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DK5BA > MEINUNG 28.02.10 19:28l 55 Lines 1852 Bytes #999 (0) @ DL
BID : S2KDB0FHN078
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Subj: AGZ-Redakteur und AFuG
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AGZ-Redakteur missbilligt BNetzA-Haltung ?
Auszug aus HamRadio 2day 340-2010 BID:S2KDB0FHN02M
Redakteur und Autor DC5JQ
> (rps) Wir berichteten am letzten Sonntag: Drei spektakulaere
> Urteile bzw. Beschluesse zum Rufzeichenentzug und zur
> Verweigerung der Neuzuteilung von Amateurfunkrufzeichen sorgen
> zurzeit fuer Aufregung und Verwirrung unter den Funkamateur
Warum wird die Aufregung verallgemeinert wenn doch alles
RECHTSGUELTIG abgelaufen IST ?
( ..... )
> wurde doch vom Verwaltungsgericht Koeln der unabdingbare
> Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Rufzeichens nach
> bestandener Pruefung hinweg gefegt
Nachhilfe fuer den Autor:
HINWEG GEFEGT, unabdingbarer Rechtsanspruch ?
Im AFuG Paragraph 3 Abs.4 ist, von der Legislative rechtsgueltig
seit 1997 verfuegt:
Die Regulierungsbehoerde kann ( ..... ) unbeschadet des Paragra-
phen 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes DIE ZULASSUNG
ZUR TEILNAHME AM AMATEURFUNKDIENST UNTER GLEICHZEITIGER ENTZIE-
HUNG DER ZUGETEILTEN RUFZEICHEN WIDERRUFEN, wenn der Funkamateur
fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoesst.
Anmerkung: Hierunter fallen auch Verstoesse gegen internationale
Vereinbarungen und Empfehlungen nach Paragraph 6 AFuG.
Frage:
Wie liest man aus dem AFuG Paragraphen 3 " Voraussetzungen zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst .......
den UNABDINGBAREN RECHTSANSPRUCH heraus der hinweggefegt wurde ?
> und diese Entscheidung alleine in das Ermessen der BNetzA gelegt
Ist dieses ERMESSEN der Behoerde im AFuG nicht ausdruecklich
auferlegt ?
Oder erscheint es dem Redakteur des AGZ-RSPs als Unrecht der
BNetzA das ALLEINIGE ERMESSEN zuzugestehen ?
de DK5BA
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