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DF9ED > IPARC 09.09.97 13:41l 54 Lines 1575 Bytes #-10533 (0) @ DL
BID : 997DB0NOS084
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X-BID: 997DB0NOS084
5 Erteilen von Amateurfunkzeugnissen
(1) Amateurfunkzeugnisse werden in den Klassen 1 und 2 erteilt.
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses
der Klasse 1 ist, daß der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen
nach 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt hat.
(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses
der Klasse 2 ist, daß der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen
nach 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt hat.
6 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte
(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen
1.
technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die
elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung, Personen-
und Sachschutz,
2.
betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche
Regeln und Verfahren),
3.
Kenntnisse über nationale und internationale Vorschriften und
4.
praktische Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen.
(2) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen sind in
Anlage 1 festgelegt.
7 Durchführung der Prüfung
(1) Die Regulierungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung
fest.
(2) Die fachliche Prüfung für Funkamateure nach 6 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den in
Anlage 1 Buchstabe B Nr. 1.2 genannten Voraussetzungen eine
mündliche Nachprüfung folgen kann. Die Prüfung nach
6 Abs. 1 Nr. 4 ist als praktische Prüfung abzulegen.
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