanlagen
   sowie andere Funkanlagen nicht gestoert werden.

 5 Verbindungen mit anderen Funkanlagen, Funknetzen oder oeffentlichen Tele-
   kommunikationsnetzen beduerfen der Zustimmung der Regulierungsbehoerde 
   fuer Telekommunikation und Post (RegTP).

 6 Es duerfen nur Funkanlagen betrieben werden, die eine Deutsche Zulassung
   besitzen oder gemaess den Vorschriften der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-
   Richtlinie) in Verkehr gebracht wurden und die im Frequenznutzungsplan
   festgelegten Nutzungsbedingungen fuer die zugeteilten Frequenzen erfuellen
   und entsprechend gekennzeichnet sind.

 7 Die RegTP kann die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nach den all-
   gemeinen gesetzlichen Bestimmungen aendern oder widerrufen.

 8 Fuer den Fall, dass die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht ein-
   gehalten werden, kann die RegTP anordnen, dass einzelne Funkanlagen ausser
   Betrieb zu nehmen sind und erst bei Einhaltung dieser Bestimmungen wieder
   in Betrieb genommen werden duerfen.

 9 Erlischt diese Allgemeinzuteilung, sind die Anordnungen der RegTP ueber die
   Ausserbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung 
   fallen, zu befolgen.

10 Eine Zusammenschaltung dieser Funkanlagen mit Funkanlagen, die dazu 
   dienen, die Information in groessere Entfernungen zu uebertragen, als die
   in Ziffer 2 festgelegte "kurze Entfernung" - z. B. Repeater- bzw. Relais-
   betrieb - ist nicht getattet.
   Dies gilt nicht fuer Funkanlagen, die der Versorgung innerhalb eines
   Grundstuecks diesen.

Hinweise:

 1 Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung im Einzelnen.

 2 Die unter Ziffer 3 der o. a. Bestimmungen genannten Frequenzbereiche
   werden auch fuer andere Zwecke benutzt. Durch die Zuteilung dieser Frequen-
   zen wird daher keine Gewaehr fuer Stoerungsfreiheit oder eine Mindestqua-
   litaet des Funkverkehrs uebernommen. Der Benutzer der Funkanlagen hat viel-
   mehr Empfangsstoerungen durch andere Geraete und Funkanlagen der verschie-
   densten Art hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesen Fre-
   quenzbereichen arbeiten.

 3 Werden Funkanlagen geringer Leistung fuer Funkanwendungen gewaehlt, die
   Auswirkungen auf die Sicherheit menschlichen Lebens haben koennen, sollten
   Hersteller und Nutzer die Moeglichkeit von Empfangsstoerungen beachten.
   Bei solchen Funkanwendungen haben die Hersteller die Nutzer auf die Gefahr
   moeglicher Stoerungen sowie deren Folgen hinzuweisen.

 4 Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirma bzw. andere Inverkehrbringer dieser
   Funkanlagen sind verpflichtet, die Nutzer dieser Funkanlagen auf die we-
   sentlichen Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung in geeigneter Form hin-
   zuweisen. Zur Umsetzung dieser Bestimmung wird eine Uebergangsfrist bis
   zum 7. April 2001 eingeraeumt.

 5 Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhoeren zu benutzen.
   Das Abhoeren und die Aufnahme von Nachrichten, die fuer andere bestimmt 
   sind, ist unzulaessig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache
   ihres Empfangs duerfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
   anderen nicht mitgeteilt werden.

 6 Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Sicherheit von Personen
   in elektromagnetischen Feldern noch die elektrische und mechanische Sicher-
   heit der Funkanlagen einschliesslich der Antennenanlagen zum Gegenstand.
   Hierfuer gelten die einschlaegigen Bestimmungen und Vorschriften.

 7 Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrecht-
   liche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch tele-
   kommunikationsrechtlicher Art und Rechte Dritter, insbesondere ggf. 
   zusaetzlich erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z. B. baurecht-
   licher oder privatrechtlicher Art, bleiben unberuehrt.

135-13 A 5589

Quelle: Amtsblatt 18/2000 der RegTP; keine Garantie fuer Uebertragungsfehler


*** vy 73 de Guenter, DL6IM @ DB0PKE.#NRW.DEU.EU ***


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