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DO4BMW > FLOHMARK 12.10.04 10:30l 24 Lines 1638 Bytes #999 (0) @ DL
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Subj: I: Warnung vor DG3JV
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Sent: 041012/0823z @:DB0SIF.#HES.DEU.EU [GIESSEN JO40IO] DP6.00 $:I5GPZ7DB0SIF
From: DO4BMW @ DB0SIF.#HES.DEU.EU (Benny)
To:   FLOHMARK @ DL 

Hier ein paar Infos auf was sich der Gute Rolf einlässt

ÜBLE NACHREDE UND VERLEUMDUNG Die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) 
und Verleumdung (§ 187 StGB) erfassen - im Gegensatz zur Beleidigung - 
ehrenrührige Tatsachen über eine Person, die aber nicht dieser gegenüber, 
sondern einem oder mehreren Dritten gegenüber geäußert werden. In den Fällen 
der üblen Nachrede oder der Verleumdung liegt also immer ein 
Mehrpersonenverhältnis vor. Der Unterschied zwischen beiden Delikten besteht 
darin, dass dem Täter bei der Verleumdung nach § 187 StGB die Unwahrheit der 
ehrenrührigen Tatsachenbehauptung positiv bekannt sein muss. Bei § 186 StGB 
kann der Täter dagegen durchaus von der Wahrheit der behaupteten Tatsache 
ausgehen; eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB entfällt 
jedoch nur dann, wenn sich die vermeintliche ehrenrührige Tatsache später vor 
Gericht als zutreffend herausstellt. In diesem Zusammenhang ist auch noch § 
188 StGB zu beachten, der einen Sonderfall der üblen Nachrede und Verleumdung 
unter Strafe stellt. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer öffentlich 
oder durch das Verbreiten von Schriften einer im politischen Leben des Volkes 
stehende Person übel nachredet oder diese verleumdet, sofern dies aus Motiven 
heraus geschieht, die mit der Stellung des Betroffenen zu tun hat. Das 
Strafmaß beträgt bei der üblen Nachrede Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 
oder Geldstrafe, bei der Verleumdung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder 
Geldstrafe und bei § 188 StGB maximal Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.


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