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OE5AKM > OEVSV 29.07.10 13:04l 37 Lines 1661 Bytes #999 (0) @ OE
BID : T7KOE2XEL027
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>
>und zweitens sagt einem gei-
>stigen Normalverbraucher der Hausverstand, dass zu einem Gesetz Ausfuehrungs-
>bestimmungen wie Verordnungen, Erlaesse, Ermaechtigungen u. aehnliches gehoe-
>ren. Ein Teil dazu ist beispielsweise im Pruefungskatalog insofern geregelt,
>als gewisse Nachweise ueber Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht oder NICHT
er-
>bracht werden.
Klar - es gibt den sogenannten Stufenbau der Rechtsordnung. Und gerade deswegen
kann mittels Verordnung nicht alles beliebig geregelt werden, sondern im
Wesentlichen nur das, wo das übergeordnete Gesetz eine weitergehende Regelung
tatsächlich auch vorsieht. Ich frage mich allerdings, wo im AFG vorgesehen ist,
den Betrieb nicht kommerziell gefertigter Sendeanlagen (ein Begriff, der zudem
m.W. weder im TKG noch im AFG definiert ist) mittels AFV klassenabhängig zu
regeln: Wo steht die Ermächtigung dazu im AFG? Ich finde nichts...
Ganz im Gegenteil: Ich finde in § 10 AFG sogar die ausdrückliche Berechtigung
zum Betrieb von Amateurfunkstellen für Inhaber einer Amateurfunkbewilligung -
und zwar generell und ohne jede Einschränkung hinsichtlich Fertigungsweise oder
Lizenzklasse!
Interessant ist weiters, dass die Verwaltungsstrafbestimmungen im AFG beim
Betrieb einer nicht kommerziell gefertigten Sendeanlage durch Inhaber einer
Amateurfunkbewilligung der Klasse 3 oder 4 anscheinend keinerlei Strafe
vorsehen!
Was sagen unsere Juristen dazu?
73, Alfred, OE5AKM
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