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OE9HLH > PLC      18.02.01 02:05l 218 Lines 12469 Bytes #999 (999) @ DL
BID : G8VGZ5OE9XPI
Read: DL5NCX GUEST
Subj: Stellungnahme DARC zur 2.PLC-Abfrage
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Sent: 010217/2255z @:OE9XPI.AUT.EU [Bregenz JN47VM] DP5.07 $:G8VGZ5OE9XPI
From: OE9HLH @ OE9XPI.AUT.EU (Harald)
To:   PLC @ DL 

15.02.2001 
Der Vorstand informiert zum Thema: 

Zweite Abfrage zu "Powerline Communications" - Schreiben des RTA an die RegTP
vom 15.02.2001 


An die 
Regulierungsbehörde 
für Post und Telekommunikation 
Referat 125 
Postfach 8001 

53113 Bonn 

Mitteilung Nr. 738/2000 im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post 24/2000 Seite 4217 Zweite Abfrage zu "Powerline
Communicationsö (PLC), (Kommunikation über Stromnetze). 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir gehen, so wie von Ihnen in der Zweiten Abfrage zu "Powerline
Communicationsö (PLC) erbeten, mit unserer Stellungnahme in den Anlagen auf
Ihre Fragen bzw. Themenbereiche ein. 

Zunächst möchten wir aber mit folgenden grundsätzlichen Bemerkungen darauf
hinweisen, dass wir erhebliche methodische Bedenken gegen ihre
Entscheidungsfindung sehen und mit Ihrem Vorgehen aus unserer Sicht ein
Grundstein gelegt wird, das bisherige Konzept zur Gewährleistung der
Störungsfreiheit der Funkübertragungswege mit unübersehbaren Folgen zu
verlassen. 

Nicht zuletzt weisen wir darauf hin, dass die strittige NB 30 in der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung als Grundlage für die PLC-Systeme
noch nicht in Kraft getreten ist. Grundsätzlich können die PLC-Betreiber daher
weder von einer Überschreitung der Grenzwerte der NB 30 ausgehen noch von
einem Einsatzzeitpunkt Anfang 2001 (siehe Ergebnisse der 1. PLC-Abfrage laut
Mitteilung 738/2000). Auch die von Ihnen angesprochenen "Verwaltungsgrundsätze
Frequenznutzungen" ersetzen die gesetzliche Grundlage nicht. 

Mit Ihren Abfragen zu PLC verfolgen Sie die Zielsetzung, dem Begehren der
potentiellen Betreiber von PLC-Systemen einerseits zu entsprechen und
andererseits die schutzbedürftigen Interessen der Frequenznutzer im Freiraum
zu wahren. Auf diese Weise wollen Sie sicherstellen, dass im Rahmen der
Entscheidung der RegTP über die Einführung von PLC-Systemen ein Ausgleich der
unterschiedlichen Interessen gewährleistet ist. 

Sie gehen dabei offensichtlich davon aus, dass die in der NB 30 vorgesehenen
Grenzwerte für die Störfeldstärken in und längs von Leitern so gewählt sind,
dass einerseits Frequenznutzungen im Freiraum nicht unangemessen gestört
werden und andererseits neue Verfahren der Telekommunikation in und längs von
Leitern nicht von vorneherein verhindert werden. 

In der Tat stellt sich die Frage, worin schutzbedürftige Interessen einzelner
Senderbetreiber bestehen und wie man feststellen kann, ob ein Funkdienst
unangemessen gestört wird. Ihre zweite Abfrage hat also die Aufgabe, diese
Fragen zu beantworten. 

Der Amateurfunkdienst ist nicht mit einem Funkdienst vergleichbar, der unter
den Bedingungen von Mindestsignalstärken arbeitet. Der Amateurfunkdienst ist
ein Experimentalfunkdienst, dessen Existenzmöglichkeiten bereits dann nicht
mehr gewährleistet sind, wenn Signale, wie sie die Grenzwerte der NB 30
zulassen, die wesentlich schwächeren Amateurfunksignale zudecken. Dies wird
aber nach allen bisherigen technischen Berechnungen und Informationen bei
einer Anwendung von PLC bundesweit - was angestrebt wird - der Fall sein. Wir
verweisen auf unsere Anlage. 

Der Amateurfunkdienst ist ein vom Gesetzgeber gewollter Funkdienst. Der
Bundestag hat daher das Gesetz über den Amateurfunkdienst beschlossen. PLC
wird aber diesen Funkdienst auf den Frequenzen bis 30 MHz unmöglich machen.
Dem Wille des Bundestages, dass es Amateurfunkdienst in Deutschland geben
soll, wird mit PLC entgegengewirkt. Das kann nicht gewollt sein, denn der
Amateurfunkdienst steht voll unter dem Schutz des eigens für ihn geschaffenen
Gesetzes. Wir sind daher der Ansicht, dass die schutzbedürftigen Interessen
bereits durch das Gesetz gegeben und Einschränkungen in der Ausübung dessen
was das Gesetz gewähren soll, nicht zulässig sind. Ein Kriterienkatalog, wie
Sie ihn in ihrer Zweiten Abfrage aufstellen, und der auch Entscheidungen über
graduelle Einschränkungen zulässt, die bei anderen Funkdiensten auch nur zu
graduellen Einschränkungen führen, sind für diese hinnehmbar. Im
Amateurfunkdienst führen diese für andere hinnehmbare Einschränkungen aber zu
einem existentiellen Aus. Das Ausweichen auf eine Alternative ist nicht
möglich, da Amateurfunkdienst durch nichts anderes ersetzt werden kann. Ihr
Entscheidungsansatz lässt dies aber zu und führt daher zu unannehmbaren
Ergebnissen. 

