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DL6IM > REGTP 19.10.98 20:28l 65 Lines 3066 Bytes #999 (999) @ DL
BID : F131IRDB0GSO
Read: DG1HUA DF8NZ DG0EF DG0MG DG8RAN DC6RJ DG2NBN DH7RW DD4ZN DB8UY DG4NGM
Read: DL9NDA DH1FBK DL2ZA DC1TRX DL5NDM DC8RF DF1ND DG0CO GUEST
Subj: CW fuer Klassen 2 u. 3
Path: DB0MAK<DB0ERF<DB0MW<DB0AIS<DB0NDK<DB0GSO
Sent: 981019/1624z @:DB0GSO.#NRW.DEU.EU [DPBOX-KoelnDeutz] DP5.07 $:F131IRDB0GS
From: DL6IM @ DB0GSO.#NRW.DEU.EU (Guenter)
To: REGTP @ DL
Reply-To: DL6IM @ DK0MWX.#NRW.DEU.EU
Liebe Freunde,
auf meine Anfrage an die RegTP vom 11.10.98 bezueglich des Genehmigungsum-
fangs der Zeugnisklassen 2 und 3 erhielt ich heute mit Schreiben 317-8
B 3581-25 vom 19.10.98 folgende Stellungnahme der RegTP:
Zitat Anfang
Bei Para. 5 Abs. 5, 6 und 7 AFuV ist bereits die gewaehlte Terminologie
falsch, doch steht zweifelsfrei fest was gemeint ist. Ein Amateurfunkzeugnis,
gleich welcher Klasse, berechtigt nicht zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
(siehe AFuG Para. 3 Abs. 3). Auch bezueglich der zugelassenen Betriebsarten
und maximal zulaessigen Sendeleistungen kommt in Para. 5 Abs. 5, 6 und 7 nicht
klar zum Ausdruck, was erlaubt ist. Para. 5 Abs. 5 und 6 der AFuV muessen aber
so verstanden werden, dass sich die zugelassenen Betriebsarten und die maximal
zulaessige Sendeleistung auf das beziehen, was nach DV-AFuG Anlage 1 fuer die
jeweils entsprechende Klasse zugestanden wird. Um hier und in einigen anderen
Punkten Klarheit zu schaffen, werde ich in Kuerze eine Amtsblattverfuegung
herausgeben.
Da die Pruefungsanforderungen der schriftlichen Pruefung fuer Klasse 1 und 2
voellig gleich sind, und auch im Entwurf des Frequenznutzungsplanes vorgesehen
ist, dass Klasse 1 und 2 auf den Frequenzbereichen ab 144 MHz die gleiche
maximale Spitzenleistung benutzen duerfen, werden aber schon jetzt Zulassungs-
inhabern der Klasse 2, von 144 MHz aufwaerts, die in der Anlage 1 der DV-AFuG
fuer Klasse B genannten Sendeleistungen zugestanden.
Anders ist das allerdings bei den Sendearten. Die AFuV spricht hier in unge-
nauer Weise von "Betriebsarten", doch sind auch hier, wie in Anlage 1,
DV-AFuG, die "Sendearten" gemeint. Die Sendearten, die als 3. Kennzeichen ein
A aufweisen (A1A, A2A, etc.) sind nach VO-Funk Artikel 4 Nr. 273
"Telegrafie - fuer HOEREMPFANG". Die Klassen 2 und 3 haben eine entsprechende
Qualifikation in der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure NICHT nachgewiesen
und duerfen deswegen vorerst nur die Sendearten verwenden, die in der DV-AFuG
Anlage 1 fuer Klasse C angegeben sind. Eine weitergehende Freigabe kann ich
derzeit noch nicht geben, weil hier noch Regelungs- und Klaerungsbedarf be-
steht. Ich werde jedoch kuenftige Regelungen voraussichtlich so gestalten,
dass Klasse-2-und-3-Zulassungsinhaber unter noch festzulegenden Bedingungen
Morsetelegrafie anwenden duerfen. Der Vollstaendigkeit halber sei erwaehnt,
dass Amtsblattverfuegung 236/1991 (Befristete Allgemeingenehmigung fuer die
Anwendung von Morsetelegrafie durch Inhaber einer Amateurfunkgenehmigung der
Klasse C im Frequenzbereich 144,125 bis 144,150 MHz) keine Gueltigkeit mehr
hat.
Mit freundlichen Gruessen
Im Auftrag
Wilhelm
Zitat Ende
Die im vorstehenden Text in Grossbuchstaben geschriebenen Woerter sind im
Originalschreiben unterstrichen. Ansonsten wurden nur die Umlaute konver-
tiert und das Paragraphenzeichen ersetzt.
Mit freundlichen Gruessen
Guenter, DL6IM
(Eingeschrieben bei DB0GSO mit Passwortschutz)
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