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DF9ED  > IPARC    09.09.97 23:52l 54 Lines 2799 Bytes #-10530 (0) @ DL
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From: DF9ED @ DB0NOS.#NRW.DEU.EU  (Bernhard)
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Mit  6 Nr. 2 AFuG 1997 besteht jetzt die Rechtsgrundlage für eine
Rufzeichenliste. Nach  1 Abs. 4 Satz 1 BDSG ist dieses hierfür
nicht anwendbar. Insofern wird es jetzt wieder möglich, wie
weltweit üblich, periodisch ein "Verzeichnis der zugeteilten
deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber" (Rufzeichenliste) zu
veröffentlichen. Das Verzeichnis soll als Druckwerk und auf
Datenträger gegen Bezahlung der Gebühren angeboten werden.
Es werden alle Rufzeicheninhaber veröffentlicht.  Ein Anspruch
auf Nichteintrag besteht nicht. Die Veröffentlichung der
Rufzeichenliste ist für die Funkamateure zweckmäßig und für die
Regulierungsbehörde notwendig. Sie dient aber auch anderen
Behörden zu Kontrollzwecken (Polizei, Zoll, Verfassungsschutz usw.)
Die Regelung setzt den nach  6 Nr. 2 des Gesetzes vorgegebenen
Rahmen um und legt Inhalt, Aktualisierungszeitraum und Überlassung
einer - weltweit üblich - öffentlich zugänglichen Rufzeichenliste fest.

zu  19  Gebühren und Auslagen

Bei den  Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden in der
Anlage 3 nur die Gebührentatbestände nach  8 des Gesetzes
berücksichtigt. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem
Amateurfunkdienst, für die  8 des Gesetzes keine
Ermächtigung zur Gebührenerhebung beinhaltet, werden weitgehend
durch Abgaben nach dem EMVG und den darauf beruhenden
Verordnungen sowie durch den Frequenznutzungsbeitrag des TKG
abgegolten. Auslagen, die nicht in die Gebühren nach Nr. 1 bis Nr. 5
der Anlage 3 einbezogen sind, werden nach Maßgabe
des  10 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) erhoben.
Die vorgesehene Widerrufsgebühr nach Nr. 6
der Anlage 3 sieht nach  115 Abs. 2 VwKostG bis zu 75 % der
Gebühr des widerrufenen Verwaltungsaktes vor, wenn der Funkamateur
den Widerruf zu vertreten hat. Eine Anhebung der Gebühren für die
fachliche Prüfung für Funkamateure nach Nr. 1 der Anlage 3 von
heute 40.- DM auf künftig 200.- DM (Amateurfunkzeugnisklasse 1)
 bzw. 145.- DM (Amateurfunkzeugnisklasse 2) und für die
Zusatz- und Wiederholungsprüfung von 20.- DM auf 105.- DM
wurde erforderlich, um die seit 1967 unverändert gebliebenen
Prüfungsgebühren den gestiegenen Kosten anzupassen.
Der Aufwand für das Ausstellen einer harmonisierten
Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift
(Nr. 2 der Anlage 3) wie auch das nach Aufwand unterschiedene
Zuteilen der verschiedenen Rufzeichen (Nr. 3 der Anlage 3)
erfolgt durch neue kostendeckende Gebühren in Höhe von 50.- DM,
80.- DM und 120.- DM. Durch diese vorher genannten
Amtshandlungen der Regulierungsbehörde entsteht
für die Funkamateure, die sich mit Hilfe des Amateurfunk-
dienstes nicht gewerblich betätigen dürfen, kein wirtschaftlicher
Wert. Das Amateurfunkzeugnis und


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