Ihr Entscheidungsvorgehen würde PLC auf jeden Fall in einer wie auch immer
noch festzulegenden Ausprägung zulassen. Gleichgültig welche Ausmaße diese
Ausprägung haben würde, hätte dies zur Folge, die bisherigen Grundsätze der
Funkstörnormung auf den Kopf zu stellen. 

Mit der Zulassung einer derart starken Störstrahlung von Lichtleitungen wird
der Sinn der Funkstörnormen wie CISPR 22 oder EN 55022 de facto auf den Kopf
gestellt. Sie dienen nicht mehr dem Funkschutz, sondern lediglich der
Übertragungssicherheit von PLC. Die Argumentierung für den Funkschutz ist in
den Normungsgremien daher kaum noch aufrecht zu erhalten, da er de facto nicht
mehr existiert. Die Industrie wittert eine Möglichkeit, preiswerter zu
fertigen. Würde sie die bisher üblichen Funkschutzelemente weglassen, bräche
auch PLC zusammen. 

PLC ist eine flächendeckende Technologie, deren Wirkungen sich nicht nur darin
erschöpfen den Amateurfunkdienst existentiell zu gefährden und Funkdienste
mehr oder weniger zu stören. Wenn darüber hinaus von schutzbedürftigen
Interessen die Rede ist, dann kann diesen Kriterien im Rahmen einer von Staats
wegen zu treffenden Entscheidung nur dann genüge getan werden, wenn nicht nur
die technischen, sondern auch sozialen, rechtlichen und volkswirtschaftlichen
Folgen, die mit der Einführung von PLC verbunden sind, berücksichtigt werden.
Hiervon ist jeder Funkdienst, also auch der Amateurfunkdienst, direkt und
indirekt betroffen. In den Gesamtzusammenhang gestellt handelt es sich um
folgende Gesichtspunkte. 

PLC verhindert oder behindert verschiedene Funkdienste und schränkt die
Nutzung der weltweiten Ressource der Kurzwelle nicht nur national, sondern
auch international ein. Diese Verhinderung oder Behinderung kann durch keine
andere Technik bzw. keine anderen Übertragungswege auch nur annähernd
kompensiert werden und verstößt gegen den Grundsatz der Besitzstandswahrung.
Das gilt in jedem Fall für Funkamateure, die von der Genehmigungsbehörde zum
Amateurfunk zugelassen sind und dadurch ein Recht zur Ausübung des
Funkbetriebes erworben haben. Das gilt aber auch für Hörer der
Kurzwellenrundfunksender, die empfindlich gestört werden dürften. 
PLC verhindert bisherige Informationswege und verstößt damit gegen das
Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung, weil PLC die bisherigen
Informationswege weder qualitativ noch quantitativ ersetzen kann. 
Der volkswirtschaftliche Produktivitätsbeitrag von PLC ist fraglich, weil
andere und bessere Wege der Datenübermittlung mit höherer
volkswirtschaftlicher Produktivität bereits existieren. Der Marktmechanismus,
dem offensichtlich bislang völlig freien Lauf belassen wurde, führt hier
eindeutig zu volkswirtschaftlich nicht verantwortbaren Ergebnissen. Daher ist
staatlicherseits durch Vorgabe von geeigneten Rahmenbedingungen, wie in
anderen Bereichen, in denen der Markt eine nicht vorteilhafte Entwicklung
zeitigen würde, einzugreifen und die Wirkungen durch ordnungs- und
ablaufpolitische Maßnahmen zu neutralisieren. 
PLC wirft eine Fülle von Rechtsfragen auf, die nicht erst dann gelöst werden
dürfen, wenn sich die Probleme zeigen. Dies würde zu einer nicht
verantwortbaren Rechtsunsicherheit führen, die zu Lasten der Betroffenen
gelöst wird. Damit werden auch zu Lasten der Betroffenen Verhältnisse
geschaffen, die sich verfestigen und nicht mehr umkehrbar oder beseitigbar
sind. Die tangierte Informationsfreiheit, die mangelnde Datensicherheit sowie
die Störproblematik treffen nicht nur die Nutzer von Funkanwendungen, sondern
auch den Endverbraucher/Kunden bzw. jeden Bürger. Der Ausgleich der
unterschiedlichen Interessen darf nicht auf die Zivil- und Verwaltungsgerichte
verlagert werden. 
PLC soll die Interessen von Anwendern befriedigen, deren Anliegen nicht
drahtlose Kommunikation ist, sondern deren drahtgebundene Anwendung den
gesamten Kurzwellenbereich (ungewollt) mit einem Störnebel überzieht. Das
Fatale daran ist, dass es sich um eine unerwünschte, für die Anwendung nicht
funktionswichtige Aussendung handelt. Mit einer Zulassung setzt sich die
genehmigende Behörde der Gefahr aus, noch einmal bereits erfolgte
Genehmigungen nachträglich kippen zu müssen, wie heute die Daueraussendungen
im 70 cm ISM-Band. Die hier entstehenden Regressforderungen sind schon
abzusehen. 
Die oben unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Zusammenhänge sind mit der
PLC-Problematik verknüpft. Eine Entscheidung über PLC kann hiervon nicht
losgelöst getroffen werden. Hier greift u. E. die gesamtstaatliche
Verantwortung des BMWiT als staatliche Institution. Wenn die beschriebenen
Zusammenhänge außen vor bleiben, ist die Entscheidungsgrundlage zu schmal
angelegt, unvollständig und für evtl. Einzelfallentscheidungen der RegTP im
Frequenznutzungsplan oder der Einzellizenzen angreifbar. 
Bei der gegenseitigen Abwägung der Interessen sehen wir auch das
grundsätzliche Problem der Gewichtung und Vergleichbarkeit. Die Funkamateure
können entweder funken oder sie können nicht funken. Die Funkamateure können
nicht ausweichen auf etwas anderes, so z.B. auf Übermittlung per Draht oder
sonst irgend etwas. Der Amateurfunkdienst ist damit schlichtweg tot, wenn er
seine Frequenzen nicht mehr nutzen kann. Anders bei den Anbietern von PLC, die
dies in der Regel als weiteres Umsatzfeld ansehen und hier versuchen, ihre
Aktivitäten zu diversifizieren, um bei wachsender Konkurrenz auf dem
Strommarkt auch künftig Gewinne zu machen. Wird PLC verwehrt oder
beeinträchtigt, dann ist deren Existenz nicht gefährdet, sondern sie sind in
einem Bereich weniger effektiv und können auf Alternativen ausweichen. Hier
sind Kriterien anzulegen, welche diesen Umstand bei der Abwägung der
Interessen mit berücksichtigen. 

Wir können daher nicht erkennen, wie Sie auf Grund der Erhebungen in der
zweiten PLC-Abfrage die von Ihrer Behörde selbst gestellten komplexen
Entscheidungsaufgaben lösen will, wenn offensichtliche Zusammenhänge und die
zu ihrer Bewertung notwendigen Informationen außen vor bleiben, weil sie in
der Abfrage nur teilweise angefordert werden. 

Weder sind die Behinderungen der Kurzwelle und deren Auswirkungen in der
Abfrage vollständig erfasst, noch werden Informationen zum Ausmaß der
Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung abgefragt. Ebenso ist
nicht erkennbar, wie die volkswirtschaftlichen Nutzen- und Kostenänderungen
berücksichtigt werden sollen oder Rechtsprobleme z.B. wegen der
Inanspruchnahme privater Grundstücke oder aus dem Bereich der
elektromagnetischen Verträglichkeit gelöst werden sollen. Wir schlagen Ihnen
daher vor, bei einer solchen komplexen Entscheidungsaufgabe die Methode der
Nutzen-Kosten-Rechnung anzuwenden, wie sie sich z.B. bei anderen
Entscheidungen über Infrastruktureinrichtungen (z.B.
Bundesverkehrswegeplanung) seit Jahrzehnten bewährt hat. 

Wir kommen daher zu dem Ergebnis, dass mit einer wie auch immer vorgesehenen
Ausprägung einer Einführung von PLC der Amateurfunkdienst im Kurzwellenbereich
zerstört wird, Ihr Kriterienkatalog entscheidungsrelevante Vorgänge nicht
berücksichtigt und Entwicklungen zulässt, die nicht mehr rückgängig gemacht
werden können und mit Nachteilen verbunden sind, welche mit der
Interessenwahrung der PLC-Betreiber weder aufrechenbar noch vergleichbar sind.
Schließlich können sich die PLC-Betreiber anderer Techniken bedienen, die
besser und zukunftsweisender sind, während die von den PLC-Folgen Betroffenen
entweder gar keine Ausweichmöglichkeiten haben wie der Amateurfunkdienst oder
keine solchen, die auch nur annähernde Alternativen darstellen. 

Die Einführung von PLC ist insgesamt abzulehnen. Soweit ein Ausgleich der
Interessen lediglich bezogen auf die technischen Interessen des
Amateurfunkdienstes zu definieren wäre, kommt nur eine Absenkung der
PLC-Grenzwerte in Frage, die den Amateurfunk frei von Störungen hält, ggf. in
Verbindung mit einem strikten, hochwirksamen Ausnehmen der
Amateurfunkkurzwellenfrequenzen in Betracht. 

Mit freundlichen Grüßen 

K. E. Vögele 


Anmerkung : Es ist noch eine PDF-Datei angehängt. Sie ist auf dem
Internet-Server des DARC zu finden...



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